Odenwald-Kreis | Aufgrund hoher Inzidenz: Ab Freitag gelten im Neckar-Odenwald-Kreis weitere Beschränkungen für Ungeimpfte

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Neckar-Odenwald-Kreis/Mosbach. Aufgrund der weiter stark steigenden Corona-Fallzahlen und der Überschreitung des Schwellenwerts von 500 bei der Sieben-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gelten im Neckar-Odenwald-Kreis ab Freitag, 3. Dezember weitergehende Corona-Maßnahmen für nicht-immunisierte Personen. Entsprechend dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21.00 und 5.00 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft, etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim, nur aus triftigen Gründen verlassen. Diese Gründe umfassen unter anderem die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, den Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen. Eine detaillierte Übersicht dazu enthält die Corona-Verordnung des Landes in Paragraph 17a (Absatz 2 und 3), abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg. Zudem gilt im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, die 2G-Regelung. Abholangebote und Lieferdienste sind weiterhin uneingeschränkt möglich.

Das Landratsamt hatte die Inzidenzüberschreitung an zwei aufeinander folgenden Tagen am Donnerstagabend unverzüglich bekanntgemacht, nachdem dies durch das Landesgesundheitsamt bestätigt worden war. Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, sobald die 7-Tage-Inzidenz im Kreis an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.

Landrat Dr. Achim Brötel und Gesundheitsamtsleiterin Dr. Martina Teinert bitten die ungeimpfte Bevölkerung, die Maßnahmen konsequent mitzutragen und sich zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer möglichst bald immunisieren zu lassen. Das Landratsamt informiert unter www.neckar-odenwald-kreis.de tagesaktuell über die Geltung der Ausgangsbeschränkungen. Dort kann auch die Bekanntmachung des Gesundheitsamts eingesehen werden.

Quelle :neckar-odenwald-kreis.de

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