Kreuzwertheim / Main-Spessart: 1 Coronavirus-Infektion – Inzidenz 6,3 – Zahlen 05.07.2021 – Informationen

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Blick auf Kreuzwertheim im Morgengrauen Foto: RayMedia.de

 

Viele Regelungen im privaten wie öffentlichen Leben richten sich derzeit nach der 7-Tage-Inzidenz. Wird ein maßgeblicher Schwellenwert (35/ 50/100/150/200) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, so treten nach einem „Übergangstag“ weitergehende Beschränkungen in Kraft. Bei fallenden Inzidenzen muss der maßgebliche Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden. Dann sind nach einem „Übergangstag“ Öffnungsschritte möglich.

Die Inzidenzahlen sind in den vergangenen Wochen stark gesunken. Eine ganz wesentliche Rolle spielt jedoch weiterhin, wie sich die Menschen im privaten Bereich verhalten. „Wir müssen uns alle immer so verhalten, als ob unser Gegenüber positiv wäre“, verdeutlicht Dr. Nicole Eberbach, Leiterin des Staatlichen Gesundheitsamts Main-Spessart. Jeder Einzelne könne mit der konsequenten Einhaltung der AHA-Regeln und der Reduzierung persönlicher Kontakte seinen Beitrag zu weniger Infektionen leisten.  „Wichtig ist es, weiterhin die geltenden Hygieneregeln einzuhalten und achtsam zu bleiben. Hier ist jeder einzelne Bürger gefragt, sich und seine Mitmenschen zu schützen. Unser Ziel ist es, das Infektionsgeschehen dauerhaft zu senken und somit die vulnerablen Personengruppen bestmöglich zu schützen!“

Seit 07. Juni 2021 gelten die Regelungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV). Diese Verordnung findet Anwendung, solange die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis unter 100 liegt. Ab dem Schwellenwert von 100 greift die sogenannte Bundesnotbremse, d.h. dann gelten die bundesweit einheitlichen Maßnahmen nach § 28 b Infektionsschutzgesetz.

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Main-Spessart liegt seit Mittwoch, den 26. Mai 2021 stabil unter dem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Es gelten daher seit 7. Juni 2021 die Regelungen der 13. BayIfSMV.
Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gelten folgende Regelungen

Vollständig geimpfte Personen werden ab dem 15. Tag nach der abschließenden Impfung grundsätzlich negativ getesteten Personen gleichgestellt.

Sofern Testnachweise nach den Bestimmungen der 13.BayIfSMV notwendig sind, gilt zu beachten, dass alle Testungen (Schnelltest, Selbsttest oder PCR-Test) einheitlich höchstens 24 Stunden zurückliegen dürfen.

Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr dürfen öffnen. Für die Kunden besteht weiterhin FFP2-Maskenpflicht.

Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel sind ebenfalls erlaubt, soweit diese keinen Volksfestcharakter aufweisen und große Besucherströme anziehen.

Regelungen abhängig von der 7-Tage-Inzidenz

Mit der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05. Juni 2021 wurden weitere Erleichterungen beschlossen. Demnach gelten für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz unter 50 folgende Regelungen:

Allgemeine Kontaktbeschränkung
Es dürfen sich bis zu 10 Personen aus verschiedenen Hausständen treffen. Kinder unter 14 Jahren, die zu diesen Hausständen gehören, sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Kitas und Tagesbetreuungsangebote
für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige dürfen im Regelbetrieb öffnen.

Schulen
An allen Schularten und in allen Jahrgangsstufen findet Präsenzunterricht statt. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist eine zweimalige wöchentliche Testung erforderlich.

Einzelhandel
Die für alle Geschäfte geltenden Anforderungen bleiben bestehen:

  • Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden muss eingehalten werden.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.

Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt. Die Vorlage eines negativen Corona-Tests ist nicht erforderlich.

Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege) dürfen unter Einhaltung der Schutz- und Hygieneregelungen öffnen.  Die Dienstleister müssen eine medizinische Gesichtsmaske-, die Kunden eine FFP2-Maske tragen. Die Vorlage eines negativen Corona-Tests ist nicht erforderlich. Der Dienstleister muss die Kontaktdaten der Kunden erheben.

Private Feiern
Für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen können sich bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel treffen. Nur vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Berechnung dieser Personenobergrenzen nicht berücksichtigt, Kinder jedoch werden mitgezählt.

Gastronomie
Die Gastronomie darf im Innen- und Außenbereich von 5:00 bis 24:00 Uhr öffnen. Die Dokumentation der Kontaktdaten der Gäste ist erforderlich. Eine vorherige Terminbuchung und ein negativer Testnachweis sind nicht notwendig. Eingehalten werden müssen aber die inzidenzabhängigen allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Die Gäste müssen eine FFP2-Maske (außer am Sitzplatz) tragen. Für das Personal besteht Maskenpflicht, soweit es in Kontakt mit den Gästen kommt.  .

Beherbergungsbetriebe
Hotels, Beherbergungsbetriebe, Schullandheime, Jugendherbergen, Camping- und Wohnmobilstellplätze dürfen zu touristischen Zwecken öffnen. Zulässig sind für Übernachtungsgäste auch gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Ankunft einen negativen Testnachweis vorlegen. Es besteht FFP2-Maskenpflicht für Gäste außerhalb ihres Zimmers bzw. Wohneinheit. Für Personal, soweit es in Kontakt mit den Gästen kommt, besteht Maskenpflicht.

Freizeiteinrichtungen/Führungen
Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind zulässig. Die Testpflicht entfällt. In geschlossenen Räumen besteht FFP2-Maskenpflicht.

Sport
Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung sind uneingeschränkt möglich. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist zulässig. Die zulässige Personenanzahl richtet sich nach dem entsprechendem Rahmenkonzept Sport. In Sportstätten gilt – soweit es sich nicht um Schulsport handelt – FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird. Für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

Sportveranstaltungen
Sportveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen bis zu 500 Zuschauer besuchen, wenn sie einen festen Sitzplatz haben. Diese Personenobergrenze schließt geimpfte und genesene Personen mit ein. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.

Freibäder
Zulässig ist die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.

Kulturelle Veranstaltungen, Theater, Konzerthäuser und Kinos
Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sind wieder möglich. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Unter freiem Himmel sind höchstens 500 Besucher einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zugelassen. Der Veranstalter ist zur Kontaktdatenerfassung verpflichtet.

Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten dürfen öffnen. Vorherige Terminbuchung und negativer Testnachweis sind nicht erforderlich; Kontaktdaten sind jedoch zu erfassen. Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach der vorhandenen Raumgröße.

Musik und Kultur
Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes unter Beachtung des Mindestabstandsgebotes von 1,5 m.
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie hier

Quelle: Landkreis Main-Spessart / RKI/Argis

 

 

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Original Quelle by Wertheim24.de

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