Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 PA 446/21 | Beschluss | Kein Recht auf Fortführung der stationären medizinischen Versorgung an einem bestimmten Standort

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OVG Lüneburg 13. Senat,
Beschluss vom
05.11.2021, 13 PA 446/21, ECLI:DE:OVGNI:2021:1105.13PA446.21.00

Art 2 Abs 2 S 1 GG

Verfahrensgang

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 14. Oktober 2021, Az: 7 A 3431/19, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Einzelrichter der 7. Kammer – vom 14. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von dem Antragsteller beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt.

2

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Hier fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers die erforderliche Erfolgsaussicht. Denn nach der im Prozesskostenhilfeverfahren unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfe (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 – 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.) nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 – 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 – juris Rn. 11) steht ihm der mit der beabsichtigten Klage behauptete Anspruch auf Sicherstellung der medizinischen Versorgung in einer bestimmten Art und Weise nicht zu. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass eine üblicher- oder notwendigerweise in einem Krankenhaus oder in einer Notaufnahme erfolgende fachärztliche Behandlung auch nach einer Schließung des einzigen Krankenhauses in Aurich (Ubbo-Emmius-Klinik Aurich) für ihn weiterhin im Gebiet der Stadt Aurich vorgehalten wird (vgl. zu diesem Begehren die Antragsschrift v. 5.7.2019, S. 2 ff., und den weiteren Schriftsatz v. 27.8.2019, S. 2). Hierfür ist es unerheblich, ob er die beabsichtige Klage gegen den Landkreis Aurich (so die Antragsschrift v. 5.7.2019, S. 1) oder (auch) gegen das Land Niedersachsen oder gegen die Bundesrepublik Deutschland (so der Schriftsatz v. 30.9.2021, S. 4 f.) richtet. Denn bereits das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Beschl. v. 14.10.2021, Umdruck S. 2) zutreffend darauf hingewiesen, dass der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Sicherstellung der medizinischen Versorgung in einer bestimmten Art und Weise weder im einfachen Recht noch im Verfassungsrecht, insbesondere in der objektivrechtlichen Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Rechtsgut des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu stellen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 5.3.1997 – 1 BvR 1071/95 -, juris Rn. 8 f.: „Der mit einer solchen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch ist jedoch im Hinblick auf die den zuständigen staatlichen Stellen einzuräumende weite Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung der Schutzpflichten nur darauf gerichtet, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechtes trifft, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich sind.“; BSG, Beschl. v. 9.6.2020 – B 1 KR 3/20 B -, juris Rn. 8 f. jeweils m.w.N.), eine Rechtsgrundlage findet. Zur weiteren Begründung macht sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist deshalb auf diese (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (vgl. zur Entstehung von Gerichtskosten bei Zurückweisung einer PKH-Beschwerde: Senatsbeschl. v. 28.3.2019 – 13 PA 65/19 -, juris Rn. 3).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 


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Original Quelle Niedersachsen.de

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