Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 1. Senat | 1 ME 186/21 | Beschluss | Zumutbarkeit rückwärtiger Stellplätze

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OVG Lüneburg 1. Senat,
Beschluss vom
24.02.2022, 1 ME 186/21, ECLI:DE:OVGNI:2022:0224.1ME186.21.00

§ 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 13 S 1 BauO ND, § 63 Abs 1 S 2 Nr 3 BauO ND

Verfahrensgang

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 10. Dezember 2021, Az: 4 B 2826/21, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 4. Kammer (Einzelrichter) – vom 10. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser, da diese sein benachbartes Wohngrundstück unzumutbar beeinträchtigten.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Norden, zur F. hin, mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus und einer nach Westen grenzständigen Garage bebauten, aus dem Aktivrubrum ersichtlichen Grundstücks. Die Beigeladene ist Eigentümerin des bislang ähnlich bebauten westlichen Nachbargrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Papenmoorland“ der Stadt Schortens, der für sie ein allgemeines Wohngebiet, nur ein Vollgeschoss, eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,5, offene Bauweise und eine rückwärtige Baugrenze ca. 35 m südlich der F. festsetzte. Mit der 2014 in Kraft getretenen Änderung dieses Plans hob die Stadt die rückwärtige Baugrenze, die Vorgabe zur Geschossigkeit und die Geschossflächenzahl auf. Offene Bauweise und Grundflächenzahl blieben bestehen. Neu festgesetzt wurde eine Gebäudehöhe von 9,50 m. Ziel der Planung war ausweislich der Planbegründung eine Nachverdichtung bereits bebauter Wohngrundstücke, um dem Leitbild des Vorrangs der Innenentwicklung Rechnung zu tragen.

3

Unter dem 27. April 2021 erteilte der Beklagte der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Vorhabengrundstück. Das nördliche „Vorderhaus“ soll eine Grundfläche von 17,49 x 13,34 m und 5 Wohnungen, das südliche „Hinterhaus“ eine Grundfläche von 11,74 x 14,11 m (ohne westlich angebaute Abstellräume im EG) und 4 Wohnungen aufweisen. Beide Gebäude sind zweigeschossig mit zusätzlichem Staffelgeschoss und einer Höhe von 9,20 m geplant. Die insgesamt zwölf Stellplätze sollen zwischen den beiden Gebäuden liegen; fünf davon sind in einer nach Süden offenen Einhausung im Erdgeschoss des Vorderhauses geplant. Die Zufahrt zu den Stellplätzen ist entlang der östlichen, dem Antragstellergrundstück zugewandten Grundstücksgrenze vorgesehen.

4

Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung gehe zu seinen Lasten aus, da die Baugenehmigung ihn voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletze. Das Gebot der Rücksichtnahme – § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO – sei nicht verletzt. Zwar sollten Stellplätze in der Regel möglichst straßennah errichtet werden, wenn der rückwärtige Grundstücksbereich durch Grünflächen und relative Wohnruhe gekennzeichnet sei. Zu berücksichtigen seien jedoch eine Vorbelastung durch vergleichbare Anlagen, daneben und vor allem aber die Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans. Hier sei durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 die rückwärtige Baugrenze im in Rede stehenden Straßengeviert mit dem ausdrücklichen Ziel der Nachverdichtung aufgehoben worden. Danach könnten die Bewohner nicht mehr auf eine völlige Wohnruhe vertrauen. Einen Anliegerverkehr in den rückwärtigen Grundstücksbereichen habe der Plangeber in Kauf genommen, zumal er die Festsetzung straßenseitiger Flächen für den ruhenden Verkehr unterlassen habe. Zudem gebe es eine tatsächliche Vorbelastung; drei Grundstücke westlich des Antragstellergrundstücks gebe es zwei Hinterliegergebäude, deren Erschließung bis zu 50 m ins Straßengeviert hineinreiche. Nach ihrer konkreten Lage seien die Einstellplätze ebenfalls nicht rücksichtslos. Die Zufahrt werde überwiegend durch das Garagengebäude des Antragstellers abgeschirmt und ende auf 2/3 seiner Grundstückstiefe. Seine Terrasse liege östlich der Garage. Die Rangierflächen auf dem Vorhabengrundstück seien großzügig bemessen und ein Teil der Einstellplätze sei umbaut. Die Stellplatzzahl liege im mittleren Bereich des nach dem Stellplatzerlass Geforderten. Das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht infolge einer erdrückenden Wirkung der Baukörper des Vorhabens verletzt. Dagegen spreche zum einen der Abstand von 16,5 m zwischen Vorder- und Hinterhaus, zum anderen verbleibe dem Grundstück des Antragstellers auch zu den anderen Seiten hin noch genügend Luft zum Atmen. Die bauordnungsrechtlich vorgesehenen Grenzabstände würden eingehalten. Die vom Antragsteller behauptete Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Eintrag von Oberflächenwasser begründe ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, da der allenfalls verletzte § 13 Satz 1 NBauO nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sei.

