Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 14. Senat | 14 MN 147/22 | Beschluss | Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Untersagung der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen durch nicht geimpfte und nicht genesene Personen während der Corona-Pandemie (§ 8b Abs. 5 Satz 1un d 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 23.11.2021 i.d.F. v. 1.2.2022)

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Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 14. Senat | 14 MN 147/22 | Beschluss | Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Untersagung der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen durch nicht geimpfte und nicht genesene Personen während der Corona-Pandemie (§ 8b Abs. 5 Satz 1un d 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 23.11.2021 i.d.F. v. 1.2.2022)

OVG Lüneburg 14. Senat,
Beschluss vom
17.02.2022, 14 MN 147/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:0217.14MN147.22.00

§ 28 IfSG, § 28a IfSG, § 47 Abs 6 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I. Mit dem Antrag,

2

§ 8b Abs. 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 (online eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis gem. § 2 SchAusnahmV verfügen, die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen zur Ausübung von Individualsport untersagt ist,

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wendet sich der Antragsteller bei verständiger Auslegung nach § 88 VwGO unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsbegründung nur gegen das in § 8b Abs. 5 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthaltene Verbot der Nutzung einer Sportanlage in geschlossenen Räumen für Personen, die weder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen (sog. 2-G-Regelung).

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Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

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1. Der Antrag zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.

7

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 – BVerwG 6 BN 1.05 -, juris Rn. 3 ff., insbes. 7; Urt. v. 26.2.1999 – BVerwG 4 CN 6.98 -, juris Rn. 9). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 – BVerwG 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 29.7.2020 – 13 MN 280/20 -, juris Rn. 9). Ein Antragsteller ist nur antragsbefugt, soweit sich sein Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an ihn adressiert sind, die zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigen oder die sonst wie eine ihn belastende Wirkung entfalten können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23.12.2020 – 13 MN 506/20 -, juris Rn. 21).

8

Der Antragsteller kann als Mitglied eines Tennisvereins geltend machen, durch die Regelung in § 8b Abs. 5 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung jedenfalls in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in seinem dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG korrespondierenden Grundrecht verletzt zu sein. Nach § 8b Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat jede Person bei Geltung der Warnstufe 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, die eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 8b Abs. 1 in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen. Gemäß § 8b Abs. 5 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung braucht der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 für die Nutzung von Sportanlagen nicht vorgelegt zu werden, wenn je teilnehmende Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht (sog. 2-G-Regelung). Dem Antragsteller ist als ungeimpfte bzw. nicht genesene Person derzeit die Nutzung der Tennishalle des Sportvereins, in dem er Mitglied ist, untersagt. Die Voraussetzung des § 8b Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung liegt vor. Denn in § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 23. Februar 2022 die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt. Dementsprechend gilt in der Tennishalle aufgrund der Größe der Anlage mit über 1.500 m² derzeit die 2-G-Regelung (F.).

9

Der Normenkontrolleilantrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

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2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“ die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist [vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 – BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG RP, Beschl. v. 22.10.2019 – 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); SächsOVG, Beschl. v. 10.7.2019 – 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); NdsOVG, Beschl. v. 11.5.2018 – 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.].

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Diese Voraussetzungen einer vorläufigen Außervollzugsetzung sind nicht erfüllt. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers (14 KN 146/22) bleibt voraussichtlich mangels Begründetheit ohne Erfolg. Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die angegriffene Bestimmung als (noch) rechtmäßig erweist (a)). Im Übrigen überwiegen die Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und der Allgemeinheit die für den weiteren Vollzug der Verordnungsregelungen bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe nicht (b)).

13

a) Das durch § 8b Abs. 5 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022) für den Zeitraum bis einschließlich zum 23. Februar 2022 geltende Verbot der Nutzung einer Sportanlage in geschlossenen Räumen für Personen, die weder über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen (2-G-Regelung), wird sich in einem Hauptsachverfahren voraussichtlich als (noch) rechtmäßig erweisen.

