Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 14. Senat | 14 LA 87/22 | Beschluss | Rückforderung von Ausbildungsförderung

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OVG Lüneburg 14. Senat,
Beschluss vom
08.04.2022, 14 LA 87/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:0408.14LA87.22.00

§ 24 Abs 3 BAföG, § 47a BAföG

Verfahrensgang

vorgehend VG Osnabrück, 16. November 2020, Az: 4 A 164/19, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 4. Kammer (Einzelrichter) – vom 16. November 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme nach § 47a BAföG auf Ersatz von Ausbildungsförderung, die seinem Sohn geleistet wurde.

2

Mit Bescheid vom 31. August 2016, aktualisiert durch Bescheid vom 30. September 2016, bewilligte das Studentenwerk D. -Stadt dem Sohn des Klägers auf den vom Kläger und seinem Sohn gestellten Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 398,00 Euro für den Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017. Das Studentenwerk wies zugleich darauf hin, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge (§ 24 Abs. 3 BAföG), da sich das Einkommen des Vaters des Klägers im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse.

3

Auf die Aufforderung des Studentenwerks D. -Stadt im März 2019, alle Einkommensnachweise für die Jahre 2016 und 2017 vorzulegen, teilte der Kläger u.a. mit, dass sein früherer Arbeitgeber ihm Ende November 2017 auf der Grundlage eines Vergleichsbeschlusses des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2017 eine Sozialabfindung in Höhe von 37.000,00 Euro brutto gezahlt habe.

4

Mit Leistungsbescheid vom 13. Mai 2019 verpflichtete das Studentenwerk D. -Stadt den Kläger, einen im Bewilligungszeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 an seinen Sohn überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 1.241,52 Euro (inklusive Zinsen in Höhe von 121,52 Euro) an das Land Niedersachsen zurückzuerstatten.

5

Mit Bescheid vom 14. Mai 2019 löste das Studentenwerk D. -Stadt zudem den Vorbehalt hinsichtlich der Bewilligungsbescheide für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 auf und forderte insgesamt 3.360,00 Euro von dem Sohn des Klägers als überzahlte Ausbildungsförderung zurück. Dabei wies das Studentenwerk darauf hin, dass der Kläger im Hinblick auf die Rückforderung einen Betrag in Höhe von 1.120,00 Euro vorrangig zu erstatten habe.

6

Die vom Kläger gegen den Leistungsbescheid vom 13. Mai 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 16. November 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des im Auftrag der Universität D. -Stadt handelnden Studentenwerks D. -Stadt vom 13. Mai 2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger geltend gemachte Forderung sei § 47a Satz 1 BAföG. Die Zinsforderung finde ihre Grundlage in Satz 2 dieser Vorschrift. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47a BAföG seien hier gegeben.

7

Der Kläger habe durch die nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs im Mai 2017 fahrlässig unterbliebene Anzeige seiner Abfindung im Zeitraum von Juni 2017 bis September 2017 die unrechtmäßige Leistung von Ausbildungsförderung an seinen Sohn in der vom Beklagten geltend gemachten Höhe herbeigeführt. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I seien alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden seien, unverzüglich mitzuteilen. Darauf sei der Kläger in einem von ihm unterschriebenen Vorblatt auch hingewiesen worden.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

9

Der sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

10

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.

11

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 5.1.2022 – 7 LA 51/21 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

12

Hiervon ausgehend stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht durchgreifend in Frage.

13

1. Der Einwand des Klägers, eine Einmalzahlung wie die erhaltene Abfindungszahlung dürfe nicht für zwei Bezugszeiträume angerechnet werden, greift nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Abfindung, die dem Kläger im November 2017 zugeflossen ist, für jeden Monat des Kalenderjahres 2017 und damit sowohl für den Bezugszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 als auch für den Bezugszeitraum Oktober 2017 bis September 2018 jeweils anteilig berücksichtigt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG, der auf die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum abstellt, nicht, dass für die Berechnung seines Einkommens nur derjenige Teil der Kalenderjahre zu Grunde zu legen ist, auf welchen der Bewilligungszeitraum sich tatsächlich erstreckt. Denn § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG stellt für das „Einkommen im Bewilligungszeitraum“ gerade nicht auf das konkret in den Kalendermonaten, die in den Bewilligungszeitraum fallen, erzielte Einkommen ab. § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens gilt.

