Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 7. Senat | 7 KN 2/21 | Urteil | Normenkontrollantrag gegen Wasserschutzgebietsverordnung

Exkursion der Partner des LIFE IP Projekts „GrassBirdHabitats“ in die Dümmer-Wiesen.

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Mit ihrem Normenkontrollantrag zeigt die Antragstellerin keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Die Begründung des Normenkontrollantrags entspricht zum Teil schon nicht den prozessualen Anforderungen. Soweit die Einwendungen der Antragstellerin aus ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2016 zum Teil schlicht wiederholt werden (S. 2 f. des Begründungsschriftsatzes vom 28.05.2019), genügt dies den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht. Durch den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht wird dem Vertretungsbefugten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs überantwortet, an der es fehlt, wenn er sich vor- oder außerprozessuales Vorbringen des Vertretenen lediglich zu eigen macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 – 5 PKH 8.12 -, juris; Urteil des Senats vom 14.08.2015 – 7 KS 148/12 -, juris). Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung. Denn unabhängig davon überzeugt es in der Sache nicht, soweit die Antragstellerin die Ausdehnung des Wasserschutzgebiets östlich des Wasserwerks in Richtung Siegelsum kritisiert und das hydrogeologische Gutachten in dieser Hinsicht für fehlerhaft erachtet. Der Kritik fehlt es an der erforderlichen Substanz. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Abbildung 18 (Gutachten S. 39) gibt nichts dafür her, dass in dem Gutachten angenommen wird, Grundwasser fließe „den Berg hoch“. Das Gegenteil ist der Fall. In dem hydrogeologischen Gutachten wird – zutreffend – zugrunde gelegt, dass der Grundwasserzustrom auf das Wasserwerk des Beigeladenen aus östlicher bzw. nord-östlicher Richtung erfolgt. Für die Bestimmung des Wassereinzugsgebiets kommt es aber nicht allein auf die Richtung des Grundwasserzustroms an. Vielmehr bestimmt sich das Einzugsgebiet nach der Grenzstromlinie, der unteren Kulmination sowie dem Verlauf der oberstromig zur Fassungsanlage liegenden Grundwasserscheide (vgl. S. 51). In der Abbildung 18 ist das Prinzip des Absenktrichters, welcher sich durch die Wasserentnahme der Förderbrunnen ergibt, und der unteren Kulmination dargestellt. Soweit durch Pfeilmarkierungen verdeutlicht wird, dass Grundwasser – auch östlich des Wasserwerks und dort in Umkehr der Fließrichtung – in den Absenktrichter hineinläuft, erschließt sich die Berechtigung des Einwandes der Antragstellerin, Grundwasser fließe nicht „den Berg hoch“, nicht. Die Darstellung in der Abbildung 18 ist eindeutig und bietet keinen Anhalt für eine derartige Interpretation. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf einen von ihrem Gesellschafter Herrn H. durchgeführten „Selbstversuch“ zu den örtlichen Strömungsverhältnisse des Grundwassers, welcher den Nachweis erbracht haben soll, dass die Abbildung 18 des hydrogeologischen Gutachtens fehlerhaft sei und im Bereich ihrer in das Schutzgebiet einbezogenen landwirtschaftlichen Flächen ein Rückfluss des Grundwassers in Richtung des Hauptentnahmetrichters keineswegs stattfinde. Es ist nicht ersichtlich, dass der „Selbstversuch“ mit der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung der Antragstellerin fachlichen Standards entspricht. Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Vertreter des Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung vielmehr überzeugend dargelegt, dass der von der Antragstellerin geschilderte Versuchsaufbau auf fehlerhaften Annahmen beruhe, weil er lediglich auf das Strömungsregime im obersten Grundwasserleiter bezogen sei, während für die Bemessung des Wassereinzugsgebiets der tiefer liegende Hauptgrundwasserleiter maßgeblich sei. Dem ist die Antragstellerin nicht fachlich begründet entgegengetreten. Der Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht gefolgt werden, soweit sie – erneut – auf das Vorhandensein sehr wasserdurchlässiger (gemeint wohl wasserundurchlässiger) Lehm- und Tonschichten im oberen Bereich hinweist, wodurch verhindert werde, dass größere Wassermengen von oben die Strömungsrichtung auch nur ansatzweise beeinflussen könnten. Die Schutzfunktion von Grundwasserdeckschichten wird in dem hydrogeologischen Gutachten nicht ausgeblendet, vielmehr ausdrücklich berücksichtigt (vgl. S. 69 ff., Abb. 24 S. 70). Das Vorhandensein einer Deckschicht mit hoher Schutzfunktion führt nicht zu der Annahme, dass Grundwasser nicht anfallen kann. Auch in derartigen Bereichen ist die Grundwasserneubildungsrate ein relevanter Parameter für die Abgrenzung und Festlegung des Wassereinzugsgebiets. Die Antragstellerin stellt dies nicht mit Substanz in Frage.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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