II.

5

Die dagegen gerichtete Beschwerde, auf deren fristgerecht vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.

1.

6

Die Anordnung der Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht in erster Linie auf die planerische Vorprägung des Antragsteller- und des Vorhabengrundstücks abgestellt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist im vorliegenden Kontext in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankert, der bestimmt, dass die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in diesem selbst oder in seiner Umgebung unzumutbar sind. Die Bestimmung der Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebiets erfordert zusätzlich zu den typisierenden Festsetzungen der BauNVO die Betrachtung der örtlichen Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und des jeweiligen Planungswillens der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 – 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 = juris Rn. 4). Dabei sind die bei der Planung vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse zwar als „Kontext“ der Planung zu berücksichtigen. Zielt der in den Planfestsetzungen zum Ausdruck gekommene planerische Wille aber gerade auf Veränderung der bisherigen städtebaulichen Situation ab, so gebührt ihm bei der Bestimmung der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO der Vorrang; denn § 15 BauNVO ist kein Instrument zur Korrektur der Planungsabsichten der Gemeinde (vgl. zum Vorrang der planerischen Festsetzungen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand d. Bearb.: 143. EL August 2021, § 15 BauNVO Rn. 7 f., 26).

7

Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht dem Umstand hohe Bedeutung beimessen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Papenmoorland“ das Vorhabengrundstück und seine Umgebung explizit einer auch die rückwärtigen Grundstücksbereiche erfassenden Nachverdichtung zuführen wollte. Die Planungsabsichten erschöpften sich auch nicht in der Zulassung einer Hinterlandbebauung unter Beibehaltung der bisherigen Siedlungsdichte im Übrigen. Denn die gleichzeitige Aufgabe der Festsetzungen eingeschossiger Bebauung und einer Geschossflächenzahl können vor dem Hintergrund des im vergangenen Jahrzehnt bestehenden Baudrucks nur als Entscheidung für eine Bebauung, wie sie die Beigeladene hier verwirklichen möchte, verstanden werden. Dies impliziert eine – dem nach der Planbegründung (S. 1) „obersten Ziel“ einer Nachverdichtung auch entsprechende – Entstehung von Mehrfamilienhäusern mit entsprechendem Stellplatzbedarf und den Wegfall von Blockinnenbereichen als maßgeblich von Grün und relativer Wohnruhe geprägten Zonen. Die Bedeutung der auch vom Verwaltungsgericht nur ergänzend herangezogenen faktischen Vorbelastung des Antragstellergrundstücks durch die Zufahrten der Einfamilienhäuser in zweiter und dritter Reihe hinter dem Grundstück F. 12 tritt hinter diese erhebliche rechtliche Vorbelastung zurück.

8

Über das danach der Nachbarschaft Zumutbare geht die Belastung des Antragstellergrundstücks durch Auswirkungen des Stellplatzverkehrs nicht hinaus. Eine Ausnutzung des Vorhabengrundstücks mit neun Wohneinheiten und mithin neun bis vierzehn Einstellplätzen war nach den Maßfestsetzungen des Plans zu erwarten: Das Vorhaben schöpft diese Maßfestsetzungen zwar weitgehend aus, die einzelnen Wohneinheiten sind aber mit 80 bis 130 m² eher überdurchschnittlich groß. Auch die Entstehung gerade rückwärtiger Stellplätze ist bei ausdrücklicher Ermöglichung einer Hinterliegerbebauung ohne weitere Regelungen für den ruhenden Verkehr im Plan angelegt. Die Führung der Zufahrt entlang der östlichen Grundstücksgrenze – von dieser allerdings durch einen 76 cm breiten Grünstreifen getrennt – ist ebenfalls nicht unzumutbar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit berücksichtigt, dass die Terrasse des Antragstellers nicht an der Grundstücksgrenze liegt und durch sein eigenes Garagengebäude von der Zufahrt abgeschirmt wird. Dass die Abschirmung nicht vollständig ist – in der Diagonale liegt zwischen dem Südosten der Stellfläche und der Südseite der Terrasse kein Hindernis – trifft zu, ändert aber nichts daran, dass das Garagengebäude die Lärmeinwirkung deutlich senken dürfte. Der Rangierverkehr dürfte sich ohnehin nur dann in Grenznähe abspielen, wenn er die östlichsten der auf dem Vorhabengrundstück verwirklichten Stellplätze betrifft. Der von einer Wohnnutzung zugeordneten Stellplätzen zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr ist im Übrigen regelmäßig überschaubar. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Stellplatzlärm am Wohnhaus und auf der Terrasse des Antragstellers selbst unter Berücksichtigung der von ihm betonten, tatsächlich allerdings selbst bei ungünstigsten Bedingungen keine „Verdoppelung“ des Lärms bewirkenden, Schallreflexionen so deutlich unter den für entsprechenden Gewerbe- oder Straßenverkehrslärm geltenden – für den Zu- und Abgangsverkehr notwendiger Stellplätze einer Wohnnutzung ohnehin nicht schematisch heranzuziehenden – Richtwerten liegen wird, dass die vom Antragsteller vermisste Schallimmissionsprognose entbehrlich war.

2.

9

Das Rücksichtnahmegebot wird auch nicht dadurch verletzt, dass die vom Grundstück des Antragstellers aus wahrnehmbare Baumasse des Vorhabens eine „erdrückende Wirkung“ entfaltete. Eine solche nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung erst dann an, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert, reicht nicht aus. Die in diesen Ausdrücken liegende „Dramatik“ ist ernst zu nehmen (Senatsbeschl. v. 15.1.2007 – 1 ME 80/07 -, ZfBR 2007, 284 = juris Rn. 23; v. 13.1.2010 – 1 ME 237/09 -, RdL 2010, 98 = juris Rn. 14) und besteht hier erkennbar nicht. Beide Baukörper entsprechen in ihren Dimensionen, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Gesamthöhe von unter 10 Metern normalen Wohngebäuden mittlerer Größe. Gleiches gilt für ihre dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Fassadenlängen von 17,49 m bzw. 11,74 m, die selbst zusammengenommen noch deutlich hinter der in Gebieten mit offener Bauweise maximal zulässigen Länge von 50 m zurückbleiben. Eine solche kombinierte Betrachtungsweise verbietet sich allerdings, da die Gebäude durch die Stellplatz- und Rangierfläche voneinander getrennt werden, die zwar nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – 16,50 m, aber doch 11,96 m und damit etwa ebenso breit ist wie das „Hinterhaus“ und beide Gebäude damit deutlich voneinander isoliert. Dass der Antragsteller diese Fläche ihrerseits als Störpotential wahrnimmt, ändert an ihrer optisch auflockernden Wirkung nichts. Eine Summierung qualitativ unterschiedlicher von einem Vorhaben ausgehender, für sich aber jeweils klar zumutbarer Belästigungen verbietet sich (Senatsbeschl. v. 16.7.2019 – 1 LA 144/18 -, juris Rn. 17). Insgesamt hat das Vorhaben auf der Ostseite des Antragstellergrundstücks eine sicher unangenehm spürbare Verdichtung der Bebauung zur Folge, jedoch keineswegs eine Abriegelung. Aus den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren eingereichten Lichtbildern ergibt sich kein anderer Eindruck. In welchem Umfang die verbleibenden Freiflächen auf den übrigen Grundstücksseiten ergänzend in die Würdigung mit einfließen können, kann angesichts dessen dahinstehen.

3.

10

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 13 Satz 1 NBauO gehöre nicht zum Prüfprogramm des Beklagten im hier zu Recht gewählten vereinfachten Genehmigungsverfahren. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO nicht sämtliche, sondern nur die „sonstigen“ Vorschriften des öffentlichen Rechts im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Diese grenzt § 2 Abs. 17 NBauO ausdrücklich von „den Vorschriften dieses Gesetzes, den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes“ und dem städtebaulichen Planungsrecht ab. Die Rechtsauffassung des Antragstellers hätte auch die widersinnige Folge, dass der Prüfungsumfang im vereinfachten Verfahren sich in nichts von der des regulären Genehmigungsverfahren unterschiede (Senatsbeschl. v. 16.7.2019 – 1 LA 144/18 -, juris Rn. 18). Dass der Rechtsschutz Drittbetroffener gegen ein Bauvorhaben durch die Zurücknahme des Prüfungsumfangs erschwert wird, mag zutreffen, ist aber zwangsläufige Folge einer klaren gesetzgeberischen Entscheidung und daher hinzunehmen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er sich durch Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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