Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 14. Senat | 14 MN 121/22 | Beschluss | Vorläufige Außervollzugsetzung der umfassenden Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch nicht geimpfte und nicht genesene Personen während der Corona-Pandemie

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 14. Senat | 14 MN 121/22 | Beschluss | Vorläufige Außervollzugsetzung der umfassenden Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch nicht geimpfte und nicht genesene Personen während der Corona-Pandemie

„§ 8b – Beherbergung, Nutzung von Sportanlagen           

(1) Die Nutzung einer Beherbergungsstätte und die Nutzung von Sportanlagen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden, ist nach den Absätzen 2 bis 6 beschränkt; die für die Duschen und Umkleiden geltenden Beschränkungen gelten auch für die Nutzung durch Personen, die Sport unter freiem Himmel ausüben.

(2) 1Beträgt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Indikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 4 mehr als 35 und hat dies der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in entsprechender Anwendung des § 3 festgestellt, so hat jede Person, die eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen. 2§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Gilt die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person, die eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen. 2Will eine Person eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 unter freiem Himmel nutzen, so hat sie bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen. 3§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist jeweils entsprechend anzuwenden.

(4) 1Gilt die Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person, die eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen; sie muss abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. 2Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht für die Nutzung einer Beherbergungsstätte nicht vorgelegt zu werden, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der Beherbergungsstätte genutzt werden. 3Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht für die Nutzung von Sportanlagen nicht vorgelegt zu werden, wenn in dem geschlossenen Raum je teilnehmende Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. 4Will eine Person eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 unter freiem Himmel nutzen, so hat sie bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen. 5§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist jeweils entsprechend anzuwenden.

(5) 1Gilt die Warnstufe 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person, die eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 entweder in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen. 2Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht für die Nutzung einer Beherbergungsstätte nicht vorgelegt zu werden, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der Beherbergungsstätte genutzt werden. 3Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht für die Nutzung von Sportanlagen nicht vorgelegt zu werden, wenn je teilnehmende Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. 4Jede Person muss abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen; die Regelungen über

1. die Unzulässigkeit von Atemschutzmasken mit Ausatemventil nach § 4 Abs. 1 Satz 3,

2. die Ausnahme für Kinder nach § 4 Abs. 1 Satz 4,

3. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 und 5 und

4. die Pflicht verantwortlicher Personen nach § 4 Abs. 6 Satz 1

 gelten in Bezug auf die Nutzung einer Einrichtung oder Anlage unter freiem Himmel entsprechend. 5§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist jeweils entsprechend anzuwenden.

(6) 1Abweichend von den Absätzen 3 bis 5 ist die Nutzung einer Beherbergungsstätte im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung zulässig, wenn die beherbergte Person einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorlegt. 2§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist jeweils entsprechend anzuwenden.

(7) 1Eine Person, der die Nutzung einer Beherbergungsstätte aufgrund eines bei Anreise erbrachten Nachweises über eine negative Testung nach den Absätzen 2 bis 6 gestattet ist, hat darüber hinaus während der Nutzung der Beherbergungsstätte mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer durchzuführen. 2Erfüllt sie diese Pflicht nicht, so ist das Nutzungsverhältnis sofort zu beenden.

(8) 1Ist die Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls unerlässlich, so hat jede Person bei Betreten der Sportanlage abweichend von den Absätzen 3 bis 5 einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen. 2§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Für dienstleistende Personen in Einrichtungen und Anlagen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 28b IfSG.“

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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