14

Dabei geht der Senat nach eigener unabhängiger Prüfung unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass die streitgegenständliche Infektionsschutzmaßnahme auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 463/21 – juris Rn. 30 f., vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 – 13 KN 62/20 -, juris Rn. 66 ff.), durch Rechtsverordnung angeordnet werden durfte (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2021 – 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33), formell rechtmäßig (vgl. hierzu im Einzelnen: NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 – 13 MN 70/21 -, juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 11.11.2020 – 13 MN 485/20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.) und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis nicht zu beanstanden ist. Das streitgegenständliche Verbot der Nutzung einer Sportanlage in geschlossenen Räumen für Personen, die weder über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen (sog. 2-G-Regelung), dürfte auch seiner Art nach auf § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 7 Nr. 4 IfSG gestützt werden können.

15

aa) Soweit das Verbot der Nutzung einer Sportanlage in geschlossenen Räumen für Personen, die weder über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) noch über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen (sog. 2-G-Regelung), in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Antragstellers eingreift, ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dieses Verbot hält gegenwärtig noch die sich aus der Beschränkung in § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG auf „notwendige Schutzmaßnahmen“ sowie aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden strengen Grenzen ein.

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(1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 – 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen sowie auch die Überlastung anderer kritischer Infrastrukturen zu vermeiden (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25.1.2022 – 14 MN 121/22 -, juris Rn. 27; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 463/21 -, juris Rn. 34).

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(2) Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang mit Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen grundsätzlich geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25.1.2022 – 14 MN 121/22 -, juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. dahingehend auch Robert Koch-Institut (RKI), Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 14.1.2022, und Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 17.2.2022).

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Dies gilt unzweifelhaft auch für die derzeit vorherrschende Variante des SARS-CoV-2-Virus mit der Bezeichnung Omikron (Pangolin Nomenklatur B.1.1.529), die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver ausbreitet als die bisherigen Virusvarianten (vgl. RKI, Übersicht zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html, Stand: 17.2.2022; siehe auch den Bericht zur Abschätzung der Infektionswelle durch die SARS-CoV-2 VOC Omikron des RKI und der HU Berlin vom 3.2.2022, S. 1; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Modellierung_Omikronwelle_Bericht.pdf).

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Der Ausschluss ungeimpfter bzw. nicht genesener Personen bewirkt, dass diese sich jedenfalls in den hier zu betrachtenden Sportanlagen, zu denen nur noch Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, nicht infizieren können (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2022 – 14 MN 121/22 -, juris Rn. 31; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37). Zwar können sich auch Geimpfte mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren und es kommt nachweislich zu sog. Impfdurchbrüchen. Gleichwohl ist insgesamt die Anzahl symptomatischer COVID-19-Fälle, die Anzahl hospitalisierter symptomatischer COVID-19-Fälle und die Anzahl der auf den Intensivstationen betreuten symptomatischen COVID-19-Fälle bei den ungeimpften Personen deutlich höher als bei den grundimmunisierten Personen bzw. den Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Eine gute Wirksamkeit der COVID-19-Impfung ist damit bestätigt. Auch bei der Dominanz der Omikron-Variante kann aktuell für vollständig geimpfte Personen aller Altersgruppen – und insbesondere für Personen mit Auffrischungsimpfung – weiterhin von einem sehr guten Impfschutz gegenüber einer schweren COVID-19-Erkrankung ausgegangen werden. Weiterhin zeigt sich für ungeimpfte Personen aller Altersgruppen ein deutlich höheres Risiko für eine COVID-19-Erkrankung, insbesondere für eine schwere Verlaufsform (siehe RKI, Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 10.02.2022, Abschnitt 2.2 „Wirksamkeit der Impfung“, S. 25 f.).

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(3) Bei summarischer Prüfung bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Untersagung der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, nach § 8b Abs. 5 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zur Zielerreichung derzeit noch erforderlich ist.

