Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 10. Senat | 10 OB 132/21 | Beschluss | Eröffnung eines Zahlungskontos bei einer Sparkasse

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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Letzteres ist hier nicht der Fall. Zwar sind die Landgerichte nach § 51 Abs. 3 Zahlungskontengesetz zuständig für Klagen auf Eröffnung eines Basiskontos, doch strebt die Klägerin nicht die Eröffnung eines solchen Kontos, sondern eines Zahlungskontos im Rahmen eines Zahlungsdiensterahmenvertrags nach § 675 f Abs. 2 Satz 1 BGB an. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ob also das Rechtsverhältnis seine Grundlage im öffentlichen oder privaten Recht hat (Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 40 Rn. 11). Geht es um Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge, wobei es unerheblich ist, ob diese Einrichtung durch die Gemeinde selbst oder durch eine von ihr getragene bzw. beherrschte selbstständige juristische Person betrieben wird, ist zu unterscheiden zwischen dem – hier verfolgten – Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können und über die gemäß § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden muss. Diese Unterscheidung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 21.7.1989 – 7 B 184.88 –, juris Rn. 5, und vom 29.5.1990 – 7 B 30.90 –, juris Rn. 4) für Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge jeder Art und folglich auch für Sparkassen entsprechend der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (VG Leipzig, Urteil vom 26.8.2020 – 1 K 1116/19 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2019 – 20 K 6668/18 –, juris Rn. 33 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 16.8.2027 – RO 3 E 17.1335 –, juris Rn. 24; VG München, Urteil vom 13.1.2016 – M 7 K 15.2356 –, juris Rn. 23; VG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2010 – 1 K 1711/10.F –, juris Rn. 21) und Oberverwaltungsgerichte (nicht ausdrücklich den Verwaltungsrechtsweg feststellend, aber diesen voraussetzend: Senatsbeschlüsse vom 8.2.2021 – 10 ME 264/20 – und vom 15.6.2010 – 10 ME 77/10 –, juris 2. Leitsatz und Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.1.2015 – 2 LB 21/13 –, juris Rn. 56 ff.), wobei es nach den zitierten verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die Fälle betrafen, in denen die Rechtsschutzsuchenden keine politischen Parteien gewesen sind, und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Belang ist, ob der Rechtsschutzsuchende eine politische Partei, eine Privatperson oder beispielsweise – wie hier – ein religiöser Verein ist.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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