Baden-Württemberg: Neue Corona-Verordnung zum 16. August 2021 – Fast überall Testpflicht!

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Corona-Schnelltests sind bei einigen Teststellen auch ohne vorherige Terminanmeldung möglich. Foto: Stadt Wertheim

Die Landesregierung hat sich auf wichtige Punkte der neuen Corona-Verordnung, die am Montag, 16. August, in Kraft treten soll, verständigt. Grundsätzlich gilt außerhalb des privaten Bereichs in Innenräumen die 3G-Regel.

An diesem Wochenende soll die neue Corona-Verordnung notverkündet werden. Letzte Details befinden sich derzeit noch in der Ressortabstimmung. Fest steht allerdings bereits: Nur noch, wer geimpft, genesen oder getestet ist (3G-Regel), kann vollumfänglich am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Wer keine Impfung nachweisen kann, muss einen negativen Corona-Test vorweisen. Die Landesregierung hat sich darauf verständigt, dass nur für Clubs und Diskotheken ein PCR-Test verpflichtend sein soll. In allen anderen Bereichen wie Kultur, Gastronomie, körpernahe Dienstleistungen etc. reicht ein Antigen-Schnelltest aus. „Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit haben wir uns nun für diesen Weg entschieden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Freitag, 13. August 2021 in Stuttgart.

Für Stadien und Kulturveranstaltungen im Freien wie Festivals und Konzerte soll gelten, dass sie bis zu einer Personenzahl von 5.000 unter Vollauslastung öffnen dürfen. Geht die Besucherzahl darüber hinaus, sollen die Plätze nur noch zu 50 Prozent bzw. mit maximal bis zu 25.000 Menschen ausgelastet werden dürfen.

Inzidenz spielt bei Lagebeurteilung weiter eine Rolle

Das Landesgesundheitsamt wird von nun an Prognosen in Bezug auf die Belastung des Gesundheitssystems (Auslastung der Intensivbetten, AIB) abgeben, bei der auch die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe (Hospitalisierungen) berücksichtigt werden. Entsprechend behält sich die Landesregierung vor, je nach Gesamtlage zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen sollen mindestens alle vier Wochen auf den Prüfstand kommen.

Lucha stellte noch einmal klar: „Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie und dem Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Baden-Württemberg prescht hier nicht etwa vor, wie vielfach behauptet, sondern setzt am kommenden Montag die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (PDF) um. Wir müssen davon ausgehen, dass wir in Kürze landesweit wieder eine Inzidenz von 35 erreichen. Es macht deshalb keinen Sinn, so lange zu warten, sondern jetzt schon zügig mit einem neuen Konzept und neuen Maßnahmen gegenzusteuern. Das machen wir mit unserer neuen Verordnung. Ganz wichtig: Selbstverständlich wird die Inzidenz auch weiterhin eine bedeutende Rolle für unser politisches Handeln spielen, allerdings richten wir künftig ein starkes Augenmerk auch auf andere Indikatoren wie die Belastung des Gesundheitswesens.“

Lucha: „Unser Ziel ist, jetzt vor die Lage zu kommen. Es war absehbar, dass die Infektionszahlen nun wieder ansteigen werden, da sich die Delta-Variante unter den nicht-geimpften Menschen ausbreiten wird. Deshalb können Öffnungen und ein Zurück zu mehr Normalität nur mit der 3G-Regel erfolgen. Das muss allen klar sein. Die Menschen sollen ihre Freiheiten zurückbekommen, aber mit diesen Freiheiten müssen wir alle sehr verantwortungsvoll umgehen, da die Pandemie längst noch nicht vorbei ist.“

 

Baden-Württemberg setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August umgehend um. Ab dem 16. August gelten die neuen Regelungen, die vor allem für geimpfte und genesene Personen die allermeisten Einschränkungen aufheben.

Bund und Länder haben sich am 10. August 2021 darauf geeinigt die Corona-Beschränkungen anzupassen (PDF). Vor allem für vollständig geimpfte sowie genesene Personen entfallen die allermeisten Beschränkungen. Ebenso entfallen in Baden-Württemberg die bisherigen vier Inzidenzstufen.

Erhalten bleibt für alle jedoch weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann gilt weiterhin die Maskenpflicht. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. Auch die die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen. Pflicht bleibt auch die Erfassung der Kontaktdaten.

