Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 ME 249/22 | Beschluss | Grundsätzliche Zumutbarkeit der Passbeschaffung durch (international) subsidiär Schutzberechtigte aus Syrien

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OVG Lüneburg 13. Senat,
Beschluss vom
24.10.2022, 13 ME 249/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:1024.13ME249.22.00

§ 4 AsylVfG 1992, § 13 Abs 1 Nr 2 AufenthV, § 13 Abs 3 AufenthV, § 5 Abs 2 AufenthV, § 123 VwGO

Verfahrensgang

vorgehend VG Osnabrück, 20. September 2022, Az: 7 B 34/22, Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 7. Kammer – vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 7. Kammer – vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. 13 ME 249/22

2

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 7. Kammer – vom 20. September 2022 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde unverändert weiter verfolgten Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Ausstellung eines Notreiseausweises für Ausländer zu verpflichten (Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 21.9.2022, S. 1 = Blatt 51 der Gerichtsakte), zutreffend abgelehnt. Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

3

a. Das Verwaltungsgericht hat bereits den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund verneint. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. zu diesen Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes: Senatsbeschl. v. 13.9.2022 – 13 ME 150/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Der Wunsch der Antragstellerin, ihre minderjährige Tochter in der Türkei besuchen zu wollen, sei verständlich. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Tochter auf Hilfe und Unterstützung gerade der Antragstellerin angewiesen sei. Diese leide zwar offenbar an einer rezidivierenden Bronchitis und sei häufig krank, lebe aber bei den Eltern der Antragstellerin und werde von diesen versorgt. Eine aktuelle Bedrohung durch den Kindesvater sei weder geltend noch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin sei in Kenntnis dieser Umstände allein nach Deutschland weitergereist und habe hier einen Asylantrag gestellt (Beschl. v. 20.9.2022, S. 2 f.).

4

Diesen Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung stellt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nur ihr erstinstanzliches Vorbringen gegenüber, indem sie dieses teilweise wiederholt und auf dieses im Übrigen pauschal Bezug nimmt (Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 21.9.2022, S. 3 f. = Blatt 52 f. der Gerichtsakte). Dies genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 25.7.2014 – 13 ME 97/14 -, NordÖR 2014, 502 f. – juris Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) nicht. Die Beschwerde setzt sich mit der Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin in der angefochtenen Entscheidung nicht ansatzweise auseinander. So fehlt es auch nach ihrem Beschwerdevorbringen weiterhin insbesondere an einer nachvollziehbaren Erläuterung dafür, dass und inwieweit sich die tatsächliche Versorgungssituation der im Juni 2017 geborenen Tochter in der Türkei verschlechtert haben soll, seitdem die Antragstellerin (offenbar bereits im Mai 2020, vgl. die Angaben in der Asylanhörung v. 17.9.2021, S. 3 = Blatt 64 der Beiakte 1) die Türkei verlassen hat, welcher konkrete Hilfe- und Unterstützungsbedarf nun akut bestehen soll und wie dieser behauptete Bedarf derzeit ohne die Antragstellerin gedeckt wird.

5

b. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch auf Ausstellung eines Notreiseausweises durch die Ausländerbehörde nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 AufenthV abgelehnt (Beschl. v. 20.9.2022, S. 3 ff.). Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin greift – ohne dass es hierauf für den Ausgang des Verfahrens noch entscheidungserheblich ankommt (siehe oben I.1.a.) – in der Sache nicht durch.

6

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 AufenthV kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, einem Ausländer einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann (Abs. 1), wenn der Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist (Abs. 1 Nr. 2) und wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt (Abs. 3).

7

(1) Hier ist die Erteilung eines Notreiseausweises schon nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich. Die insoweit allein geltend gemachte Erkrankung der Tochter der Antragstellerin und einen sich daraus ergebenden akuten Besuchs- und Hilfebedarf hält auch der Senat nicht für überwiegend wahrscheinlich und damit nicht für glaubhaft gemacht (vgl. zu dieser Herabsetzung des Beweismaßes bei der nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung: BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003 – 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95, 96 – juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 26.2.2014 – BVerwG 6 C 3.13 -, NVwZ 2014, 1229, 1231 – juris Rn. 27; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 94 f. (Stand: März 2014) m.w.N.).

8

(2) Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes unzumutbar ist.

9

Welche konkreten Anforderungen an das – gerichtlich vollständig überprüfbare (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2011 – BVerwG 1 B 1.11 -, Buchholz 402.242 § 3 AufenthG Nr. 1 – juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 18.8.2021 – 13 LA 174/21 -, V.n.b. Umdruck S. 3 ff.) – Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.2.1996 – 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, 304 – juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2005 – 11 PA 345/04 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 7.6.2012 – 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016 – 18 A 951/15 -, NVwZ-RR 2016, 678 – juris Rn. 3).

10

Nach § 5 Abs. 2 AufenthV gilt es insbesondere als zumutbar, derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann (Nr. 1), in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt (Nr. 2), die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen (Nr. 3) oder für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen (Nr. 4).

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Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Dabei ist bei den Anforderungen an den Nachweis zu differenzieren. Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.2.1996 – 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, 304 – juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2005 – 11 PA 345/04 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 7.6.2012 – 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016 – 18 A 951/15 -, NVwZ-RR 2016, 678 – juris Rn. 3).

12

Hiernach hinreichend gewichtige Umstände, aus denen auf einen Ausnahmefall und damit auf eine Unzumutbarkeit der Beschaffung eines syrischen Nationalpasses geschlossen werden könnte, ergeben sich auch aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht.

