Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 5. Senat | 5 LB 145/18 | Urteil | Verlängerung der Probezeit- Berufung –

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Im Hinblick auf den Umfang der Überprüfbarkeit von Probezeitverlängerungen durch die Verwaltungsgerichte hat die Vorinstanz ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Begriff der Bewährung um einen komplexen Rechtsbegriff handelt, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt (BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 – BVerwG 2 C 5.97 -, juris Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001 – BVerwG 2 C 43.99 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 20.6.2018 – 5 ME 72/18 -). Sinn und Zweck der Begründung des Statusverhältnisses eines Probebeamten besteht darin, die Feststellung zu ermöglichen, ob er in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als dem Regeltyp eines Beamtenverhältnisses den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 – BVerwG 2 C 27.90 -, juris Rn. 9f; Urteil vom 18.7.2001 – 2 A 5.00 -; juris Rn. 17). Dabei liegt mangelnde Bewährung bereits dann vor, wenn nachhaltige Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht wird (BVerwG, Beschluss vom 10.10.1985 – BVerwG 2 CB 25.84 -, juris Rn. 3 m. w. Nw.). Die insoweit erforderlichen – teils wertenden und teils prognostischen – Feststellungen kann nur der Dienstherr treffen. Allein dieser ist in der Lage, den Gleichbehandlungsanspruch im Hinblick auf den Zugang zu den von ihm eingerichteten öffentlichen Ämtern zu wahren und durchzusetzen. Nur der Dienstherr ist befugt, das Anforderungsprofil dieser Ämter festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 19.3.1998, a. a. O., Rn. 24). Dementsprechend unterliegt die Frage, ob der Dienstherr zu Recht von einer mangelnden Bewährung des Probebeamten ausgegangen ist, nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Ebenso wie die auf mangelnde Bewährung gestützte Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeitverlängerung verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 – BVerwG 2 C 28.82 -, juris Rn. 19; Urteil vom 19.3.1998, a. a. O., Rn. 20). Dabei ist für die Rechtmäßigkeitsprüfung (von Verlängerungs- und Entlassungsverfügung) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich; es kommt also auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 – BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 – 5 ME 25/09 -, juris Rn. 9), hier also auf die am 16. Oktober 2015 bestehende Erkenntnislage.

Original Quelle Niedersachsen.de

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