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Mildere, sachlich gleichwertige alternative Maßnahmen zur Zweckerreichung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 202 ff.) sind jedenfalls nicht offensichtlich. Die Einhaltung von Abständen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist jedenfalls während der Sportausübung nicht derart gewährleistet, dass es als ebenso wirksam wie die generelle Unterbindung von Kontakten für ungeimpfte bzw. nicht genesene Personen auf Sportanlagen angesehen werden könnte (Senatsbeschl. v. 25.1.2022 – 14 MN 463/21 -, juris 33; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 463/21 -, juris Rn. 41; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 23.12.2021 – 13 B 1901/21.NE -, juris Rn. 183 ff.).

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Eine an die Stelle des Verbots für ungeimpfte bzw. nicht genesene Personen tretende bloße Zugangsbeschränkung, die von diesen Personen jedenfalls den Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung fordert (3-G-Regelung), wäre voraussichtlich nicht in gleicher Weise effektiv. Bei geeigneter Sensitivität und ausreichend hoher Spezifität der vorrangig tatsächlich zum Einsatz gelangenden Antigen-Schnelltests kann zwar auch durchaus angenommen werden, dass diese zur Erkennung sonst nicht erkannter infizierter Fälle beitragen. Fraglos verbleibt aber ein Risiko, eine tatsächlich bestehende Infektion durch einen (falsch) negativen Test nicht zu erkennen (vgl. hierzu im Einzelnen: RKI, Antigentests als ergänzendes Instrument in der Pandemiebekämpfung, in: Epidemiologisches Bulletin 17/2021 v. 29.4.2021, S. 14 ff., veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/17_21.pdf?__blob=publicationFile). Schon dieses Risiko mindert die Effektivität einer nur von einem negativen Testnachweis abhängigen Zugangsbeschränkung gegenüber einem Zutrittsverbot für ungeimpfte bzw. nicht genesene Personen und lässt diese daher bei summarischer Prüfung nicht gleich geeignet erscheinen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 463/21 -, juris Rn. 42).

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(4) Das in § 8b Abs. 5 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Verbot der Nutzung einer Sportanlage in geschlossenen Räumen für Personen, die weder über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen (2-G-Regelung) ist unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems und anderer kritischer Infrastrukturen sowie unter Berücksichtigung des spezifisch hohen Infektionsrisikos, das bei ungeimpften bzw. nicht genesenen Personen besteht, derzeit auch noch angemessen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 463/21 -, juris Rn. 46 ff.).

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Zwar stellt dieses Verbot einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Dieser ist jedoch nicht von erheblichem Gewicht. Zum einen ist die Regelung zeitlich befristet. Zum anderen wird die Sportausübung nicht generell untersagt. So ist Sportausübung in Sportanlagen unter freiem Himmel auch ungeimpften bzw. nicht genesenen Personen unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 5 Satz 1 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2022 – 14 MN 12122 -, juris). Außerdem wird die Sportausübung von Sportarten, wie beispielsweise der von dem Antragsteller betriebene Tennissport, der zwar im Winterhalbjahr üblicherweise, aber nicht gezwungenermaßen in geschlossenen Räumen wie Sporthallen ausgeübt wird, nicht generell untersagt. Wenn – wie beim Tennis – Außenanlagen vom Inhaber der Anlage tatsächlich aufgrund der konkreten Platzbeschaffenheit oder der Witterung nicht zur Verfügung gestellt werden, ist dies kein Umstand, den der Verordnungsgeber beeinflussen könnte und den er im Rahmen einer generellen Regelung zu berücksichtigen hätte.

