Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 KN 132/20 | Urteil | Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske während der Corona-Pandemie im April 2020

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Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 KN 132/20 | Urteil | Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske während der Corona-Pandemie im April 2020

Ein Normenkontrollantrag ist nur gegen eine erlassene Rechtsvorschrift zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 24.3.2021 – 13 MN 145/21 -, juris Rn. 108; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 11 jeweils m.w.N.) und dies grundsätzlich nur solange, wie die mit ihm angegriffene Rechtsvorschrift gültig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 – BVerwG 7 CN 1.03 -, juris Rn. 13; Urt. v. 29.6.2001 – BVerwG 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 14.7.1978 – BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172, 176 – juris Rn. 11; Beschl. v. 2.9.1983 – BVerwG 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, 13 – juris Rn. 8). Von diesem Grundsatz werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen gemacht, bei denen die Aufhebung oder das Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht beeinflusst (vgl. hierzu den Überblick von Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 71 ff. m.w.N.). Ein gestellter Normenkontrollantrag kann u.a. trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise gestellten Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern – wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.7.1971 – 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364, 370 – juris Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997 – BVerwG 2 BN 1.97 -, juris Rn. 8 m.w.N.) – auch dem individuellen Rechtsschutz. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedarf es nicht. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 – BVerwG 7 CN 1.03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2.9.1983 – BVerwG 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, 14 f. – juris Rn. 9 ff.). Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich u.a. ergeben zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3.6.2020 – 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 29.6.2001 – BVerwG 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 2.9.1983 – BVerwG 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, 15 – juris Rn. 9; vgl. hierzu auch Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 111 und 122 f.).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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