ENERGIEWENDE VORANTREIBEN & AUCH BAUDENKMALE ZUKUNFTSFIT MACHEN – Bayern startet Bundesratsinitiative für Steuervergünstigungen bei energetischen Baumaßnahmen im Denkmalbereich – Bayerisches Landesportal
Die Finanzierung energetischer Modernisierungsmaßnahmen bei Baudenkmalen wie auch der damit verbundenen baulichen Anpassungen ist vielfach eine große Herausforderung. Die Situation wird durch aktuell stark gestiegene Kosten in der Baubranche und steigende Zinssätzen zusätzlich verschärft. Vor diesem Hintergrund hat die Bayerische Staatsregierung eine Bundesratsinitiative zur steuerlichen Unterstützung der Energiewende auf den Weg gebracht. Mit insgesamt fünf steuerlichen Maßnahmen soll die Finanzierung energetischer Investitionen in Baudenkmale erleichtert werden:
1. Schnellere Abschreibung
Baumaßnahmen zum Erhalt eines Baudenkmals sollen bereits innerhalb von acht anstatt bisher zwölf Jahren abgeschrieben werden können. Die Aufwendungen hierfür sollen für die ersten vier Jahre jeweils auf bis zu 15 % und für die folgenden vier Jahre auf bis zu 10 % der Herstellungskosten verteilt werden können.
2. Höhere Steuerbegünstigung für Eigenheime
Gerade auch Aufwendungen für ein Baudenkmal, das als Eigenheim genutzt wird, sollen steuerlich schneller berücksichtigt werden können: In den ersten vier Jahren sollen künftig jeweils bis zu 15 % und für die folgenden vier Jahre bis zu 10 % der Herstellungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
3. Steuerbonus für Photovoltaikanlagen
Wer aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Baudenkmalen Einkünfte erzielt, soll künftig die Anlage wie nachträgliche Gebäude-Herstellungskosten abschreiben können. Erfolgt keine Einspeisung ins Stromnetz, soll es die Steuerbegünstigung geben, wie sie für nachträgliche Gebäudeherstellungskosten von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen gilt.
4. Verbesserungen auch für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Die verbesserten Abschreibungsbedingungen bzw. Steuervergünstigungen bei Baudenkmalen sollen auch für Gebäude in Sanierungsgebieten bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereichen gelten.
5. Aufwendungen für energetische Modernisierung sofort abziehbar
Aufwendungen für die energetische Modernisierung eines vermieteten Wohngebäudes sollen künftig stets als sofort abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben behandelt werden können.
Original Quelle Bayern.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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