25

(a) Der Verordnungsgeber hat zur Begründung für die zuletzt mit Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 erfolgte Verlängerung der „Winterruhe“ (und damit auch die Geltung des § 8b Abs. 5 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) bis zum 23. Februar 2022 unter Bezugnahme auf die Einschätzung des RKI und des Expertenrats der Bundesregierung maßgeblich darauf abgestellt, dass sich das Land Niedersachsen wie auch die gesamte Bundesrepublik Deutschland inmitten der fünften Infektionswelle befinde. Am 27. Januar 2022 habe das RKI bestätigt, dass der Anteil der gemäß IfSG gemeldeten Infektionen, welche durch die Omikron-Variante verursacht würden, in der dritten Kalenderwoche 2022 bei 96,1 Prozent der übermittelten COVID-19-Fälle gelegen habe. Es sei ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen zu erwarten, und es könnten in der Spitze 7-Tages-Inzidenzen von mehreren Tausend regional erreicht werden. Das Ausmaß der Krankenhausbelastung werde entscheidend von den Inzidenzen in der Gruppe der ungeimpften Erwachsenen und der über 50-Jährigen abhängen. Das RKI prognostiziere für Mitte bis Ende Februar den Höhepunkt der Omikron-Welle. Die stark steigenden Infektionszahlen würden sich zunehmend auf die Kliniken und damit auf die Indikatoren „Hospitalisierung und Intensivbetten“ auswirken. Es sei mit einem Anstieg der Anzahl der Corona-Patienten zu rechnen, auch unter der Berücksichtigung, dass eine niedrigere Hospitalisierungsrate bei der Omikron-Variante als bei der Delta-Variante erwartet werde. Vor diesem Hintergrund sei eine Fortgeltung der durch die Niedersächsische Corona-Verordnung definierten kontaktreduzierenden Maßnahmen weiterhin notwendig und erforderlich. Bekräftigt werde ein Festhalten an den Grundsätzen und dem Maßnahmenkatalog der bestehenden Verordnung auch durch Punkt 1 des Beschlusses der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 27. Januar 2022. Hier sei beschlossen worden, dass die bisherigen Maßnahmen und bisher geltenden Regeln grundsätzlich fortgelten und weiterhin Bestand haben sollten.

26

Zur Regelung des für die Winterruhe zentralen § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, in dem die Warnstufe 3 bis zum 23. Februar 2022 festgestellt wird, hat der Verordnungsgeber außerdem u.a. ausgeführt: „Die Hospitalisierungsinzidenz, als Leitindikator gemäß § 28 a Abs. 3 IfSG, steigt ebenfalls mit kontinuierlicher Tendenz schnell und besorgniserregend an: Lag der Hospitalisierungswert zum Zeitpunkt der Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 noch bei 4,7, so stellt er sich zehn Tage später (Stand: 24.01.2022) bereits mit einem Wert von 6,6 dar. Mit Datum vom 27. Januar 2022 beträgt der Hospitalisierungswert 7,4, mit Datum vom 31. Januar 2022 bereits 8,4. Hieran zeigt sich die enorme Infektiosität der Omikronvariante und auch, dass diese weiterhin zu schweren Verläufen führt. Es ist davon auszugehen, dass die Steigerungsrate dieses Leitindikators, aber auch der anderen Indikatoren (Inzidenz und Intensivbetten) weiterhin exponentiell in die Höhe schnellen werden. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Steigerung des Hospitalisierungswertes infolge der weiter stark zunehmenden Infektionszahlen weiter fortsetzt und in wenigen Tagen den Grenzwert der Warnstufe 3 überschreiten wird. Die starke Steigerung des Hospitalisierungswertes in den letzten Tagen hat gezeigt, dass auf eine starke Steigerung der Anzahl der Neuinfizierten auch weiterhin eine Steigerung der Hospitalisierung folgt. Noch deutlicher zeigt sich diese Tendenz bei den Belegungen der Intensivstationen: Seitdem die Omikronvariante immer mehr die Deltavariante verdrängte, sanken zunächst die Zahlen bei der Belegung der Intensivbetten. Lag der Wert am 14. Januar 2022 noch bei 6,3 Prozent, fiel er zunächst deutlich und lag erstmals am 24. Januar 2022 wieder leicht höher als am Vortag: 4,7 Prozent der Intensivbetten waren mit COVID-19-Patienten belegt, dieser Wert wurde zuvor letztmals am 30. Oktober 2021 bestimmt. Damals lag die 7-Tages-Inzidenz aber bei gerade mal 75,4. Mit Stand 27. Januar 2022, also nur drei Tage später, liegt der Wert bereits bei 5,4 Prozent. Die Aufnahme auf eine Intensivstation aufgrund einer COVID-19-Infektion erfolgt in der Regel erst mehrere Wochen nach der Infektion. Die niedrigen Belegungszahlen Anfang Januar spiegeln also die Folgen des Infektionsgeschehens Anfang Dezember wieder. Die Folgen des heutigen Infektionsgeschehen werden erst in mehreren Wochen auf den Intensivstationen sichtbar sein. Bereits jetzt ist daher nicht mehr zu verhindern, dass der zurückliegende explosionsartige Anstieg der Infektionszahlen der letzten Tage und Wochen mit einem Versatz von zwei bis drei Wochen sich in eine weiter steigende Belegung der Krankenhaus- und Intensivbetten niederschlagen wird. Auch der Expert:innenrat der Bundesregierung zu COVID-19 rät in seiner dritten Stellungnahme vom 22. Januar 2022, sich von der derzeit niedrigen Hospitalisierungsrate nicht täuschen zu lassen. Nach Einschätzung der Expert:innen müsste die Hospitalisierungsrate bei Omikron um etwa Faktor 10 niedriger liegen als im vergangenen Winter, um die erwartet hohe Fallzahl zu kompensieren.“

