BDZV und MVFP begrüßen historisches Gerichtsurteil im Wettbewerbsverfahren gegen Google

Quelle: Pixabay.com

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BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.

Berlin (ots)

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Medienverband der freien Presse (MVFP) begrüßen die heutige Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) in der Wettbewerbssache „Google Android“. Mit dem Urteil bestätigt das EuG weit überwiegend eine Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2018, die dem Unternehmen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Lizenzierung des Smartphone-Betriebssystems Android untersagte und wegen des Missbrauchs von Marktmacht ein Rekordbußgeld in Höhe von 4,34 Milliarden Euro verhängte. Zu Recht, wie das EuG nun entschied. Nur in einem Punkt gab das Gericht Google recht und reduziert das Bußgeld um 5 Prozent auf 4,125 Milliarden Euro. BDZV und MVFP unterstützten die Kommission als Streithelfer in dem Gerichtsverfahren.

Die heutige Gerichtsentscheidung

Mit dem heutigen Urteil hat der EuG Googles Klage gegen die Entscheidung der Kommission fast vollständig zurückgewiesen. Dabei hat es insbesondere auf die wettbewerbswidrigen Effekte der Vorinstallation von Googles eigenen Apps hingewiesen, da diese – wie die Kommission minutiös nachgewiesen hatte – zu einer „Status-quo-Präferenz“ führen. Damit stellt das Gericht klar, dass Unternehmen, die ganze Ökosysteme beherrschen, diskriminierungsfreien Zugang zu ihren mobilen Plattformen gewähren müssen, wenn sie die einzige Möglichkeit darstellen, Verbrauchergruppen zu erreichen. Insbesondere der Hebelung von Marktmacht über verschiedene Märkte hinweg durch die Zwangskoppelung verschiedener Dienste wurden enge Grenzen gesetzt.

„Die Gerichtsentscheidung hat historische Dimensionen. Nach dem Google Shopping-Urteil von November 2011 stützt das Gericht der EU bereits zum zweiten Mal eine grundlegende Entscheidung von Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager gegen den Torwächter Google. Das Urteil bestätigt, dass die Kommissionsentscheidung die erheblichen Schäden, die von Googles Verhaltensweisen für den Wettbewerb ausgingen, einwandfrei nachgewiesen hat“, erklärten BDZV und MVFP. Die Wettbewerbsbedenken seien jedoch noch nicht vorbei. „Wie auch im Fall Google Shopping bestehen erhebliche Bedenken, ob Google die von der Kommission vorgegebenen Abhilfemaßnahmen tatsächlich effektiv umgesetzt hat.“

Die Kommissionsentscheidung und das Urteil sind von erheblicher Bedeutung für Presseverleger. Google blockiert bis heute wesentliche Distributionswege der Presse, die ihre digitalen Inhalte unter anderem über Apps und allgemeine Suchmaschinen vermarkten. Sie sind darauf angewiesen, dass Verbraucher und Verbraucherinnen über ihre Endgeräte Zugriff auf Presseinhalte zu diskriminierungsfreien und fairen Bedingungen erhalten.

BDZV und MVFP bekräftigen: „Das heutige Urteil ist ein weiterer wichtiger Präzedenzfall für die Sicherung der Wettbewerbsfreiheit in der Digitalwirtschaft. Es bestätigt, dass Google durch die Kontrolle eines gesamten Ökosystems in der Lage ist, den Wettbewerb und die Presse- und Medienvielfalt in Europa zu gefährden. Das Urteil stärkt der Europäischen Kommission, aber auch nationalen Behörden den Rücken, die Freiheit und Innovationskraft des Internets noch stärker gegenüber einer solchen Übermacht und unkontrollierten Regelsetzungsmacht abzusichern. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den bereits verabschiedeten Digital Market Acts (DMA), der vor genau solchen Verzerrungen des Wettbewerbs und Gefahren für die Medienpluralität schützen soll.“

Hintergrund des Android-Falls

Durch ein Netz miteinander verwobener Vereinbarungen hatte Google Herstellern von Smartphones und Mobilfunknetzbetreibern eine Reihe wettbewerbsbehindernder Restriktionen auferlegt. So zwang Google Hersteller und Netzbetreiber, die wichtigsten Google-Dienste auf allen Android-Geräten (exklusiv) vorzuinstallieren. So sicherte sich Google einen privilegierten Zugang zu Endnutzern in der kritischen Phase, als der Internetkonsum von Desktopgeräten hin zu mobilen Geräten überging. Zudem verhinderte Google die Entwicklung alternativer mobiler Betriebssysteme, die mit dem eigenen Android-Ökosystem hätten in Wettbewerb treten können.

„Durch die erzwungene Vorinstallation der Google-Suche und des Google Chrome-Browsers kontrolliert Google die wichtigsten Zugangspunkte auf allen Android-Smartphones. Google hat durch den Marktmachtmissbrauch die Abhängigkeit der Digitalwirtschaft, einschließlich der Publisher, von seinen Such- und Werbemärkten weiter ausgebaut und verfestigt. Mit der Android-Entscheidung versuchte die Kommission zurecht, diese Abhängigkeit vom Google-Ökosystem aufzubrechen“, heißt es dazu von den Presseverlegerverbänden.

Die Rolle der Verlegerverbände BDZV und MVFP

Google gefährdet durch mannigfaltige Wettbewerbsverstöße die freie Verbreitung verlegerischer Inhalte und den freien Zugang der Verbraucher und Verbraucherinnen zu Medienangeboten. Daher engagieren sich die Verlegerverbände BDVZ und MVFP (zuvor noch als VDZ) schon seit Jahren für den diskriminierungsfreien Zugang von Verbrauchern zu Informationsquellen. Im Jahr 2016 haben sich die Verbände als sog. interessierte Dritte in das Android-Verfahren vor der EU-Kommission eingebracht. Im aktuellen Gerichtsverfahren engagierten sich die Verbände als sog. Streithelfer auf Seiten der Kommission.

Bereits im Jahr 2009 hatten die Verbände auf Googles Begünstigung eigener Dienste hingewiesen und so das Wettbewerbsverfahren mit angestoßen, das 2017 in der Entscheidung „Google Search“(Shopping) mündete. Auch in diesem Verfahren unterstützten sie die Kommission als Streithelfer im anschließenden Gerichtsverfahren. Zudem wurden die Presseverlegerverbände auch im derzeit laufenden Verfahren „Google News Showcase“ vor dem Bundeskartellamt beigeladen und beteiligen sich aktiv in Verfahren vor der EU-Kommission und der britischen Wettbewerbsbehörde im Zusammenhang mit verschiedenen Werbevermittlungsdiensten von Google (sog. Ad-Tech-Dienste). Die Verlegerverbände lassen sich in allen angesprochenen Verfahren von der auf Kartellrecht spezialisierten Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte LLP vertreten.

Pressekontakt:

Alexander von Schmettow
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Anja Pasquay
Pressesprecherin
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