13

Zum einen ist die Behauptung der Antragstellerin, der syrische Staat und dessen Auslandsvertretungen stellten derzeit tatsächlich keine Pässe mehr aus, jedenfalls aber seien die Kosten hierfür willkürlich hoch und müssten Bestechungsgelder gezahlt werden (Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 21.9.2022, S. 2 = Blatt 51R der Gerichtsakte und Schriftsatz der Antragstellerin v. 19.10.2022, S. 1 f. = Blatt 78 f. der Gerichtsakte), nicht belegt. Auch aus dem von ihr insoweit im Beschwerdeverfahren allein präsentierten, bereits am 17. Dezember 2018 aufgenommenen Interview des Deutschlandfunks mit dem Politologen Usahma Darrah ergibt sich, dass die syrischen Auslandsvertretungen Pässe ausstellen und hierfür Gebühren ab etwa 250 EUR verlangen (Blatt 53 ff., insb. 55 der Gerichtsakte). Dies deckt sich mit den Angaben der Antragsgegnerin zu verschiedenen Einzelfällen, in denen die syrische Botschaft in Berlin im September 2022 syrischen Staatsangehörigen arabischer oder kurdischer Volkszugehörigkeit mit subsidiärem Schutzstatus gegen Zahlung von Gebühren ab 265 EUR einen syrischen Pass ausgestellt hat (Schriftsätze der Antragsgegnerin v. 18.10.2022, S. 1 f. = Blatt 76 der Gerichtsakte, und v. 19.10.2022, S. 1 f. = Blatt 81 der Gerichtsakte). Für den Senat nachvollziehbare tatsächliche Erkenntnisse für die darüber hinaus im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, mit dem syrischen Pass werde die Antragstellerin nicht in die Türkei einreisen dürfen (Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 21.9.2022, S. 4 = Blatt 52R der Gerichtsakte), hat die Antragstellerin nicht beigebracht.

14

Zum anderen ist es – entgegen der Beschwerde (Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 21.9.2022, S. 2 f. = Blatt 51R f. der Gerichtsakte) – subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Denn ihre Rechtsstellung in Bezug auf die Erlangung von Reisedokumenten ist anders geregelt als die der Flüchtlinge (vgl. hierzu im Einzelnen: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 18.3.2021 – 8 LB 97/20 -, juris Rn. 32 ff. m.w.N.; insoweit unbeanstandet durch BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 – BVerwG 1 C 9.21 -, zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 62/2022 v. 11.10.2022). Ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz schon dann zu machen ist, wenn der dem subsidiären Schutzstatus zugrundeliegende drohende ernsthafte Schaden im Sinne des § 4 AsylG auf eine Bedrohung durch staatliche Behörden zurückgeht, oder nur dann, wenn weitere Umstände, wie etwa die begründete Furcht der Gefährdung der im Heimatland lebenden Verwandten hinzutritt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 18.3.2021 – 8 LB 97/20 -, juris Rn. 34 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018
– 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484 – juris Rn. 12), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn keiner dieser Ausnahmefälle ist glaubhaft gemacht. Anhand der Asylanhörung der Antragstellerin vom 17. September 2021 (Blatt 62 ff., insb. 67 der Beiakte 1) und des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2021 (Blatt 56 ff. der Beiakte 1) ist nicht festzustellen, dass der dem subsidiären Schutzstatus zugrundeliegende drohende ernsthafte Schaden im Sinne des § 4 AsylG auf eine individuelle Bedrohung der Antragstellerin durch staatliche Behörden zurückgeht. Auch die von der Antragstellerin geäußerte Furcht der Gefährdung der im Heimatland lebenden „Familie“ ist nach ihrem Vorbringen nicht begründet (Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 21.9.2022, S. 3 = Blatt 52 der Gerichtsakte). Die Behauptung, ihre Familie befände sich bereits heute „im Fokus der Regierung“, ist nicht ansatzweise konkret, findet keine Bestätigung in den Einlassungen der Antragstellerin in der Asylanhörung und ist auch sonst durch nichts belegt. Der Senat vermag so nicht ansatzweise nachzuvollziehen, welchen Gefahren die in Syrien lebenden „Familie“ (nach der Asylanhörung v. 17.9.2021, S. 4 = Blatt 65 der Beiakte 1 sind dies ein Onkel und die Großmutter mütterlicherseits, während die Eltern, Geschwister und weitere Verwandte in der Türkei leben) ausgesetzt sein könnte, wenn die Antragstellerin in einer syrischen Auslandsvertretung einen Pass beantragt.

15

(3) Schließlich hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass das der Antragsgegnerin nach § 13 Abs. 3 AufenthV zukommende Ermessen dahin reduziert ist, dass allein die Ausstellung eines Notreiseausweises für Ausländer eine von nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Fehlern freie Ermessensentscheidung darstellt, mithin das Ermessen „auf Null“ reduziert ist. Das – hier zudem nicht gegebene – Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 AufenthG genügt hierfür nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 AufenthG allein nicht; die Erfüllung des Tatbestands ist vielmehr bloße Voraussetzung für eine Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde.

16

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.

17

Ihrer Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 – 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 – juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 – 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen zu I.1. in diesem Beschluss.

18

Mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten auf der Grundlage des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

19

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

20

4. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

21

II. 13 PA 250/22

22

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 7. Kammer – vom 20. September 2022 bleibt ohne Erfolg.

23

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Denn dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu den insoweit anzulegenden rechtlichen Maßstäben oben I.2.). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in diesem Beschluss zu I.1. und auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, die er sich zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

24

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (vgl. zur Entstehung von Gerichtskosten bei Zurückweisung einer PKH-Beschwerde: Senatsbeschl. v. 28.3.2019 – 13 PA 65/19 -, juris Rn. 3).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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