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(b) Diese Einschätzung des Verordnungsgebers findet Bestätigung in den von ihm zitierten Quellen. Hervorzuheben sind insbesondere die Ausführungen des Expertenrats der Bundesregierung in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2022: „Das Ausmaß der Krankenhausbelastung wird entscheidend von den Inzidenzen in der Gruppe der ungeimpften Erwachsenen und der über 50-Jährigen abhängen. Hier sind die Inzidenzen derzeit noch vergleichsweise niedrig, jedoch wurden in der Vergangenheit die Infektionen aus anderen Teilen der Bevölkerung in die Gruppe der Älteren eingetragen. Zudem besteht auch bei den über 50-Jährigen weiterhin eine zu große Impflücke. Die genauen Hospitalisierungsraten oder die Intensivpflichtigkeit bei Infektionen mit der Omikron-Variante sind in diesen Gruppen noch nicht bekannt. Die Hospitalisierungsrate wird niedriger als bei der Delta-Variante erwartet, müsste aber eine ganze Größenordnung (etwa Faktor 10) niedriger liegen als im vergangenen Winter, um die erwartete hohe Fallzahl zu kompensieren und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Von einer derart starken Reduktion der Hospitalisierungsrate ist auf der Basis der aktuell verfügbaren Daten trotz Impfungen nicht auszugehen. Entsprechend sind bei weiter steigenden Inzidenzen sehr viele Krankenhausaufnahmen zu erwarten.“

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Vor diesem Hintergrund hat – bei kontinuierlich steigenden Infektionszahlen – auch bei Erlass der angegriffenen Regelung weiterhin ein sachlich begründetes Interesse daran bestanden, die Zahl der noch zu erwartenden Omikron-Infektionen auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten, um einer Überlastung der Gesundheitsversorgungsstrukturen und anderer kritischer Versorgungsstrukturen entgegenzuwirken. Wie aus der oben zitierten Begründung der Änderungsverordnung ersichtlich, hat der Verordnungsgeber die Auswirkungen der Omikron-Welle auf die Krankenhausaufnahmen („Hospitalisierungsinzidenz“) und auf die Belegung der Intensivbetten in seine Entscheidung für eine Verlängerung der Winterruhe maßgeblich und für den Senat nachvollziehbar einbezogen.

