158 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 16. und 17. November) – Impfstationen an den drei Krankenhäusern

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781 Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen steigt um 50 Personen auf 6448. Somit sind derzeit 781 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen.

Aufgrund der aktuell hohen Fallzahlen kann das Landratsamt keine tagesaktuelle Verteilung der aktiven oder der neu hinzugekommenen Fälle auf die Kommunen mehr berichten. „Die Verteilung auf die einzelnen Städte und Gemeinden im Main-Tauber-Kreis ist aber auch nicht mehr relevant. Aufgrund der derzeit hohen Fallzahlen kommt es in allen Kommunen des Landkreises ständig zu Neuinfektionen“, sagte Erster Landesbeamter Florian Busch. „Aus diesem Grund sollten die Bürgerinnen und Bürger überall sehr vorsichtig sein, die Regeln einhalten und sich impfen lassen, sofern sie es noch nicht sind“, ergänzte Busch.

Weiterer Todesfall bestätigt

Das Gesundheitsamt hat einen weiteren Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus bestätigt. Bei dem Verstorbenen handelt es sich um einen Mann im Alter von über 80 Jahren. Weitere Angaben macht das Landratsamt aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht. Damit sind im Main-Tauber-Kreis mittlerweile 96 Menschen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verstorben, davon 76 im Jahr 2021.

Indikatoren für das Pandemie-Geschehen laut LGA am Dienstag

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Dienstag, 16. November, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 322,6. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (10. bis 16. November) je 100.000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg lag bei 5,8. Sie beschreibt die Zahl der Menschen, die in den vergangenen sieben Tagen in Baden-Württemberg mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert wurden, je 100.000 Einwohner. Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB) in Baden-Württemberg lag bei 424.

Die aktuellen Werte für Mittwoch, 17. November, können ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

Drei feste Standorte im Landkreis in Wertheim, Bad Mergentheim, Tauberbischofsheim

Um die noch notwendigen Impfungen möglichst heimatnah und niederschwellig gestalten zu können, wird es – wie berichtet – demnächst drei feste Impfstandorte im Landkreis geben. Nun steht fest, dass diese an der Rotkreuzklinik in Wertheim, am Krankenhaus in Tauberbischofsheim und am Caritas-Krankenhaus in Bad Mergentheim angesiedelt werden. Sobald weitere Informationen vorliegen, wird das Landratsamt weiter informieren.

Weitere Einschränkungen vor allem für nicht geimpfte und nicht genesene Personen

Auf den Intensivstationen im Land wurden am Dienstag,16. November, am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Deshalb wurde in Baden-Württemberg die Alarmstufe ausgerufen. In vielen Bereichen gilt deshalb seit Mittwoch, 17. November, die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben.

Das Gesundheitsministerium Baden-Württemberg teilte mit, dass die Lage in den Krankenhäusern kritisch sei. Operationen müssten bereits verschoben werden. Die Lösung und der Weg aus der Pandemie sei die Impfung. Jede Bürgerin und jeder Bürger solle sich impfen lassen, sofern noch nicht geschehen und sich dazu an die Hausärztinnen oder Hausärzte wenden oder lokale Impfangebote wahrnehmen. Daneben appellierte das Ministerium aber auch an alle bereits Geimpften, die Masken- und Hygieneregeln weiterhin und ganz besonders in der jetzigen Situation konsequent einzuhalten, bei Symptomen einen Corona-Test zu machen und bis zum Ergebnis Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.

In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regel, das bedeutet, dass der Zutritt für nicht immunisierte Personen nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt ist. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote.

Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen der Lebensmitteleinzelhandel, der Getränkehandel, Direktvermarkter (Hofläden), mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien sowie Wochenmärkte. Auch die Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte und der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf fallen darunter. Die Grundversorgung bei der Mobilität umfasst Tankstellen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr.

Der Grundversorgung rechnet die Landesregierung auch Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons sowie Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel zu. Ebenfalls dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs werden Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte zugeordnet. Zudem zählen auch Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung sowie der Großhandel zu Geschäften der Grundversorgung.

In Zweifelsfällen nehmen die lokal zuständigen Behörden die Situation vor Ort in Augenschein und entscheiden dann auf dieser Grundlage.

Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen Zugang gegen Vorlage ihres Schülerausweises oder eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt.

Bereits mit der Corona-Verordnung im September 2021 wurden in Baden-Württemberg drei Stufen festgelegt, die in enger und intensiver Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus der medizinischen Praxis entstanden sind.

Die Basisstufe gilt, wenn Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufe landesweit nicht erreicht oder überschritten sind.

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 8,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten mit Corona-Patientinnen oder -Patienten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert 250 erreicht oder überschreitet.

Die Alarmstufe tritt in Kraft, wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten mit Corona-Patientinnen oder -Patienten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert 390 erreicht oder überschreitet.

Das Landesgesundheitsamt (LGA) macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt. Grundlage dafür sind die vom LGA veröffentlichten Zahlen im Lagebericht. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

Quelle : Main-Tauber-Kreis.de

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