Betrachtungszeitraum für Corona-Soforthilfe nicht veränderbar: Baden-Württemberg.de

Betrachtungszeitraum für Corona-Soforthilfe nicht veränderbar: Baden-Württemberg.de

Das Rechtsgutachten (PDF) der Kanzlei Dolde, Mayen & Partner stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 3, Absatz 1 Grundgesetz. Dieser gebiete es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen würde nicht ausgeschlossen, sie bedürften jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien.

Laut dem Gutachten würden bei einer nachträglichen Flexibilisierung die sogenannten Vergleichsgruppen ungleich behandelt, weil „nur einem Teil der ursprünglich Antragsberechtigten, nämlich nur den Empfängerinnen und Empfängern einer Soforthilfe Corona, bei denen sich bezogen auf den am Tag nach der Antragstellung beginnenden dreimonatigen Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses ein Rückzahlungsbedarf ergeben hat oder ergibt, die Möglichkeit eröffnet werden soll, den Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums wahlweise mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag, mit dem ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt, oder mit dem ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgte, zu bestimmen.“

Auch mit Blick auf die Zwecksetzung der Corona-Soforthilfe gibt es dem Gutachten zufolge keinen legitimen Sachgrund dafür, „nur diejenigen Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona, bei denen sich bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses bezogen auf die drei auf die Antragstellung folgenden Monate ein Rückzahlungsbedarf ergibt, ein Wahlrecht hinsichtlich des Beginns des dreimonatigen Betrachtungszeitraums einzuräumen.“

Ebenso verfehle die Zielsetzung, diejenigen, bei denen eine Verpflichtung zur Rückzahlung der im Jahr 2020 gewährten Soforthilfe Corona bestehe, von möglichen finanziellen Belastungen im Jahr 2022 zu entlasten, den Zweck der Gewährung der Soforthilfe Corona im Jahr 2020.

Zusätzlich stellt das Rechtsgutachten fest, dass eine gleichheitssatzkonforme Ausgestaltung des Wahlrechts betreffend den Betrachtungszeitraum in der Form, dass allen Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe die Wahlmöglichkeit zum Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums nachträglich eröffnet werde, aus zuwendungs- und haushaltrechtlichen Gründen ausscheide: „Ein Wahlrecht für alle ursprünglich Antragsberechtigten hätte zur Folge, dass bei einzelnen Antragsberechtigten nachträglich im Jahr 2022 eine höhere oder erstmalige Soforthilfe zu bewilligen wäre. Die Haushaltsmittel für die Soforthilfe Corona wurden 2020 mit der Zweckbindung bereitgestellt, zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist, Zuwendungen beziehungsweise Billigkeitsleistungen gemäß der Paragraphen 23, 44, 53 der Landeshaushaltsordnung zur Kompensation von Liquiditätsengpässen im Jahr 2020 zu gewähren. Diese Zweckbindung der Mittelverwendung kann mit Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen im Jahr 2022 nicht mehr erreicht werden. Der Zweck der Verwendung der für die Billigkeitsleitungen zur Verfügung gestellten Mittel würde verfehlt.“

Das Gutachten kommt daher zu dem Ergebnis: „Den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes kann nur entsprochen werden, indem von einer nachträglichen Gewährung einer Wahlmöglichkeit betreffend den dreimonatigen Betrachtungszeitraum abgesehen wird.“

Original Quelle Baden-Wuerttemberg.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

Vermisst: 3-jährige Madeleine McCANN am 03.05.2007 in Praia da Luz / Portugal – Mordverdacht – Zeugen gesucht

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