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(c) Seit dem Erlass der angegriffenen Regelung hat die Zahl der Infektionen mit der Omikron-Variante weiter deutlich zugenommen. Die 7-Tage-Inzidenz für Niedersachsen betrug bei Erlass der angegriffenen Regelung 949,9 und am 11. Februar 2022 bereits 1.220,5. Die Landes-Inzidenz Hospitalisierung hat am 4. Februar erstmals die Marke von 9,0 überschritten und lag bei 9,3, was der Warnstufe 3 entspricht (vgl. zum Ganzen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html). Am 12. Februar lag sie bei 11,9. Das RKI schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland daher auch weiterhin insgesamt als sehr hoch ein; die 7-Tage-Inzidenz der hospitalisierten Fälle bundesweit lag am 3. Februar 2022 bei 5,45 Fällen pro 100.000 EW (vgl. Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 3. Februar 2022 unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-02-03.pdf?__blob=publicationFile) und am 10. Februar 2022 bei 6,23 (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 10. Februar 2022 unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2022/2022-02-04-de.pdf?__blob=publicationFile).

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(d) Zwar zeichnet sich seit wenigen Tagen ab, dass 5. Infektionswelle ihren Höhepunkt voraussichtlich erreicht hat. Sie ist jedoch nach den aktuell vorliegenden Zahlen weder in Niedersachsen noch im gesamten Bundesgebiet bereits überstanden. So beträgt die 7-Tage-Inzidenz für Niedersachsen am 17.2.2022 noch 1.130,0 und die Landes-Inzidenz Hospitalisierung liegt mittlerweile bei 11,0. Laut RKI liegt die 7-Tage-Inzidenz der hospitalisierten Fälle bundesweit noch bei 5,97 Fällen pro 100.000 EW (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 17.2.2022, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2022/2022-02-17-de.pdf?__blob=publicationFile).

31

Zwar mag es bereits einzelne Äußerungen dazu geben, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht mehr zu erwarten sei bzw. bisher auch nicht eingetreten sei. Jedoch ist die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sowohl bei der Ministerpräsidentenkonferenz mit Vertretern der Bundesregierung am 16. Februar 2022 über zukünftige schrittweise Öffnungen in Bereichen überregionaler und grundsätzlicher Bedeutung beraten und entschieden worden ist (siehe den Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16. Februar 2022, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/2005140/6d5d1ba7b997e2231f545f798f677382/2022-02-16-mpk-beschluss-data.pdf?download=1, Stand: 17.2.2022) und auch der Verordnungsgeber diese schrittweise Lockerungen bis zum 20. März 2022 umsetzen will (siehe Beitrag „Corona-Lockerungen: Niedersachsen kehrt zur Normalität zurück“ auf NDR.de vom 16.2.2022: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Corona-Lockerungen-Niedersachsen-kehrt-zur-Normalitaet-zurueck,mpkcorona100.html, Stand: 17.2.2022), zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher vorhersehbar. Nach dem Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs basiert die Systematik der geplanten Öffnungen auf der gegenwärtigen Lageeinschätzung und Prognose. Vor jedem Schritt bleibt in beide Richtungen zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen lageangemessen sind (S. 3 des Beschlusses). Zu beachten sind dabei auch die Ausführungen des ExpertInnenrats der Bundesregierung zu COVID-19, der in seiner 6. Stellungnahme vom 13. Februar 2022 („Ein verantwortungsvoller Weg der Öffnungen“) aus (abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2000884/2004832/a5251287fd65d67a425ba5aee451dc65/2022-02-13-sechste-stellungnahme-expertenrat-data.pdf?download=1) folgendes ausführt:

