
Keine Flug-Entschädigung wegen außergewöhnlicher Umstände – Ihre Rechte
Wenn Flüge storniert werden oder sich stark verspäten, ist das häufig ein großes Ärgernis für die Passagiere. Es müssen Anschlussflüge gefunden, lange Wartezeiten und nicht selten auch eine Verkürzung der Reise in Kauf genommen werden, manchmal fällt der Urlaub ganz ins Wasser.
Für diese Fälle hat das europäische Recht jedoch seit bald 20 Jahren eine Verordnung, die enttäuschten Kunden zumindest eine pauschale Fluggastentschädigung verspricht. Diese Rechtspraxis machen sich Airline-Inkassodienstleister wie Flightright.de zunutze und helfen Passagieren zu ihrer Entschädigung, wenn es sein muss auch vor den höchsten europäischen Gerichten. Doch leider versuchen Airlines sich trotzdem immer wieder über die sogenannten “außergewöhnlichen Umstände” von ihrer Verpflichtung zu befreien. Welche Gründe zu den außergewöhnlichen Umständen zählen und welche nicht, erörtern wir im heutigen Artikel.
Fluggastentschädigung für verspätete und annullierte Flüge
Die Fluggastentschädigung nach EU-Verordnung 261 hat zwar dazu geführt, dass viele Kunden eine großzügige Wiedergutmachung erhalten. Allerdings versuchen die Airlines auch immer wieder, ihre Kunden mit fadenscheinigen Argumenten abzuspeisen. Eine der beliebtesten Ausreden sind außergewöhnliche Umstände. Diese müssen nach der gegenwärtigen Ansicht sowohl vom Verursacher beherrschbar als auch unvorhersehbar sein. Nur wenn beide Punkte zusammenkommen, kann sich eine Airline darauf berufen. In jedem Fall muss die Airline aber zusätzlich nachweisen, dass auch trotz der außergewöhnlichen Umstände alles Zumutbare unternommen wurde, um die Passagiere möglichst pünktlich zu ihrem Bestimmungsort zu befördern. Ansonsten gilt auch die Rechtfertigung über außergewöhnliche Umstände nicht.
Leider hat die Rechtspraxis der vergangenen Jahre gezeigt, dass Fluggäste nach Verspätungen oder Ausfällen immer wieder vor Gericht ziehen mussten, um ihre Ansprüche überprüfen zu lassen. In viele Fällen wurde zugunsten der Verbraucher entschieden, so in etwa in Fällen von Streik, Personalknappheit oder auch technischen und organisatorischen Mängeln. Lediglich schweres Wetter, Terrordrohungen, Flughafenschließungen und ähnlich gravierende Fälle gingen zugunsten der Fluggesellschaften aus.
Was sind außergewöhnliche Umstände
Als außergewöhnliche Umstände könnte im Luftfahrtverkehr alles gewertet werden, was nicht unmittelbar mit den üblichen Vorgängen der Personenbeförderung zu tun hat. In der Formulierung des BGH vom 24.09.2013 sind außergewöhnliche Umstände alles, was “nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist.”
Beispielfälle für außergewöhnliche Umstände:
- Ein Blitzschlag in das Flugzeug mit anschließender Verspätung ist als außergewöhnlicher Umstand anzusehen. Trotzdem muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Die Beweislast dafür liegt bei der Airline.
- Ein Turbinenschaden nach Kollision mit einem Vogelschwarm wurde als außergewöhnlicher Umstand angesehen. Nicht dazu gehören jedoch regelmäßig technische Defekte. Insbesondere wenn Verschleißteile betroffen sind oder Baugruppen, die regelmäßig gewartet werden müssen, liegt die technische Funktion in der Verantwortung der Fluglinie.
- Die teilweise Einstellung des Flugverkehrs über Europa nach einem Vulkanausbruch war als außergewöhnlicher Umstand anzusehen. Starker Gegenwind kann hingegen regelmäßig nicht als Entschuldigungsgrund angeführt werden, sofern die Wetterbedingungen in der Toleranz dessen liegen, was im Wetterbericht vorherzusehen war.
- Wenn die Fluglotsen oder anderes Bodenpersonal streiken, das nicht der Fluglinie selbst unterstellt ist, hat diese keinen Einfluss darauf und kann sich oft von der Zahlungsverpflichtung befreien. Die Annullierung von Flügen nach einer streikbedingten Umorganisation des eigenen Personals ist zumeist kein hinreichender Grund eine Entschädigung zu verweigern.
.red.ray.
.WPN., 13.01.2022
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