Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Göttingen 1. Kammer | 1 A 416/18 | Urteil | Reichweite des Besuchsrechts der von dem Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung gebildeten Besuchskommissionen nach § 31 Abs. 3 Satz 1 NPsychkG

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Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Göttingen 1. Kammer | 1 A 416/18 | Urteil | Reichweite des Besuchsrechts der von dem Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung gebildeten Besuchskommissionen nach § 31 Abs. 3 Satz 1 NPsychkG

Die Klage konnte aber nicht im Wege der subjektiven Klagehäufung gegen beide Beklage gerichtet werden, da nur der Beklagte zu 1 richtiger Klagegegner ist (vgl. anders – aber ohne sich mit der Frage des richtigen Klagegegners auseinanderzusetzen – wohl VG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2012, a. a. O., S. 14; VG Halle, Beschluss vom 04.04.2008 – 1 B 31/08 –, BeckRS 2008, 42994 sowie nachfolgend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2009 – 3 M 433/08 –, juris, Rn. 3). Dieser wird bei der allgemeinen Leistungsklage (hier in Form einer vorbeugenden Unterlassungsklage) nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2017 – 10 ME 204/17 –, NJW 2018, 487, Rn. 25). Es gilt allein das Rechtsträgerprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.2003 – 4 C 9.02 – NVwZ-RR 2004, 84; BeckOK VwGO/Kintz, 58. Ed. 01.07.2021, VwGO, § 78, Rn. 6 m. w. N.). Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Klage, sofern sie auf eine Leistung bzw. Unterlassung der öffentlichen Hand gerichtet ist, gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen oder die Handlung zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.2003, a. a. O.; Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, 40. EL Februar 2021, VwGO, § 78, Rn. 52 m. w. N.). Rechtsträger ist hier – jedenfalls im Hinblick auf das streitgegenständliche „Ob“ eines Besuches – der Beklagte zu 1. Zwar regelt § 30 Abs. 6 Satz 1 NPsychKG, dass der Beklagte zu 2 unabhängig und nicht an Weisungen gebunden ist. Doch anders als die Klägerin meint, folgt daraus nicht, dass sich ein Unterlassungsanspruch auch gegen diesen richten können muss. Das materielle Recht ermächtigt den Beklagten zu 2 nach § 30 NPsychKG zwar (in weiten Teilen) inhaltlich autonom vorzugehen. Jedoch bestimmt der Beklagte zu 1 bzw. dessen Verwaltung allein mittels Gesetzgebung und Verordnungsermächtigung bzw. Verordnung u. a. die Reichweite der Aufgaben und Rechte des Beklagten zu 2 (vgl. § 31 Nr. 3 NPsychKG und das NPsychKVGremV). Das „Ob“ eines Besuches sowie die zeitliche Taktung sind bereits in § 30 Abs. 4 Satz 1 NPsychKG gesetzgeberisch festgelegt. Zudem bestimmt § 6 Abs. 4 NPsychKVGremV, welche Einrichtungen zu besuchen sind. Im Ergebnis bestimmt der Beklagte zu 1 danach jedenfalls die streitgegenständliche Frage des „Ob“ eines Besuches, sodass sich ein Unterlassungsanspruch auch gegen diesen richten muss. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht etwa, dass der Beklagte zu 2 nicht ausreichend verpflichtet werden würde und deswegen eine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtschutzlücke entstünde. Denn der Beklagte zu 2 wird im Ergebnis bereits dadurch gebunden, dass dessen Rechtsträger – der Beklagte zu 1 – verpflichtet wird. Der Beklagte zu 2 ist insoweit als Teil des Rechtsträgers anzusehen, da er wiederum Teil einer Behörde des Beklagten zu 1 ist, nämlich dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (vgl. auch HK-VerwR/Kastner, 5. Aufl. 2021, VwGO, § 78, Rn. 8).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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