Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Braunschweig 6. Kammer | 6 B 170/03 | Beschluss | Alkoholmissbrauch und Fahreignung

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VG Braunschweig 6. Kammer,
Beschluss vom
22.05.2003, 6 B 170/03, ECLI:DE:VGBRAUN:2003:0522.6B170.03.0A

§ 46 Abs 1 FeV, § 46 Abs 3 FeV, § 3 Abs 1 StVG

Gründe

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I. Der im November 1949 geborene Antragsteller erhielt im Jahre 1975 eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 und seit dem Jahre 1981 wiederholt eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Omnibussen. Am 13. September 1999 führte er mit einem Blutalkoholgehalt von 2,72 g o/oo im Straßenverkehr einen Sattelzug. Ihm wurde daraufhin durch Strafbefehl des Amtsgerichts Salzgitter vom 26. Oktober 1999 wegen vorsätzlicher Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol die Fahrerlaubnis für die Dauer von neun Monaten entzogen und gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 DM verhängt.

2

Im Rahmen eines Verfahrens zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE wurde der Antragsteller im Mai 2000 fachärztlich untersucht. Hierbei wurden erhöhte Leberwerte festgestellt, die nach der ärztlichen Einschätzung Ausdruck eines chronischen Alkoholmissbrauchs oder aber die Folge einer Leberschädigung durch eine chronische Entzündung des Galleneingangs sein könnten. Der Antragsteller hatte sich außerdem einer medizinisch-psychologischen Untersuchung durch den TÜV Nord zu unterziehen. In dem Gutachten vom 12. Juli 2000 kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass auch künftig mit einer Teilnahme des Untersuchten am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol gerechnet werden müsse. Es bestehe die Neigung zu einem erheblichen Alkoholkonsum; gleichzeitig sei das Bewusstsein für die bestehende Alkoholproblematik mangelhaft ausgeprägt. Eine nachvollziehbare Änderung der Einstellung zu dem unkontrollierten Trinkverhalten sei nicht erkennbar. Auch der bei dem Untersuchten festgestellte Gamma-GT-Wert von 89 U/l bei gleichzeitig niedrigen Transaminasewerten (GOT, GPT) mache deutlich, dass dieses Ergebnis nicht die Folge einer krankheits- oder medikamentenbedingten Leberschädigung, sondern eines chronisch überhöhten Alkoholkonsums sei.

3

Der Antragsteller zog im Hinblick auf dieses Untersuchungsergebnis seinen Neuerteilungsantrag am 17. August 2000 wieder zurück.

4

Auf einen weiteren Neuerteilungsantrag vom 20. Juni 2001 wurde dem Antragsteller am 13. September 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE erteilt. Hierzu hatte der Antragsteller eine Bescheinigung der Suchtberatungsstelle Wolfsburg vorgelegt, nach der bei ihm seit Anfang 2001 eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt worden sei. Eine erneut veranlasste medizinisch-psychologische Untersuchung (Gutachten vom 3. September 2001) führte zu dem Ergebnis, dass sich gegenüber der Voruntersuchung die Eignungsvoraussetzungen verändert hätten und nach den erhobenen Befunden künftig nicht mehr mit einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gerechnet werden müsse. Allerdings sei eine Verschlechterung der Eignungsvoraussetzungen anzunehmen, sobald der Antragsteller seine alkoholabstinente Lebensweise aufgebe, unabhängig davon, ob dies im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werde. In einem solchen Fall sei eine sofortige medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich. Der Antragesteller solle im Falle einer Erteilung der Fahrerlaubnis außerdem in zweimonatigen Abständen die weitere Teilnahme an der ambulanten Therapie sowie den Abschluss dieser Maßnahme belegen. Schließlich solle von ihm mit dem Abschlussbericht eine ärztliche Bescheinigung mit den Ergebnissen von Laboruntersuchungen beigebracht werden, die in vier- bis sechswöchigen Abständen veranlasst sein müssten.

