Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 ME 270/22 | Beschluss | Lückenloser Status als Voraussetzung einer Ermessensduldung nach der Vorgriffsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht

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OVG Lüneburg 13. Senat,
Beschluss vom
06.12.2022, 13 ME 270/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:1206.13ME270.22.00

§ 16b Abs 4 S 1 AufenthG, § 25b AufenthG, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG, § 60a Abs 2 S 3 AufenthG, § 81 Abs 3 AufenthG, § 81 Abs 4 AufenthG, § 123 Abs 1 VwGO

Verfahrensgang

vorgehend VG Hannover, 24. Oktober 2022, Az: 5 B 3666/22, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 5. Kammer – vom 24. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 5. Kammer – vom 24. Oktober 2022 bleibt ohne Erfolg.

2

Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gerichtete Eilrechtsschutzbegehren (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) des Antragstellers abgelehnt. Für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehle es an einem Anordnungsanspruch aus § 25b Abs. 1 AufenthG, weil der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegenstehe, nachdem der Antragsteller in früheren Zeiträumen Inhaber lediglich einer studienbezogenen Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG scheitere daran, dass die zugehörigen Erlasse des Niedersächsischen Innenministeriums vom 2. Mai 2022 und 14. Juli 2022 – 64.31-12230/ 1-8 (§§ 25a 25b) – (Vorgriffsregelung zum geplanten „Chancen-Aufenthaltsrecht“ nach § 104c AufenthG-E und ihre Änderung) sich nur auf Personen bezögen, die „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ in den Anwendungsbereich dieser neu zu schaffenden Vorschrift fallen würden; dies sei bei dem Antragsteller nicht der Fall, weil das erwähnte Zweckwechselverbot mangels vorgesehener abweichender spezialgesetzlicher Regelung voraussichtlich auch bei Titeln nach § 104c AufenthG-E Geltung beanspruchen werde.

3

Die hiergegen gerichteten Darlegungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), auf deren Prüfung sich der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, greifen nicht durch und gebieten keine Änderung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des Antragstellers.

4

1. Das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Verfahrensduldung aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. zum Begriff grundlegend Senatsbeschl. v. 22.8.2017
– 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3) wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses zum Zwecke der verfahrensmäßigen Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die in einer bestimmten Situation (nur) im Bundesgebiet eingeholt werden kann, durch weitere faktische Anwesenheit im Inland hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

5

a) Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Antragsteller nach mehrfachem Hochschul- und Studienfachwechsel aufgrund seines Antrags vom 15. November 2019 (Blatt 191 der Beiakte 1) einen Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung seiner früher innegehabten studienbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 4 AufenthG – nunmehr zum Zwecke des Studiums der Wirtschaftsinformatik (B.Sc.) an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Braunschweig/Wolfenbüttel – habe, so dass dessen „Verfahrensduldungsfähigkeit“ dahinstehen kann.

6

b) Humanitäre bleiberechtsorientierte Aufenthaltserlaubnisse wie diejenigen nach §§ 25 Abs. 5, 25a und 25b AufenthG zählen zwar dem Grunde nach zu den Titeln, für die eine Verfahrensduldung in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.3.2022
– 13 ME 91/22 -, juris Rn. 4).

7

Jedoch steht der mit Erteilungsantrag vom 3. Dezember 2021 (Blatt 261 der Beiakte 1) begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG an den Antragsteller im vorliegenden Fall bereits das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG als Versagungsgrund entgegen, wie das Verwaltungsgericht auf Seiten 5 f. des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat.

8

Nach dieser Vorschrift darf während eines Aufenthalts zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen und des Absolvierens eines Pflichtpraktikums – mithin bis zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums etc. und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses – eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, einen Zweckwechsel vor erfolgreichem Abschluss des Studiums etc. (also auch bei Abbruch oder erfolgloser Beendigung) nur noch in den Fällen des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu gestatten und im Übrigen auszuschließen (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.2020 – 13 ME 151/20 -, juris Rn. 5 ff.).

