Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 14. Senat | 14 PA 359/22 | Beschluss | Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz- PKH-Beschwerde –

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OVG Lüneburg 14. Senat,
Beschluss vom
15.12.2022, 14 PA 359/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:1215.14PA359.22.00

§ 1 Abs 1 Nr 2 UVG

Verfahrensgang

vorgehend VG Stade, 21. November 2022, Az: 4 A 639/22, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade – 4. Kammer – vom 21. November 2022 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ist nicht begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verneint.

3

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26).

4

Die Klage hat keine hinreichende Erfolgschance. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, die er sich zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass dem Beklagten ein Rückzahlungsanspruch von an die Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2019 bis 28. Februar 2021 geleistetem Unterhaltsvorschuss nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zustehe, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz – UVG – erfüllt seien.

5

Das Beschwerdevorbringen, das sich allein auf den Rückforderungszeitraum vom 1. August 2019 bis 24. Oktober 2020 beschränkt, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Die Klägerin macht im Kern geltend, dass ihr ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen in dem streitigen Zeitraum zugestanden habe, da sie in dem Zeitraum vom 1. August 2019 bis 24. Oktober 2020 dauernd getrennt von ihrem (damaligen) Ehemann i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gelebt habe. Die Klägerin hat unstreitig am 31. Juli 2019 ihren (damaligen) Ehemann im Libanon geheiratet. Erst ab dem 25. Oktober 2020 sei er zu ihr nach Deutschland gezogen. Das Verwaltungsgericht ist voraussichtlich zurecht davon ausgegangen, dass trotz der in diesem Zeitraum fehlenden häuslichen Gemeinschaft die Klägerin nicht dauerhaft von ihrem (damaligen) Ehemann getrennt gelebt hat. Für die Bestimmung des Getrenntlebens ist allein auf die zivilrechtliche Definition des § 1567 Abs. 1 BGB abzustellen (vgl. Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Sozialrecht, 66. Edition Stand 1.9.2022, § 1 UVG Rn. 18). Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 5 des 2. Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074). Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, unter anderem dann als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 UVG, „wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzes vorliegt“ (vgl. BGBl I. S. 2074 (2079); BR-Drs. 393/01, S. 26). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin besteht daher kein Raum für eine andere Auslegung des Begriffs des „Getrenntlebens“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG.

6

Nach § 1597 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dass die Klägerin und ihr (damaliger) Ehemann nach der geschlossenen Ehe aber gerade eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollten, unterliegt keinem Zweifel. In der Klagebegründung vom 15. Juni 2022 vor dem Verwaltungsgericht räumte die Klägerin selbst ein, dass es an einem dauernden Getrenntleben fehlen dürfte, da von vornherein klar gewesen sei, dass das Nichtzusammenleben nur vorübergehen sein sollte und nach Einreise des Ehemanns in die Bundesrepublik Deutschland sein Einzug bei ihr erfolgt sei. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich mit der hier entscheidenden rechtlichen Frage, wann ein dauerhaftes Getrenntleben i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorliegt, insbesondere im Falle einer Eheschließung mit einem ausländischen Ehegatten im Ausland, bereits zahlreiche Obergerichte auseinandergesetzt haben (vgl. ständ. Rsp. OVG NRW, Beschl. v. 3.8.2020 – 12 E 517/20 -, juris Rn. 8 f., m.w.N.; VGH BW, Urt. v. 27.6.2005 – 7 S 1032/02 -, juris Rn. 32; BayVGH, Urt. v. 26.5.2003 – 12 B 03.43 -, juris Rn. 20; aA – vor der Klarstellung des Gesetzgebers – noch NdsOVG, Urt. v. 10.3.1999 – 4 L 5154/98 -, juris Rn. 20).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

 


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