Heizkostenzuschuss: Zweite Auszahlung an Auszubildende und Studierende kann nun erfolgen

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Heizkostenzuschuss: Zweite Auszahlung an Auszubildende und Studierende kann nun erfolgen

Aus der Sitzung des Senats am 28. März 2023:

Der Senat von Berlin hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ulrike Gote, sowie der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Katja Kipping, die Verordnung zur Änderung der Heizkostenzuschussverordnung Berlin beschlossen.

Der Bundesgesetzgeber hatte eine zum 10. November 2022 in Kraft getretene Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes beschlossen und damit die Voraussetzungen für die Auszahlung eines zweiten Heizkostenzuschusses an bestimmte Personengruppen geschaffen, die besonders von der Entwicklung der Energiepreise betroffen sind.

Danach haben nun auch Personen, die im Zeitraum zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Dezember 2022 mindestens einen Monat Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhalten haben, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss von einmalig 345,00 Euro.

Auch für die Umsetzung des zweiten Heizkostenzuschusses sind die Länder zuständig. Daher macht die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes es erforderlich, die Heizkostenzuschusszuständigkeitsverordnung Berlin vom 8. November 2022 (GVBl. S. 632) zu ergänzen und anzupassen.

Mit dieser Änderung der Zuständigkeitsverordnung wurde festgelegt, dass die für die Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG und dem BAföG zuständigen Ämter auch jeweils für die Umsetzung des zweiten Heizkostenzuschusses zuständig sind. Der Heizkostenzuschuss ist eine Leistung von Amts wegen. Eine Antragsstellung ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt weitestgehend automatisiert und wird nun nach der Regelung der Zuständigkeit sehr zeitnah erfolgen.

Original Quelle Berlin.de

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