14

Auch in den Fällen des §24 Abs. 3 BAföG ist damit nicht auf die real im jeweiligen Monat über die Dauer des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich zufließenden Einkünfte, sondern auf das im Verlaufe des betroffenen Kalenderjahres oder der betroffenen Kalenderjahre erzielte Einkommen abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2014 – 5 C 6.13 -, juris Rn. 9 ff.; SächsOVG, Urt. v. 23.11.2015 – 1 A 373/14 -, juris Rn. 21 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 27.3.2012 – 12 A 300/12 -, juris Rn. 6). Für den Fall, dass der Bewilligungszeitraum Kalendermonate aus mehr als einem Kalenderjahr umfasst, ist das Einkommen dergestalt zu ermitteln, dass zunächst für jedes der betroffenen Kalenderjahre das Einkommen berechnet wird, und ein Zwölftel hiervon als Einkommen für jeweils die Monate des Bewilligungszeitraums angesetzt wird, die in diesem Kalenderjahr liegen. Die Summe dieser – nach Kalenderjahren unterschiedlichen – Monatsbeträge ist dann durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu dividieren (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.11.2015 – 1 A 373/14 -, juris Rn. 21 m.w.N.; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: 46. Lfg. 2019, § 24 Rn. 36.1).

15

Für die Fälle des § 24 Abs. 3 BAföG stellt der Gesetzgeber damit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau ausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern auf das im Verlaufe des Kalenderjahres oder der betroffenen Kalenderjahre erzielte Einkommen ab. Infolge des Zeitraums „Kalenderjahr“ kann nämlich auf die in Einkommenssteuerbescheiden enthaltenen Feststellungen zurückgegriffen werden (vgl. § 2 Abs. 7 EStG). Dass der Gesetzgeber im Rahmen seines im Sozialrecht bestehenden weiten Gestaltungsspielraums Gründe der Verwaltungspraktikabilität berücksichtigen darf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 27.3.2012 – 12 A 300/12 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.).

16

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich durch die Berechnungsmethode auch keine „Doppelbelastung“ des Leistungsempfängers. Dass die Einmalzahlung gegebenenfalls auch in mehreren Bewilligungszeiträumen (sofern diese nicht mit dem Kalenderjahr identisch sind) anteilig Berücksichtigung finden kann, führt nicht zu einer „Doppelbelastung“. Die Abfindung wird insgesamt nur einmal und nicht etwa – wie der Kläger meint – doppelt dem Einkommen der Einkommensbezieher zugerechnet.

17

2. Mit seinem Vortrag, er möchte sich nicht vorwerfen lassen, eine Abfindungszahlung, die er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht erhalten habe, widerrechtlich nicht angegeben zu haben, wendet sich der Kläger offenbar sowohl gegen die erstinstanzliche Annahme, er hätte unverzüglich nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs die ihm danach Ende November 2017 zufließende Abfindung gegenüber dem Studentenwerk D. -Stadt anzeigen müssen, als auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe hinsichtlich der unterbliebenen Anzeige der Abfindung wenigstens fahrlässig gehandelt.

18

Sein Vorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch nicht in Zweifel zu ziehen.

19

a) Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger verpflichtet war, die vereinbarte Abfindungszahlung bereits nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs am 11. Mai 2017 unverzüglich anzuzeigen.

