Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 4. Senat | 4 LA 91/21 | Beschluss | Keine Gruppenverfolgung von Transpersonen in Namibia

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Der Klägerin ist es nicht gelungen, diese Bewertung des Verwaltungsgerichts anhand neuerer Erkenntnismittel in Frage zu stellen. Zwar hat die Klägerin auf zahlreiche Erkenntnismittel verwiesen, die teilweise nicht vom Verwaltungsgericht angeführt worden sind (u.a. Tobias Sauer, Hoffnung für die queere Community in Namibia, Das Rechtssystem atmet immer noch den Geist der Kolonialzeit – Sex zwischen Männern, „Sodomie“ genannt, ist in Namibia strafbar. Aber es geht voran, in: MannschaftMagazin v. 17.4.2019; ILGA, State-sponsored Homophobia, Dez. 2020; Werner Menges, Govt stickst o stance on same-sex marriage, in: Namibian, 3.10.2019; Southern Africa, Trans Diverse Situational Analysis, Accountability to reduce barriers to accessing health-care, 2016; NewEraLive, Namibian queer queen breaks the silence against queerphobia, 17.1.2020), teilweise aktueller als die vom Verwaltungsgericht verwendeten sind (USDOS, Namibia Human Rights Report 2020 vom 30.3.2021; Bericht des Beauftragten für Menschenrechte vor dem Menschenrechtsrat, 18.2.2021, A/HRC/WG.6/38/NAM/3). Allerdings hat die Klägerin nicht aufgezeigt, inwiefern diese Erkenntnismittel die Annahme stützen, dass eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung ausreichende Verfolgungsdichte von „LGBT*-Personen“, insb. „trans*identen Frauen“, gegeben ist. Den von der Klägerin vorgelegten Berichten lässt sich entnehmen, dass homosexuelle, transsexuelle und transidente Personen in Namibia heterosexuellen Personen nicht gleichgestellt und im gesellschaftlichen Leben zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Auch wird von Polizeigewalt berichtet. Allerdings kann den von der Klägerin angeführten Berichten nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte entnommen werden. Denn entweder handelt es sich um Schilderungen einzelner Diskriminierungserfahrungen, wie etwa die Aufforderung, ein Taxi wieder zu verlassen, nachdem die Identität als Transfrau wahrgenommen wurde, oder um Berichte systemisch vorkommender Übergriffe, die aber dennoch weder derart häufig noch intensiv sind, dass daraus für jede „LGBT*-Person“ bzw. „trans*idente“ Frau nicht nur auf die Möglichkeit, sondern auf die für eine Gruppenverfolgung erforderliche aktuelle Gefahr eigener asylrechtsrelevanter Verfolgung wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit geschlossen werden kann. Eine solche aktuelle Gefahr ist insbesondere nicht angesichts der von der Klägerin behaupteten „50% Gewalterfahrungen durch Polizeibeamte“ anzunehmen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine 50%-Quote der Erfahrung staatlicher Gewaltanwendung wegen einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit für die Annahme einer Gruppenverfolgung ausreichen würde, lässt sich dem von der Klägerin zum Beleg ihrer Behauptung angeführten Erkenntnismittel (Southern Africa, Trans Diverse Situational Analysis, Accountability to reduce barriers to accessing health-care, 2016, https://accountability.international/wp-content/uploads/2019/02/Trans-SIT-Analysis.pdf) eine derartige Quote für Namibia nicht entnehmen. Die Untersuchung betrifft mehrere afrikanische Länder (Simbabwe, Sambia, Swasiland, Namibia und Botswana). Die von der Klägerin vorgelegte Seite 57 der Studie (Anlage 10 des Schriftsatzes vom 19. April 2021) enthält u.a. folgende Aussagen:

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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