9

Der vom Antragsteller während seines Aufenthalts zu Studienzwecken (Studium zunächst des Maschinenbaus (B.Sc.) an der Leibniz-Universität A-Stadt, sodann des Wirtschaftsingenieurwesens (B.Sc.) zuerst an der Technischen Universität Clausthal-Zellerfeld und später an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Braunschweig/Wolfenbüttel, nunmehr Studium der Wirtschaftsinformatik (B.Sc.) an der letztgenannten Hochschule) erstrebte Wechsel des Aufenthaltszwecks hin zu einem humanitären Aufenthalt bei nachhaltiger Integration ist mithin nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen. Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich auf eine der in § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG genannten Ausnahmen berufen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier allein in Betracht zu ziehenden letzten Alternative eines „gesetzlichen Anspruchs“ sind bei § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der lediglich einen Soll-Anspruch vorsieht, nicht erfüllt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG, der nur von der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dispensiert, oder eine andere Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes eine weitere Ausnahme von dem grundsätzlichen Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration bestimmt (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 27.5.2020, a.a.O., Rn. 7).

10

2. Auch ein Anspruch auf Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, nach welchem einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen dessen vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht.

11

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Ansicht des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, dass der von den hierzu ergangenen Erlassen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 2. Mai 2022 und 14. Juli 2022 (a.a.O.) begünstigte Kreis von vornherein auf Personen zu beschränken ist, bei denen eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ für einen Anspruch nach § 104c AufenthG-E (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 28.9.2022, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, BT-Drs. 20/3717, in der Fassung der Beschlussempfehlung mit Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages v. 30.11.2022, BT-Drs. 20/4700, beschlossen durch den Deutschen Bundestag nach dritter Lesung in seiner 74. Sitzung am 2.12.2022, PlProt. 20/74, S. 8760 D, 8766 C) besteht, und dass das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch einem Anspruch aus § 104c AufenthG-E entgegenstünde. Selbst wenn eines davon nicht der Fall sein sollte, weil man entweder den durch die Vorgriffsregelung des Nds. Innenministeriums begünstigten Personenkreis von vornherein für weiter gezogen hält oder aber die geplante Vorschrift zu den erforderlichen Voraufenthaltszeiten und zu ihrer geforderten Qualität in § 104a AufenthG-E auch ohne gesonderte Regelung als eine lex specialis zu § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG ansieht, erfüllt der Antragsteller des vorliegenden Falls nicht die zentrale Voraussetzung der Erlasse (vgl. Nr. 2 lit. b) Punkt 2) selbst, sich am maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2022) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten zu haben.

12

a) Eine asylrechtliche Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) scheidet bei dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum (1.1.2017 bis 1.1.2022) aus.

13

b) Der Aufenthalt des Antragstellers war in diesem Zeitraum auch nicht durchgehend erlaubt, das heißt hier durch eine Aufenthaltserlaubnis oder eine gesetzliche Erlaubnis- oder Fortbestandsfiktion oder eine behördliche Anordnung der Fortgeltungswirkung legalisiert.

14

aa) Die zuletzt am 20. März 2017 (vgl. Blatt 187 der Beiakte 1) verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. zu Zwecken des Studiums an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Braunschweig/Wolfenbüttel war am 19. April 2019 ohne vorherige Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Neuerteilung eines gleichen oder anderen Aufenthaltstitels ausgelaufen.

15

bb) Ein Verlängerungsantrag ist bis zu diesem Tage ebenfalls nicht gestellt worden; dies geschah vielmehr erst am 15. November 2019 (Blatt 191 der Beiakte 1) und damit zu spät, um eine gesetzliche Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszulösen. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller am selben Tage eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt (Blatt 198 f. der Beiakte 1). Diese ist jedoch, soweit sie sich deklaratorisch auf eine gesetzliche Fiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG beziehen sollte, unrichtig.

16

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass damit nach Ermessen eine (ausländer-)behördliche Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen worden wäre. Allein aus der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG kann hierauf nicht darauf geschlossen werden; vielmehr könnte dies nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls aufgrund einer Auslegung angenommen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.2017 – 13 ME 244/17 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Hierbei ist nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille der die Bescheinigung erteilenden Ausländerbehörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte; Unklarheiten hierbei gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 18.6.1980 – BVerwG 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223, 228 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Auslegung führt hier zur Verneinung einer Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG.