20

Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

21

aa) Danach war der Kläger verpflichtet, die Abfindung anzuzeigen, obgleich die Zahlung erst für November 2017 und damit nach Ablauf des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums vereinbart war. Für das Einkommen im Bewilligungszeitraum ist – wie bereits unter 1. ausgeführt – auf das Einkommen in den Kalenderjahren abzustellen, in die der Bewilligungszeitraum hineinreicht. Es wird also auch das Einkommen in denjenigen Monaten der maßgeblichen Kalenderjahre berücksichtigt, die außerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen. Daher ist der Einkommenszufluss im November 2017 auch für die Ermittlung des Einkommens im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von September 2016 bis Oktober 2017 relevant und unterliegt der Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I.

22

bb) Entgegen seiner Auffassung durfte der Kläger mit seiner Anzeige auch nicht bis zur Auszahlung des Betrags Ende November 2017 warten. Der Bewilligung von BAföG-Leistungen auf der Grundlage eines Aktualisierungsantrages nach § 24 Abs. 3 BAföG liegt eine prognostische Betrachtung („voraussichtlich“) des Einkommens der Eltern im Bewilligungszeitraum zugrunde. Bereits die arbeitsgerichtliche Vereinbarung einer Abfindungszahlung für das maßgebliche Kalenderjahr ändert die Prognose, da grundsätzlich auch von einer vertragsgemäßen Auszahlung der Summe durch den Arbeitgeber auszugehen ist, sofern nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Umstände ersichtlich sind, die einen Zahlungsausfall des Arbeitgebers ernsthaft und realistisch nahelegen (im Ergebnis ebenso: OVG RP, Urt. v. 24.09.2015 – 7 A 11090/14 -, juris Rn. 20, vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27.10.2016 – 5 C 55.15 -, juris Rn. 14). Die allein hypothetische Möglichkeit einer Insolvenz des früheren Arbeitgebers lässt die Anzeigepflicht dagegen nicht schon entfallen. Der arbeitsgerichtliche Vergleich stellt bereits eine titulierte Forderung da. Im Rahmen der Prognose werden grundsätzlich auch die erwarteten Gehaltszahlungen für das maßgebliche Kalenderjahr zugrunde gelegt, ohne dass die theoretische Möglichkeit der Insolvenz des Arbeitgebers deren Berücksichtigung ausschließt.

23

b) Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die unterbliebene Anzeige der vereinbarten Abfindungszahlung auf einer Fahrlässigkeit des Klägers beruht. Fahrlässig handelt, wer in entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei muss der pflichtwidrige Erfolg vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Eine Unterscheidung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit findet dabei nicht statt (vgl. Steudte, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: 46. Lfg. 2019, § 47a Rn. 6.3; Steinweg, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 47a Rn. 12).

24

Der Kläger ist im von ihm am 26. Juni 2016 unterschriebenen Formblatt 7 (Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG) u.a. darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet ist, jede Änderung seiner Einkommensverhältnisse, über die er eine Erklärung abgegeben hat – also sein voraussichtliches Einkommen in den Kalenderjahren 2016 und 2017 entsprechend den Zeilen 36 bis 61 des Formblatts (vgl. insbesondere Zeile 39: „auch Abfindungen“) – unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung anzuzeigen. Beispielhaft werden an dieser Stelle auch „Abfindungen nach Kündigungen“ genannt. Da der Kläger trotz des eindeutigen Hinweises in Formblatt 7 des Antrags den arbeitsgerichtlichen Vergleich über eine noch im Kalenderjahr 2017 auszuzahlende Abfindung nicht angezeigt hat, liegt ein fahrlässiger Verstoß gegen die Mitteilungspflichten vor. Hätte er die Sorgfalt walten lassen, nach der ein in durchschnittlichem Maße vorsichtiger und umsichtig denkender Mensch gehandelt hätte, hätte er zu dem Schluss kommen müssen, dass die vereinbarte Abfindung unverzüglich anzuzeigen ist.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

 


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Original Quelle Niedersachsen.de

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