Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 14. Senat | 14 OA 138/22 | Beschluss

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OVG Lüneburg 14. Senat,
Beschluss vom
15.02.2022, 14 OA 138/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:0215.14OA138.22.00

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 15. Dezember 2021, Az: 10 ME 170721, Beschluss

Tenor

Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des 10. Senats vom 15. Dezember 2021 zum Aktenzeichen 10 ME 170/21 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Sie lautet nach Berichtigung wie folgt:

„Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben.“

Gründe

1

Die im Tenor genannten offenbaren Unrichtigkeiten sind nach Anhörung der Beteiligten vom Gericht nach § 122 Abs. 1 i.V.m. 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen. Nach diesen Vorschriften sind vom Gericht Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Beschluss jederzeit zu berichtigen.

2

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung liegen hier vor. Im Beschluss vom 15. Dezember 2021 lautete die Kostenentscheidung „Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben.“ Allerdings ist im Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und der Antragsgegner in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang verpflichtet worden. Die Kostenentscheidung hat der beschließende Senat auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützt. Damit hat der Antragsgegner aber nicht nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens, sondern die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Damit lässt sich vorliegend das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus der Entscheidung selbst ohne weiteres erkennen.

3

Zuständig für die Berichtigung ist der 14. Senat. Zuständig für die Berichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO ist das Gericht, das den zu korrigierenden Beschluss erlassen hat in der jeweiligen Besetzung. Nicht notwendig ist, dass dieselben Richter mitwirken, von denen auch die ursprüngliche Beschlussfassung stammt (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 118 Rn. 5; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 118 Rn. 6 m.w.N.). Die Zuständigkeit folgt daher aus der jeweils aktuellen Geschäftsverteilung. Der 14. Senat hat zum 1. Januar 2022 die Zuständigkeit u.a. für das Kinder- und Jugendhilferecht vom bis dahin zuständigen 10. Senat, der auch noch den zu berichtigenden Beschluss vom 15. Dezember 2021 erlassen hat, übernommen (vgl. den aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2022, abrufbar über die Homepage des Gerichts).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 


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Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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