Infektionsgeschehen wird weiter berücksichtigt

Die Landesregierung behält sich vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesen droht. Dazu wird sie  die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachten.

Zum Schulstart gilt inzidenzunabhängig für zunächst zwei Wochen wieder generell die Maskenpflicht im Unterricht. Auch werden die Schulen weiter ein kostenloses engmaschiges Testangebot für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte und das Personal anbieten.

Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen

Wer sich nicht impfen lassen möchte, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. In bestimmten Bereichen sind ist ein negativer PCR-Test erforderlich – dieser darf höchstens 48 Stunden alt sein. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Damit vereinfacht Baden-Württemberg die Regelungen, da diese nun wieder landesweit einheitlich gelten.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa durch den Kinderausweis oder Schülerausweis. Ausgenommen sind auch sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen:

  • Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Mehr Informationen zu den aktuellen Regelungen in diesem Bereich finden Sie in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
  • Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien – Personen die lediglich Medien abholen oder zurückgeben brauchen keinen 3G-Nachweis.
  • Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.
  • Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz.
  • Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos.
  • Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem:
    • Konzerte
    • Theater- oder Opernaufführungen
    • Stadtführungen
    • Betriebs- und Vereinsfeiern
    • Filmvorführungen
    • Stadt- und Volksfeste
    • Sportveranstaltungen
  • Messen Ausstellungen und Kongresse.
  • Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios.
  • Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.
  • Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbäder oder Hamame.
  • Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen.
  • Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen.
  • Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkursen in geschlossenen Räumen.
  • Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
  • In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser , Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze  ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.
  • Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen.
  • Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.

Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.
Ausgenommen von der Testpflicht sind religiöse Veranstaltungen.

Bei Veranstaltungen/Aktivitäten in geschlossenen Räumen müssen alle Besucherinnen und Besucher müssen einen Geimpftennachweis, einen Genesenennachweis oder ein negativen Corona Antigen-Schnelltest vorweisen.

Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

Lockerungen bei Kontaktbeschränkungen und privaten Feiern

Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind generell verpflichtet ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher bzw. Kundinnen und Kunden zu erfassen. Er hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Einzelhandel müssen die Kontaktdaten nicht erhoben werden.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher muss der Veranstalter dem örtlichen Gesundheitsamt im Vorhinein das Hygienekonzept vorlegen.

Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Feiern werden aufgehoben.

Tests bleiben bis 11. Oktober kostenlos

Die Tests können weiter wie bisher vor Ort in der Einrichtung unter Aufsicht des Betreibers stattfinden, in einer Corona-Teststation oder am Arbeitsplatz, wenn dort entsprechend qualifiziertes Personal zur Bestätigung des Testergebnisses vorhanden ist.

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass Antigen-Schnelltests  bis 11. Oktober 2021 weiter durch die öffentliche Hand finanziert werden und für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos bleiben. Danach müssen Personen, die sich nicht impfen lassen möchten die Antigen-Schnelltest selbst bezahlen.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre. Kostenlose Tests gibt es weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt – insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen  gibt es zudem weiter ein engmaschiges kostenloses Testangebot in den Schulen.

Der Bund wird die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und aktualisieren sowie die Testangebotsverpflichtung für die Mitarbeitenden. Hierrüber wird das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeitnah informieren.

Impfangebote wahrnehmen

Inzwischen gibt es für alle Menschen ab 12 Jahren ein kostenloses Impfangebot, dass jede und jeder wahrnehmen kann. Für die, die es nicht wahrnehmen möchten, kann die Allgemeinheit in Form von aus Steuergeldern finanzierten kostenlosen Tests nicht auf ewig aufkommen. Eine Corona-Schutzimpfung ist der sicherste Weg aus der Pandemie. Wer sich impfen lässt, schützt nicht nur sich selbst vor einer Erkrankung bzw. einem schweren oder tödlichen Verlauf, sondern auch seine Mitmenschen, die sich nicht impfen lassen können. Vor allem Kinder unter 12 Jahren, für die es derzeit keinen zugelassenen Impfstoff gibt.

In Baden-Württemberg gibt es derzeit zahlreiche Impf-Aktionen vor Ort. Meist ohne Anmeldung und Wartezeit können Sie sich in den Impfzentren des Landes, bei Impf-Aktionen vor Ort oder nach Terminvereinbarung bei Ihrem Arzt oder Betriebsarzt impfen lassen.

Quelle: Baden-Württemberg.de

 

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Original Quelle by Wertheim24.de

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