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Als die vom Antragsteller in der Folgezeit nur sporadisch und auf wiederholtes Anmahnen vorgelegten drei Atteste vom 6. Mai, 7. Juni und 20. Juni 2002 Gamma-GT-Werte zwischen 82 und 182 U/l aufwiesen, wurde dem Antragsteller ein weiteres Mal aufgegeben, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen. In dem Gutachten des TÜV Nord vom 19. März 2003 gelangten die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol nicht hinreichend sicher werde vermeiden können. Die Alkoholabstinenz werde bei der nur unzureichend aufgearbeiteten Alkoholproblematik nicht eingehalten. Vor dem Ablauf einer über die Dauer eines Jahres nachgewiesenen Alkoholabstinenz sei eine erneute Begutachtung nicht zweckmäßig, da eine positive Änderung der Eignungsvoraussetzungen nicht kurzfristig zu erwarten sei. Der wiederum deutlich erhöhte Gamma-GT-Wert (85 U/l) bei im Normbereich liegenden GOT- und GPT-Werten begründe den dringenden Verdacht einer alkoholtoxischen Leberschädigung. Dem Vorfall, der seinerzeit zu der Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe und bei dem ein Restblutalkoholgehalt von 2,72 g o/oo festgestellt worden sei, habe ein Alkoholkonsum zu Grunde gelegen, der bei Trinkende zu einem Blutalkoholgehalt von 4 g o/oo geführt haben müsse. Der Antragsteller trinke auch weiterhin Alkohol und wolle nicht ganz darauf verzichten.

6

Mit Verfügung vom 8. April 2003 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller, der zuletzt als Fahrer eines Linienbusses eingesetzt war, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. April 2003 Widerspruch, über den – soweit ersichtlich ist – noch nicht entschieden wurde.

7

Am 22. April 2003 hat der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor:

8

Die Verfügung des Antragsgegners sei rechtswidrig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits nicht ausreichend begründet worden. Es sei fraglich, ob mit der Begründung, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung sich und andere gefährde und dass deshalb das Wirksamwerden der Verfügung nicht mit einem Rechtsmittel aufgeschoben werden dürfe, lediglich die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis dargetan worden seien. Die Behörde habe außerdem kein Ermessen ausgeübt und nicht berücksichtigt, dass er seit September 2001 am Straßenverkehr teilgenommen habe, ohne aufzufallen. Überdies sei ein genügend konkreter Verdacht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, nicht gegeben. Das medizinisch-psychologische Gutachten sei nicht verwertbar. Die Exploration sei nur teilweise wiedergegeben worden, und es werde nicht zwischen Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit unterschieden. Die Gutachter hätten nicht ansatzweise das verkehrsgerechte Verhalten seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt. Soweit sie zu einer Schlussfolgerung gelangt seien, die über die Feststellung hinausgehe, er bemühe sich um einen kontrollierten und mäßigen Umgang mit dem Alkohol, sei dies eine reine Spekulation.

9

Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2003 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er entgegnet:

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auf Grund des Ergebnisses der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig. Im Hinblick auf die fehlende Fahreignung sei diese Maßnahme erforderlich gewesen. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

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II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

17

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

18

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, so dass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.

19

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, mit der die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen worden ist, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m.w.N.). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Gefährlichkeit gegenwärtig begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme ist außerdem anzunehmen, wenn bereits jetzt zu erkennen ist, dass die gegen die Fahrerlaubnisentziehung eingelegten Rechtsbehelfe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

20

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ein Kraftfahrzeugführer, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorliegen. Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV kann im Falle eines Alkoholmissbrauchs die Fahreignung grundsätzlich erst dann wieder angenommen werden, wenn die missbräuchlichen Alkoholtrinkgewohnheiten beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Ein Fall des Alkoholmissbrauchs liegt u.a. dann vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Maße alkoholische Getränke konsumiert, sodass von einer Trennung des Alkoholkonsums und dem Führen von Kraftfahrzeugen ohne Alkoholeinfluss nicht sicher ausgegangen werden kann. Eine solche Sachlage ist nach dem Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung des Antragstellers gegeben.

