Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 10. Senat | 10 LB 260/20 | Urteil | Heranziehung zu einem Deichunterhaltungsbeitrag

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzung des Beklagten nicht bestünden. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG durch § 1 Abs. 4 der Verbandssatzung (VS) liege nicht vor. Zwar beschreibe § 1 Abs. 4 Satz 1 VS das Verbandsgebiet, soweit die Aufgabe des Hochwasserschutzes sich auf dieses beziehe, während § 1 Abs. 4 Satz 2 VS das Verbandsgebiet mit Bezug zur Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung darstelle. Trotz dieser Differenzierung lege § 1 Abs. 4 VS nur ein Verbandsgebiet fest. Dies ergebe sich zum einen aus § 1 Abs. 4 Satz 3 VS, der zur Konkretisierung auf die der Satzung als Anlage 1 beigefügte Übersichtskarte Bezug nehme. Auf dieser Übersichtskarte sei nur ein Verbandsgebiet dargestellt. Zum anderen führe die Differenzierung in § 1 Abs. 4 Satz 1, 2 VS aber auch deshalb nicht zur Festlegung zweier Verbandsgebiete, weil der Teil des Verbandsgebietes mit Bezug zur Aufgabe des Hochwasserschutzes vollständig in dem Verbandsgebiet enthalten sei, das die Regelung mit Blick auf die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung umschreibe. Die von der Klägerin gerügten sprachlichen Unterschiede bezüglich der Deichunterhaltung in § 1 Abs. 4 Satz 1 VS einerseits und § 2 Nr. 1 VS andererseits führten nicht zur Unwirksamkeit der Satzung des Beklagten. § 2 Nr. 5 VS, nach dem der Beklagte die Deichverteidigung gemäß der vom Landkreis Lüneburg erlassenen Deichverteidigungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung durchzuführen habe, verstoße nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 WVG. § 2 Nr. 5 VS habe lediglich deklaratorischen Charakter. Der Beklagte wäre auch ohne diese Regelung an die jeweilige Fassung der Deichverteidigungsordnung gebunden. Die Deichverteidigungsordnung werde öffentlich bekannt gegeben, stelle ein Gesetz im materiellen Sinne dar und sei für jeden von ihr Adressierten verbindlich. Zweifel über den Umfang der insoweit bestehenden Pflichten des Beklagten und der sich hieraus ergebenden Lasten für die Mitglieder bestünden daher nicht. Die Verweisung in § 2 Nr. 5 VS stelle auch keine „Öffnungsklausel“ dar, die dem Landkreis Lüneburg die Möglichkeit gebe, dem Beklagten Aufgaben beliebiger Art und beliebigen Umfangs aufzuerlegen und die die Satzungsautonomie des Beklagten damit aushöhle. Die Deichverteidigungsordnung, auf die § 2 Nr. 5 VS verweise, könne der Landkreis Lüneburg allein auf Grundlage des § 27 Abs. 2 NDG erlassen. Dieser ermächtige und verpflichte die Deichbehörde, für jeden Deich nach Anhörung des Trägers der Deicherhaltung eine Verordnung über die Deichverteidigung zu erlassen. Der Umfang dessen, was der Landkreis Lüneburg hiernach zu regeln befugt sei, sei damit klar beschrieben und begrenzt. Eine den Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung genügende Bestimmtheit liege vor. Denn der Begriff der Deichverteidigung sei sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch rechtlich ausreichend bestimmt. Er erfasse sämtliche – auch vorsorgende – Maßnahmen des Schutzes eines Deiches vor dem konkreten Risiko eines Deichbruches im Falle eines Hochwassers. Es könne auch dahinstehen, ob, wie die Klägerin meine, die Deichverteidigungsordnung des Landkreises Lüneburg unwirksam sei. Denn im Falle der Unwirksamkeit der Deichverteidigungsordnung wäre diese rechtlich nicht existent und die Verweisung in § 2 Nr. 5 VS ginge lediglich ins Leere. Die Klägerin sei auch Mitglied im beklagten Verband. Ihre Mitgliedschaft gehe auf ihre Mitgliedschaft im G. Deichverband bei dessen Gründung im Jahr 1998 zurück. Ihre Mitgliedschaft im G. Deichverband folge aus § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 NDG. Wie den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Gründung des G. Deichverbandes entnommen werden könne, sei die Klägerin bereits im Jahr 1998 Eigentümerin von Grundstücken im jetzigen Verbandsgebiet des Beklagten und damaligen Verbandsgebiet des G. Deichverbandes gewesen. Die Grundstücke der Klägerin lägen auch sämtlich innerhalb des geschützten Gebietes, das durch die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 NDG in der Änderungsfassung vom 15. Oktober 1993 (GVBl., S. 443) erlassene Verordnung über die Bestimmung der Grenze des durch den Elbedeich (Hochwasserdeich) geschützten Gebietes im rechtsseitig der Elbe liegenden Bereich des Landkreises Lüneburg vom 1. März 1996 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Lüneburg, S. 62) festgelegt worden sei. § 9 Abs. 1 NDG werde nicht über Art. 31 GG durch § 23 WVG verdrängt. § 23 WVG finde vorliegend keine Anwendung. Denn der G. Deichverband sei auf Grundlage des § 7 Abs. 2 NDG und damit im Sinne des § 80 WVG „durch besonderes Gesetz errichtet“ worden. Handele es sich bei dem G. Deichverband aber um einen Verband im Sinne des § 80 WVG, habe dies zur Folge, dass die Bestimmungen des WVG nur Anwendung fänden, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden sei. Ein solcher Verweis auf das WVG finde sich zwar in § 9 Abs. 8 NDG. Nach dessen erstem Halbsatz gelte für die zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände das WVG, soweit sich aus dem NDG nichts anderes ergebe. