Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 4. Senat | 4 LB 408/17 | Beschluss | Wirkungslosigkeit von Urteilen und Beschlüssen gem. § 130a VwGO nach Klagerücknahme

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OVG Lüneburg 4. Senat,
Beschluss vom
29.10.2021, 4 LB 408/17, ECLI:DE:OVGNI:2021:1029.4LB408.17.00

§ 130a VwGO, § 92 Abs 3 S 1 VwGO, § 269 Abs 3 S 1 ZPO

Verfahrensgang

vorgehend VG Osnabrück, 24. November 2016, Az: 4 A 6/16, Urteil

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24. November 2016 (- 4 A 6/16 -), der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2018 (- 4 LB 408/17 -) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 (- 5 C 10.18 -) sind wirkungslos.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Das Verfahren ist aufgrund der Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist wirksam zurückgenommen worden. Denn die Klägerin hat die Rücknahme mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 erklärt und die Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO die erforderliche Einwilligung in die Klagerücknahme erteilt.

2

Zuständig ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als Prozessgericht. Gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 VwGO ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin, weil das vorbereitende Verfahren nach der Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht durch das Revisionsgericht erneut begonnen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.12.2008 – 12 S 1536/18 – juris Rn. 3; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EGL Juli 2021, § 87a Rn. 12a).

3

Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO spricht das Gericht zusätzlich zur (deklaratorischen) Verfahrenseinstellung die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Rechtsstreit bei Rücknahme der Klage als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Diese Rechtsfolge bezieht sich auf sämtliche bis zur Klagerücknahme ergangenen Urteile, auch solche höherer Instanzen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 25.1.2006 – 9 B 05.30945 – juris Rn. 6; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EGL Juli 2021, § 92 Rn. 75), so dass auch die Wirkungslosigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 (- 5 C 10.18 -) zu erklären war. Der im Berufungsverfahren nach § 130a VwGO ergangene Beschluss des Senats vom 29. August 2018 (- 4 LB 408/17 -) ist als urteilsersetzende Entscheidung ebenfalls aufzuheben.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 188 VwGO.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO).

 


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Original Quelle Niedersachsen.de

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