32

„Die Krankenhausbelegungszahlen für PatientInnen mit der Haupt- oder Nebendiagnose COVID-19 haben in den vergangenen Wochen stark zugenommen. Die Neuaufnahmen auf die Intensivstationen nehmen ebenfalls kontinuierlich zu. Dabei hat der prozentuale Anteil der COVID-19 PatentInnen mit Atemunterstützung abgenommen, stagniert aber im Moment. Ein Teil der hospitalisierten PatientInnen präsentiert sich aktuell auch mit der Nebendiagnose COVID-19. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der zukünftigen Patienten-individuellen Datenerfassung. Der hohe Betreuungsaufwand auch dieser Patientengruppe insbesondere aus pflegerischer Sicht bleibt bestehen. Durch teils kürzere Verweildauern der Omikron-Fälle und einen Rückgang der PatientInnen mit einer Delta-Infektion steigt die Gesamtzahl der IntensivpatientInnen mit COVID-19 bisher nicht wesentlich an. Während die aktuelle Omikron-Welle durch die BA.1 Subvariante geprägt ist, nehmen der Anteil und die Zahl der Infektionen durch die Omikron-Linie BA.2 (21L) zu. Nach bisherigen Erkenntnissen hat BA.2 gegenüber BA.1 einen Fitnessvorteil, ist also vermutlich noch leichter übertragbar. Über die Krankheitsschwere bei Infektionen mit BA.2 liegen noch keine ausreichenden Erkenntnisse vor. Die Ausbreitung von BA.2 könnte jedoch zu erneut steigenden Inzidenzen und zu einer Verlängerung der Omikron-Welle führen. Dies ist aktuell jedoch noch nicht vorhersagbar. Neben den über 60-Jährigen und Menschen mit schweren Grunderkrankungen weisen ungeimpfte Menschen allerdings das höchste Risiko für schwere Krankheitsverläufe auch durch Omikron-Infektionen auf. Mit aktuell zunehmenden, wenn auch vergleichsweise noch geringen Inzidenzen in der Altersgruppe über 60 Jahre, wird sich die Intensivbelegung dieser Altersgruppe sukzessive weiter erhöhen. Weiterhin werden ungeimpfte und ältere Personen im Rahmen von Lockerungsmaßnahmen wahrscheinlich wieder vermehrt ins Infektionsgeschehen eingebunden.“

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Im Rahmen dieser geplanten, vom weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens abhängigen Öffnungen muss dem Verordnungsgeber die Möglichkeit bleiben, in angemessener Zeit auf die sich andeutende positive Entwicklung des Infektionsgeschehens zu reagieren, insbesondere wenn sich die Umstände ändern und – wie in Niedersachsen beabsichtigt – eine stufenweise Lockerung vorgenommen werden soll. Aufgrund der Befristung der Verordnung bis zum 23. Februar 2022 und des hier in Rede stehenden Verbotes sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber nicht in angemessener Zeit eine Entscheidung über die Aufhebung, Modifikation oder Weitergeltung des Verbotes treffen wird.

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(e) Der Senat folgt nicht der Behauptung des Antragstellers, dass bei der Nutzung von Sportanlagen (in geschlossenen Räumen) zur Ausübung des Individualsportes kein erhöhtes Infektionsrisiko auszumachen sei. Bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen besteht – anders als bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel – regelmäßig ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine umfassende und einheitliche Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen durchaus rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2022 – 14 MN 121/22 -, juris Rn. 39; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37). Dabei überschreitet die pauschalierende Gleichbehandlung aller betroffenen Sportarten in der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Grenzen des rechtlich Zulässigen nicht offensichtlich (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 463/21 -, juris Rn. 49). Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Verordnungsgeber in geschlossenen Räumen keine Differenzierung bei der Sportausübung zwischen Mannschafts- und Individualsport vorgenommen hat. Denn allein aufgrund des Umstandes, dass Mannschafts- und Individualsport in geschlossenen Räumen ausgeübt werden, besteht – anders als bei der Sportausübung unter freiem Himmel – bereits ein erhöhtes Infektionsrisiko für die Sporttreibenden. Einer weiteren Differenzierung dieser Fallgruppen durch den Verordnungsgeber bedurfte es dabei nicht. Dies hätte zu derart kleinteiligen Regelungen geführt, dass etwaige Schutzmaßnahmen unübersichtlich und schwer umzusetzen gewesen wären. Aufgrund der individuellen Raumgrößen von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, zu denen nicht nur klassische (Schul-)Sporthallen oder
-räume zählen, sondern nach § 8b Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auch Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen und Saunen, hätte nicht nur darauf abgestellt werden können, ob Mannschafts- oder Individualsport ausgeübt wird. Es hätte insofern auch die konkrete Sportart und die Anzahl der Sporttreibenden berücksichtigt werden müssen. Angesichts dessen und der Vielzahl der in geschlossenen Räumen auszuübenden Sportarten ist die hier getroffene pauschalierende Regelung durch den Verordnungsgeber in Anbetracht des aktuellen Infektionsgeschehens nicht zu beanstanden.

