144 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 9. und 10. November)

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511 Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen steigt um 77 Personen auf 6258. Somit sind derzeit 510 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 8 (+4), Assamstadt: 8 (+3), Bad Mergentheim: 128 (+26), Boxberg: 35 (+10), Creglingen: 17 (+8), Freudenberg: 6 (+2), Großrinderfeld: 4 (+1), Grünsfeld: 9 (+4), Igersheim: 32 (+10), Königheim: 3 (+2), Külsheim: 4, Lauda-Königshofen: 36 (+11), Niederstetten: 25 (+13), Tauberbischofsheim: 31 (+13), Weikersheim: 74 (+17), Werbach: 15 (+8), Wertheim: 75 (+11) und Wittighausen: 1 (+1).

Indikatoren für das Pandemie-Geschehen laut LGA am Dienstag

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Dienstag, 9. November, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 290,9. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (3. bis 9. November) je 100.000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg lag bei 5,1. Sie beschreibt die Zahl der Menschen, die in den vergangenen sieben Tagen in Baden-Württemberg mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert wurden, je 100.000 Einwohner. Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB) in Baden-Württemberg lag bei 356.

Die aktuellen Werte für Mittwoch, 10. November, können ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

Dienstleister müssen Nachweise kontrollieren und auf Plausibilität prüfen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ortspolizeibehörden in Baden-Württemberg werden am Donnerstag, 11., und Freitag, 12. November, verstärkt kontrollieren, ob die Corona-Auflagen in der Gastronomie umgesetzt werden. Sie werden dabei von der Landespolizei unterstützt, wo notwendig. Mit dieser Schwerpunktaktion wollen das Sozialministerium und das Innenministerium Baden-Württemberg darauf aufmerksam machen, dass die Corona-Verordnung eingehalten werden muss.

Das Gesundheitsministerium teilte mit, dass die vierte Welle mit voller Wucht auf Baden-Württemberg zurolle. Die Intensivstationen in den Krankenhäusern füllten sich rasant. Die Alarmstufe stehe kurz bevor. Die aktuellen Freiheiten könnten nur aufrechterhalten werden, wenn sich alle an die Vorgaben halten. Das betreffe vor allem die nicht Geimpften, die in der aktuellen Warnstufe nur mit PCR-Test Restaurants besuchen dürfen. In der Alarmstufe gelte dann 2G, so dass nur noch Geimpfte und Genesene die Innengastronomie nutzen können. Dies habe seinen guten Grund, denn die allermeisten Corona-Patienten auf den Intensivstationen seien nicht geimpft. Das Gesundheitssystem müsse geschützt werden, denn sonst könne nicht mehr allen Intensivpatientinnen und -patienten ein Behandlungsbett angeboten werden, auch nicht bei anderen schweren Erkrankungen als COVID-19. Daher sei es für alle wichtig, die Regeln einzuhalten. Dies soll daher bei der Schwerpunkt-Kontrollaktion überprüft werden. Aber auch danach werde weiterhin kontrolliert.

Das Ministerium empfiehlt zugleich allen Dienstleistern, den QR-Code des elektronischen Impfpasses ihrer Gäste mit einer App zu überprüfen. Diese „CovPassCheck-App“ kann jeder kostenlos herunterladen.

In der jetzigen kritischen Phase müsse sichergestellt werden, dass Bürgerinnen und Bürger nur mit gültigen Impfpässen die Bereiche betreten, in denen 3G oder 2G gilt. Das sei mit dieser kostenlosen App problemlos und ganz einfach möglich, erklärte das Ministerium.

Die CovPassCheck-App gibt es unter www.digitaler-impfnachweis-app.de/covpasscheck-app. Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss sich die Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweise vorlegen lassen. Die Nachweise müssen auf ihre Plausibilität überprüft werden. Gibt es offenkundige Hinweise auf eine Fälschung, die Unrichtigkeit oder den Missbrauch eines Nachweises, muss der Zutritt verwehrt werden. Bei dem Verdacht auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten können die zuständigen Verfolgungsbehörden verständigt werden. Offenkundige Hinweise können etwa Testnachweise sein, die auf Fantasienamen ausgestellt sind, wie beispielsweise „Mickey Mouse“, oder Screenshots von Testnachweisen, die auf Nachfrage nicht durch die originale Benachrichtigung bestätigt werden können. Auch unvollständige Nachweise, in denen etwa das Datum fehlt, fallen hierunter.

Eine Vorlagepflicht des amtlichen Ausweises/Personalausweises zum Abgleich mit dem Test- oder Impfnachweis verlangt die Corona-Verordnung nicht. Jedoch kann die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber eine Zutrittsgewährung im Wege des Hausrechts von der Vorlage eines Lichtbildausweises abhängig machen. Hat die Anbieterin oder der Anbieter Zweifel, ob eine Person mit der im Impf-, Genesenen- oder Testnachweis genannten Person identisch ist, muss die Person darauf hingewiesen und ihr der Zutritt verweigert werden. Darauf kann die Person freiwillig ein Ausweisdokument vorlegen oder auf andere Art ihre Identität nachweisen, um die Zweifel zu zerstreuen und Zutritt zu erlangen.

Quelle : Main-Tauber-Kreis.de

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