17

Die Antragsgegnerin hat die Fiktionsbescheinigung für den Antragsteller erkennbar routinemäßig ausgestellt (vgl. zu diesem Kriterium: Funke-Kaiser, in: Berlit (Hrsg.), GK-AufenthG, § 81 Rn. 112 (Stand: 96. EL Januar 2019)). Der Umstand der verspäteten Stellung des Antrags auf Verlängerung der bis zum 19. April 2019 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. ist bei Ausstellung der Fiktionsbescheinigung in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin nicht dokumentiert worden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die gesetzlich nicht eingetretene Fortgeltungswirkung behördlich anordnen wollte, fehlen. Es sind keine Anzeichen dafür gegeben, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzung für eine solche Anordnung, nämlich eine unbillige Härte zu vermeiden, die ihren Grund in der verspäteten Antragstellung finde, geprüft und bejaht hätte. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die Antragsgegnerin rechtsirrig vom Eintritt der gesetzlichen Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgegangen ist (vgl. auch S. 2 des Bescheides v. 28.7.2022, Blatt 5 R der Gerichtsakte). Das alles spricht dagegen, ihr eine im Einzelfall getroffene behördliche Anordnungsentscheidung zu unterstellen; und dies ungeachtet der Tatsache, dass der Erteilungsbogen auf Blatt 198 f. der Beiakte 1 „Gründe für die E n t s c h e i d u n g“ (Hervorhebung durch den Senat) aufführt, die durch Ankreuzen verschiedener Rubriken gewählt werden konnten. Denn keine der Rubriken weist einen Bezug zu § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf. Es handelt sich vielmehr um Textbausteine zur Begründung allein dafür, weshalb nicht sofort über den am 15. November 2019 gestellten Verlängerungsantrag des Antragstellers entschieden wurde (nämlich weil u.a. Unterlagen zur Studienprognose fehlten). Bei objektiver Würdigung konnte auch der Antragsteller daher allein aufgrund der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin eine behördliche Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen hatte.

18

Besteht mithin zeitlich jedenfalls eine erhebliche „Legalisierungslücke“ vom 20. April 2019 bis zum 14. November 2019, kommt es auf die Frage, ob dem Antragsteller gemäß seinem Antrag vom 15. November 2019 mit einer Gültigkeit von diesem Tage an bis zum 1. Januar 2022 ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zugestanden hat, nicht mehr an.

19

c) Die Dauer der genannten erheblichen Lücke (20.4.2019 bis 14.11.2019) hat der Antragsteller auch nicht im Status einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung) verbracht.

20

Eine förmliche Duldung ist ihm für diesen Zeitraum nicht erteilt worden. Selbst wenn das Bestehen materieller Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung) ausgereicht hat, so ist doch weder dargelegt worden noch offensichtlich, dass bei dem Antragsteller in dem betreffenden Lückenzeitraum ein solcher Duldungsgrund bestanden hätte. Der einzig in Betracht kommende Fall einer Verfahrensduldung (s.o.) wegen eines zu sichernden Anspruchs auf Verlängerung (oder genauer: Neuerteilung) einer studienbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG scheidet aus, denn hierfür hätte der Antragsteller den auch materiell erforderlichen Erteilungsantrag (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) spätestens am 20. April 2019 stellen müssen, um sich einen Anspruch auf eine auf diesen ersten Tag nach Auslaufen des studienbezogenen Aufenthaltstitels zurückwirkende Erteilung zu erhalten. Dies ist nicht geschehen: wie ausgeführt, stellte der Antragsteller erst am 15. November 2019 einen Antrag. Vor diesem Hintergrund kann auch insoweit dahinstehen, ob der Antragsteller die weiteren Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Erteilung einer studienbezogenen Aufenthaltserlaubnis in dem betreffenden Lückenzeitraum erfüllt, insbesondere eine positive Studienfortschrittprognose aufgewiesen hatte.

21

d) Auf eine mit der Beschwerdebegründung vom 17. November 2022 (Blatt 44 R der Gerichtsakte) postulierte Ungleichbehandlung (im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG) von rechtmäßig eingereisten (und aufhältig gewesenen) Studenten mit illegal eingereisten Asylsuchenden, die aus dem Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG resultiere, kommt es vorliegend nicht an, weil der Antragsteller, wie ausgeführt, bereits die von den Erlassen geforderten nominellen Voraufenthaltszeiten, hinsichtlich deren Anforderungsgleichheit herrscht, nicht lückenlos erfüllt.

22

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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