Niedersächsisches Gesetz über Grundstücksgeschäfte in der Landwirtschaft: Landesregierung beschließt Einbringung in den Landtag

Niedersächsisches Gesetz über Grundstücksgeschäfte in der Landwirtschaft: Landesregierung beschließt Einbringung in den Landtag

Niedersächsisches Gesetz über Grundstücksgeschäfte in der Landwirtschaft: Landesregierung beschließt Einbringung in den Landtag

Die niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am (heutigen) Dienstag der Einbringung des Entwurfs eines Niedersächsischen Gesetzes über Grundstücksgeschäfte in der Landwirtschaft (NGrdstLwG) in den Landtag zugestimmt. Mit dem Gesetz möchte die Landesregierung den Flächenzugang der von Landwirten und ihren Familien geführten, landwirtschaftlichen Betriebe über Kauf und Pacht verbessern und einem Flächenerwerb durch Investoren entgegenwirken. Dazu sagt Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast: „Der Gesetzentwurf trägt den Entwicklungszielen und dem Entwicklungsbedarf der familiengeführten Betriebe Rechnung. Wir möchten dazu beitragen, dass landwirtschaftliche Flächen vorwiegend Landwirten zugutekommen, die die Flächen auch selbst bewirtschaften!“

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Freigrenzen für die Genehmigungspflicht von land- und forstwirtschaftlichem Flächenerwerb, für die Anzeigepflicht von Landpachtverträgen und die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts auf einen halben Hektar abgesenkt werden. Dadurch soll ein größerer Teil des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs durch die Genehmigungsbehörden überprüft werden können. Ziel ist es, Erwerbskonkurrenzen zu Investoren aufzulösen. Schon ab einer Flächengröße von einem halben Hektar könnten die Genehmigung von Kaufverträgen über landwirtschaftliche Flächen an Investoren versagt werden, das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zur Flächenaufstockung von Landwirten ausgeübt werden und Landpachtverträge beanstandet werden. Die Freigrenze für die Genehmigungspflicht von Flächenerwerben liegt bislang bei einem Hektar, die Freigrenze für die Anzeigepflicht von Landpachtverträgen und die Grundstücksmindestgröße für die Ausübung des Vorkaufsrechts bei zwei Hektar. Diese Vorgaben sollen – so der Vorschlag – jeweils auf einen halben Hektar abgesenkt werden.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts soll zukünftig auch dadurch erleichtert werden, dass das Vorkaufsrecht bei einem generellen agrarstrukturellen Interesse an der landwirtschaftlichen Fläche ausgeübt werden kann. Dies ist gerade bei einem geplanten Verkauf an einen Investor wichtig. Begrenzende Erfordernisse wie die Suche nach einem erwerbsbereiten Landwirt innerhalb der gesetzlichen Drei-Monats-Frist sollen künftig entfallen. Das Siedlungsunternehmen dann könnte mit mehr Zeit landwirtschaftliche Flächen an Landwirte veräußern.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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