Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Göttingen 2. Kammer | 2 A 482/18 | Urteil | Zum Verhältnis von Denkmalschutz- und Bauplanungsrecht bei der Vorhabenzulassung

Sprengschutzmatten, Probesprengung, erfüllen Zweck.

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Göttingen 2. Kammer | 2 A 482/18 | Urteil | Zum Verhältnis von Denkmalschutz- und Bauplanungsrecht bei der Vorhabenzulassung

„Zwar bestimmt § 29 Abs. 2 BauGB, dass neben den Bestimmungen des Bauplanungsrechts (§§ 30 bis 37 BauGB) die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt bleiben. Soweit § 29 Abs. 2 BauGB auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften des Landesrechts verweist, bezieht er sich jedoch lediglich auf „landesrechtliche Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich“ (BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 – 4 C 21.79 -, BVerwGE 67, 84 [86]), denn hinsichtlich der bodenrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben (vgl. Art. 74 Nr. 18 GG) sind die Regelungen der §§ 29 ff. BauGB abschließend (BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1970 – IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 [260], vom 24. Februar 1978 – 4 C 12.76 -, BVerwGE 55, 272 [275 und 278] und vom 18. März 1983 – 4 C 17.81 -, NVwZ 1984, 303). Für das Verhältnis von Bauplanungs- und Denkmalschutzrecht folgt hieraus, dass das Denkmalschutzrecht von den §§ 29 ff. BauGB zwar nicht vollständig verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 [356]), aber zu berücksichtigen ist, dass der Denkmalschutz auch eine bodenrechtliche Komponente hat (sog. „städtebaulicher Denkmalschutz“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 – 1 BvR 969.83 -, DVBl. 1987, 465) und Denkmalschutzrecht nicht zur Anwendung kommt, soweit die Gemeinden die ihnen durch das Bauplanungsrecht eingeräumte Befugnis zum städtebaulichen Denkmalschutz genutzt und mit einem Bebauungsplan selbst abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erlassen haben (vgl. Bartlsperger, DVBl. 1981, 284 [295]). Weil bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB durchzuführenden Abwägung aller die Planung betreffenden öffentlichen und privaten Belange, u.a. insbesondere die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), zu berücksichtigen sind, aber auch überwunden werden können, wird dort, wo es zur Aufstellung und zum Erlass von Bebauungsplänen kommt, bereits auf der Ebene des Planungsrechts in rechtssatzmäßiger verbindlicher und aus der Sicht der Grundeigentümer vertrauensschutz- und rechtsbegründender Form über die Frage der Zulässigkeit von Bauvorhaben hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen abschließend entschieden (vgl. Bartlsperger, a.a.O., S. 293; vgl. auch Stüer, BauR 1989, 251 [254]).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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