35

bb) Das Verbot der Nutzung einer Sportanlage in geschlossenen Räumen für Personen, die weder über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV noch über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen (sog. 2-G-Regelung) ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und verletzt den Antragsteller und betroffene Dritte daher nicht in dem damit korrespondierenden Gleichheitsgrundrecht. Die Ungleichbehandlung Ungeimpfter bzw. nicht genesener Personen einerseits und Geimpfter und Genesener andererseits verletzt die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen nicht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 463/21 -, juris Rn. 50). Die ganz offensichtlich unterschiedlichen Beiträge zum Infektionsgeschehen und zur Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems vermitteln vielmehr einen rechtfertigenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 463/21 -, juris Rn. 50 m. w. N.).

36

Aus den bereits dargelegten Gründen [siehe unter aa) (4) (d)] liegt außerdem eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von Ungeimpften bzw. nicht genesenen Personen, die Sportanlagen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel nutzen wollen, vor (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 8.2.2022 – 13 B 1986/21.NE -, juris Rn. 40). Gerade im Hinblick auf die für ungeimpfte Personen geltenden erheblichen Kontaktbeschränkungen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.2.2022 – 14 MN 139/22 -, juris Rn. 33) ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb diese Personen bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen keinen Einschränkungen unterliegen sollten.

37

cc) Dass vorliegend ein Eingriff in die in Art. 1 GG verankerte Menschenwürde vorliegt, weil nach Auffassung des Antragstellers durch das in Rede stehende Verbot ein menschenwürdiges Leben in Form der Teilhabe am sozialen Leben – hier konkret an der Möglichkeit Vereinssportangebote wahrzunehmen – unmöglich gemacht würde, ist schon deswegen nicht nachzuvollziehen, weil sich das Verbot nur auf die Sportausübung in geschlossenen Räumen für ungeimpfte bzw. nicht genesene Personen erstreckt und diese Personen nicht vollständig von jeglicher Sportausübung und damit von jeglicher Teilhabe am sozialen Leben ausgeschlossen werden.

38

b) Ohne eine vorläufige Außervollzugsetzung drohen dem Antragsteller schließlich auch keine derart gewichtigen Nachteile, dass diese die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen könnten. Dabei erlangen die erörterten Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.3.2020 – 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).

39

Schon danach wiegt das Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der Verordnung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht schwer. Dieses Gewicht signifikant erhöhende wesentliche oder schwerwiegende Nachteile durch den weiteren Normvollzug ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Vielmehr hat er die Möglichkeit, Tennis auf Außenanlagen zu spielen. Sofern diese von den Inhabern der Außenanlagen in seinem näheren Umkreis nicht geöffnet sind, geht dies ebenso wie der Umstand, dass es im Winterhalbjahr nicht üblich ist, draußen Tennis zu spielen, zu seinen Lasten. Demgegenüber sind die aus Verbot der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen folgenden Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bzw. nicht genesene Personen wesentliche Elemente eines vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts, dessen Wirksamkeit bei einer Außervollzugsetzung des § 8b Abs. 5 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angesichts der derzeitigen Dynamik des Infektionsgeschehens voraussichtlich erheblich beeinträchtigt würden.

40

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat teilt die Auffassung des 13. Senats des beschließenden Gerichts, nach dessen ständiger Rechtsprechung in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich der doppelte Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. – juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

42

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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