21

Der Antragsteller hat bereits unter dem Einfluss erheblicher Mengen Alkohols ein Kraftfahrzeug geführt und dabei eine beträchtliche Giftfestigkeit gezeigt. Der Antragsteller ist außerdem nicht bereit, die von ihm bereits bei der Vorbegutachtung geforderte Alkoholabstinenz einzuhalten. Soweit der Antragsteller geltend macht, seit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht aufgefallen zu sein, hält das Gericht dies in Anbetracht des bei ihm festgestellten chronischen Alkoholmissbrauchs und der über lange Zeiträume konsumierten erheblichen Alkoholtrinkmengen eher für einen „glücklichen Umstand“, nicht einer Kontrolle unterzogen worden zu sein. Die in unregelmäßigen Abständen bei dem Antragsteller durchgeführten Blut- und Leberuntersuchungen haben überwiegend derart hohe Werte ergeben, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass er Antragsteller nach wie vor in nicht unerheblichem Maße Alkohol zu sich nimmt. Nach den Befunden der medizinisch-psychologischen Untersuchung, an deren Sachrichtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, ist ein chronischer Alkoholkonsum beim Antragsteller, der die Alkoholproblematik trotz einer Entgiftungsbehandlung durch die Suchtberatungsstelle Wolfsburg nur unzureichend aufgearbeitet hat, anzunehmen. Bei derartigen Personen liegt in der Regel ein Alkoholproblem vor, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr in sich birgt. Wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols besteht bei einem Alkoholmissbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, sodass ein strenger Maßstab bei der Einzelfallprüfung anzulegen ist, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann. Untersuchungen zur Rückfallwahrscheinlichkeit von Trunkenheitstätern im Straßenverkehr haben ergeben, dass bei der Gruppe der einschlägig vorbestraften Kraftfahrer eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für eine künftige Trunkenheitsfahrt besteht (vgl. hierzu: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Januar 2002, Kap. 3.11 Seite 88 f.). Diese statistisch ermittelte Rückfallwahrscheinlichkeit gilt nur dann nicht, wenn das Persönlichkeitsbild des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers Merkmale aufweist, die es rechtfertigen, diese Prognose im Einzelfall nicht zu Grunde zu legen. Hierzu bedarf es einer überzeugenden Darlegung des Fahrerlaubnisinhabers, dass er tragfähige Strategien für die Kontrolle über den Alkoholkonsum oder einen Alkoholverzicht als Voraussetzung dafür entwickelt hat, dass es zu einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol nicht mehr kommen wird. Dies bedarf regelmäßig einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann angenommen werden, wenn sich bei dem Fahrerlaubnisinhaber ein grundlegender Wandel in der Einstellung zum Alkohol überhaupt und nicht nur zu dem Komplex Alkohol und Straßenverkehr vollzieht. Ein Kraftfahrer, der in der Vergangenheit unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, muss deshalb auf der Grundlage eines realistischen Problembewusstseins hinsichtlich seines früheren Alkoholmissbrauchs zu einer selbstkritischen Analyse und glaubhaft zu dem Entschluss gekommen sein, sein Trinkverhalten zu ändern und diese Entscheidung auch dauerhaft zu realisieren.

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Im Falle des Antragstellers kann eine solchermaßen günstige Prognose nicht erstellt werden. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 19. März 2003. Darin kommen die Sachverständigen auf Grund einer hinreichend sorgfältigen, umfassenden und nachvollziehbaren Untersuchung des Antragstellers ohne erkennbare Mängel zu dem widerspruchsfrei dargelegten Ergebnis, dass seine Eignung für den Kraftverkehr nicht angenommen werden kann. Den Gutachtern ist darin beizutreten, dass es dem Antragsteller in Anbetracht der auch gegenwärtig bei ihm noch vorhandenen Tendenzen zur Verdrängung der Problematik bisher nicht gelungen ist, sein früheres Trinkverhalten aufzuarbeiten. Die Sachverständigen haben außerdem in nachvollziehbarer Weise unter Einbeziehung auch der Vorbegutachtungen und der erfolglosen Entgiftungsbehandlung des Antragstellers dargelegt, dass dieser sich entgegen seinen früher abgegebenen Bekundungen nur unzureichend mit dem Suchtpotenzial des bei ihm festgestellten Alkoholmissbrauchs und der Rückfallgefährdung auseinandergesetzt hat. Die Angriffe des Antragstellers gegen das Gutachten und die hierzu erhobenen Befunde sind nicht geeignet, die Sachrichtigkeit der von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen und Prognosen in Frage zu stellen. Insbesondere sind Bedenken gegen die Verwendung von Textbausteinen nicht zu erheben, wenn jedenfalls – wie es hier der Fall ist – die in diesen Textpassagen enthaltenen Darlegungen inhaltlich zutreffen. Der Umstand, dass der Antragsteller auch in Kenntnis des bei ihm festgestellten chronischen Alkoholkonsums und entgegen dem Anraten der Sachverständigen des TÜV Nord zu einem Alkoholverzicht sein Trinkverhalten nicht dementsprechend geändert hat, legt die Annahme nahe, dass er ohne die fachkundige Betreuung durch eine verkehrspsychologische Beratungsstelle oder eine ähnliche Einrichtung eine nachhaltige Einstellungsänderung nicht wird erreichen können.

23

Im Hinblick auf die daraus für andere Verkehrsteilnehmer bestehende Gefahrenlage ist den öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme der Vorzug einzuräumen vor den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Fahrerlaubnisentziehung vorerst weiterhin Kraftfahrzeug führen zu dürfen.

24

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes anzusetzen ist, der in einem Verfahren zur Hauptsache für eine Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE mit beruflicher Nutzung anzunehmen wäre (6.000,00 Euro).

 


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