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 NDG stelle mit Blick auf die Mitgliedschaft aber gerade eine von den §§ 22 ff. WVG abweichende Regelung dar, so dass die §§ 22 ff. WVG vorliegend nicht anwendbar seien. Die Mitgliedschaft der Klägerin im G. Deichverband sei auch nicht deshalb nicht entstanden, weil die in § 1 Abs. 4 der Satzung erwähnte Karte zur Bestimmung des Verbandsgebietes nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und die Satzung daher nichtig sei. Die Satzung des G. Deichverbandes sei im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg vom 19. Dezember 2003 vollständig und insbesondere einschließlich der das Verbandsgebiet darstellenden Übersichtskarte bekannt gemacht worden. Im Weiteren sei die Mitgliedschaft der Klägerin im G. Deichverband zum 1. Januar 2004 durch dessen Zusammenschluss mit dem Unterhaltungsverband H. gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WVG i.V.m. § 48 VS im Wege der Verschmelzung auf den Beklagten übergegangen. Einer neuen Begründung der Mitgliedschaft der Klägerin habe es dabei nicht bedurft. Bei Wasser- und Bodenverbänden handele es sich um Personalkörperschaften. Die Mitgliedschaften als Wesenskern des jeweiligen Verbandes seien daher gerade eigentlicher Gegenstand des Zusammenschlusses. Aus diesem Grunde bedürfe es in § 60 WVG hinsichtlich der Mitgliedschaften gerade keiner Regelung für die Übertragung. Der Klägerin habe aus der Tätigkeit des Beklagten auch Vorteile. Zum einen erbringe der Beklagte Leistungen, die anderenfalls der Klägerin oblägen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NDG). Zum anderen sei der Umstand, dass der Beklagte an der Elbe Hochwasserdeiche er- und unterhalte, für die Klägerin aber auch rein tatsächlich vorteilhaft im Sinne des § 28 Abs. 4 WVG. Die Grundstücke der Klägerin lägen überwiegend in Höhen zwischen 7,5 und 9,0 m über Normalnull, vereinzelt auch in Höhen bis zu 10 m über Normalnull (Daten abrufbar über das Geoportal des Landkreises Lüneburg, www.geo.lklg.net). Ohne die an der Elbe gelegenen Hochwasserdeiche des Beklagten mit einer Höhe von ehemals etwa 10 m und nunmehr 11,30 m wären die Grundstücke der Klägerin regelmäßig von der Elbe überschwemmt worden und würden auch weiterhin regelmäßig von der Elbe überschwemmt werden. Soweit es zu Überschwemmungen der klägerischen Grundstücke gekommen sei, handele es sich hierbei um Eigenhochwasser der Rögnitz und der Sude. Denn bei Boizenburg – kurz vor der Mündung der Sude in die Elbe – befinde sich ein Sperrwerk, das bei Hochwasser ein Korrespondieren der Wasserstände von Elbe und Sude (sowie der in diese mündenden Rögnitz) verhindere. Der insoweit zu Gunsten der Klägerin bestehende Vorteil entfalle auch nicht deshalb, weil er mit Nachteilen einherginge, die ihn vollständig kompensierten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob – wie die Klägerin meine – ihre Grundstücke in einem gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet lägen. Denn das Hochwassergebiet sei mit Blick auf den im Hochwasserfall in der Sude aufgrund mangelnder Abflussmöglichkeit in die Elbe eintretenden Rückstau – folglich mit Blick auf das Eigenhochwasser der Sude – festgesetzt worden (vgl. Ziff. 2.8 Beschlusses des Rates des Bezirkes Schwerin vom 2. Dezember 1987). Ein Schutz höher gelegener Flächen vor dem Hochwasser der Elbe durch eine Inanspruchnahme unter anderem der Grundstücke der Klägerin als entlastend wirkendes Hochwassergebiet sei nicht beabsichtigt gewesen. Soweit die Klägerin vorbringe, ein Nachteil ergebe sich für sie daraus, dass die Deiche des Beklagten an der Elbe sowie einige Abschnitte des vom Beklagten unterhaltenen Deiches an der Sude und der Krainke von einer Höhe von etwa 10 m auf eine Höhe von 11,30 m ausgebaut worden seien, sei dies nicht nachzuvollziehen. Aufgrund des bei Boizenburg befindlichen Sperrwerkes korrespondierten die Wasserstände von Elbe und Sude bei Hochwasser nicht miteinander. Die Erhöhung von Teilen der Deiche an Sude und Krainke bleibe für die Grundstücke der Klägerin ohne nachteilige Folgen. Ihre Grundstücke würden durch Eigenhochwasser der Sude bisher überflutet und würden durch dieses auch weiterhin überflutet werden. Dass der Beklagte einen Schutz vor einer Überschwemmung durch das Eigenhochwasser der Sude und der Krainke nicht oder nur eingeschränkt biete, stelle den von ihm vermittelten Schutz gegen das Elbhochwasser ebenso wenig infrage wie die damit einhergehende Beitragspflicht der Klägerin.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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