Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 10. Senat | 10 L 211/00 | Urteil | Bewertung schriftlicher Prüfungen

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 10. Senat | 10 L 211/00 | Urteil | Bewertung schriftlicher Prüfungen

Ferner ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Bewertung der Hausarbeit des Klägers nicht auf Verstößen gegen anerkannte Beurteilungsmaßstäbe beruht. In diesem Zusammenhang geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, dass sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle in materieller Hinsicht unter anderem darauf zu erstrecken hat, ob die von einem Prüfling gegebenen Antworten fachlich richtig oder zumindest vertretbar sind. Zutreffende Antworten oder brauchbare Lösungen dürfen nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit der Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle daher nicht entzogen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings darüber zu befinden, ob die von einem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34, 54 f.; BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, NVwZ 1993, 686 f.). In diesem Zusammenhang sind unter Fachfragen alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden. Dieses Verständnis vom Begriff der Fachfrage liegt der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde, in der bezüglich der in Rede stehenden Abgrenzung entscheidend auf die Richtigkeit oder die Vertretbarkeit der Antworten des Prüflings abgestellt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 – 6 B 55.97 -). Eine nicht so weitgehende gerichtliche Kontrolle findet dagegen im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen statt. Soweit den Prüfern ein Bewertungsspielraum verbleibt, geht die gerichtliche Prüfung nur dahin, ob sie Verfahrensfehler begangen oder anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (BVerfGE, a.a.O., S. 53 f.; BVerwG, Beschl. v. 11.8.1998, DVBl. 1998, 1351). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörde überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotungsfrage (BVerfGE, a.a.O.; Senatsurt. v. 16.3.1999 – 10 L 377/97 -), die Gewichtungsfrage im Hinblick auf verschiedene Aufgaben untereinander (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997, a.a.O.; Senatsurt. v. 27.1.1999 – 10 L 6146/96 -), die Einordnung des Schwierigkeitsgrades (BVerfGE, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 2.7.1999 – 10 M 2240/99 -) und die Würdigung der Qualität der Darstellung (BVerfGE, a.a.O.; BVerwG, Beschl. 17.12.1997, a.a.O.; Senatsurt. v. 27.1.1999 – 10 L 6146/96 -). Art und Weise der Darstellung einer Prüfungsaufgabe hängt dermaßen vom konkreten Fall ab, dass es hier keine eindeutigen Antworten gibt. Da Darstellungsfragen nicht Fachfragen, sondern dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zuzurechnen sind, gibt es insoweit auch keinen Antwortspielraum des Prüflings.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

Vermisst: Rebecca Reusch – Wer hat die 15-Jährige zuletzt gesehen oder kann Hinweise geben?

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen