Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Göttingen 3. Kammer | 3 B 80/03 | Beschluss | Umsetzung eines der Deutschen Bahn Reise & Touristik AG zugewiesenen Bundesbahnbeamten

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VG Göttingen 3. Kammer,
Beschluss vom
02.07.2003, 3 B 80/03, ECLI:DE:VGGOETT:2003:0702.3B80.03.0A

DBAGZustV, § 17 Abs 2 DBGrG, § 19 Abs 1 DBGrG, § 23 DBGrG, § 79 BBG, § 95 Abs 3 BetrVG, § 99 Abs 1 BetrVG, § 76 Abs 1 Nr 4 BPersVG, § 80 Abs 5 VwGO, § 114 VwGO, § 123 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die verheiratete Antragstellerin, die zwei Kinder im Alter von 5 und 2 Jahren hat und mit ihrer Familie in O. (Hessen) lebt, wo ihr Ehemann im elterlichen Familienbetrieb arbeitet, ist Beamtin des Antragsgegners (Bundeseisenbahnvermögen) und der Beigeladenen (DB Reise & Touristik AG) gemäß § 23 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes – DBGrG – vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378/2386) zur Dienstleistung zugewiesen. Nach Beendigung ihrer Elternzeit wurde sie zunächst im Reisezentrum G. der Verkaufsleitung (VL) G. der Beigeladenen eingesetzt. Mit Wirkung vom 12.3.2003 wurde ihr von der Beigeladenen ein Arbeitsplatz als Reiseberaterin im Reisezentrum H. der VL G. übertragen. Als dienstlicher Wohnsitz wurde ihr H. zugewiesen. Gegen diese Maßnahme, der der zuständige Betriebsrat Ha. und der Besondere Personalrat bei der Dienststelle Nord des Antragsgegners zugestimmt haben, begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz, im Wesentlichen mit der Begründung, eine tägliche Fahrt nach H. mache eine Fahrzeit von ca. 5 Stunden erforderlich und ließe bei einer wechselnden Arbeitszeit eine hinreichende Betreuung ihrer beiden kleinen Kinder und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen (Eltern und Großeltern der Antragstellerin) nicht mehr zu. Ein Umzug nach H. wäre für sie eine unzumutbare Härte, da dies nicht nur die Aufgabe der letztlich kostenfreien Wohnung im elterlichen Anwesen bedeutete, sondern auch ihren Ehemann zur Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit im Familienbetrieb zwänge.

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Antragsgegner zuzurechnende Verfügung der Beigeladenen vom 25.3.2003 anzuordnen,

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hilfsweise,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin auf ihrem bis zum 11.3.2003 innegehabten Arbeitsplatz im Reisezentrum G. der Beigeladenen zu belassen,

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bleibt sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages erfolglos.

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Obwohl die Beigeladene die hier strittige Maßnahme gemäß § 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 der DB-Zuständigkeitsverordnung vom 1.1.1994 (BGBl. I S. 53) erlassen hat, ist das als Antragsgegner in Anspruch genommene Bundeseisenbahnvermögen für das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin passivlegitimiert. Ihm wird die Verfügung vom 25.3.2003 zugerechnet, die die Beigeladene in Ausübung der – als solche beim Antragsgegner verbliebenen – Dienstherrnbefugnis erlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 – 2 C 28.98 –, ZBR 1999, 382 = NVwZ 2000, 329). Die früher teilweise vertretene Ansicht, passivlegitimiert sei die Deutsche Bahn AG bzw. die aus ihr ausgegliederte Gesellschaft, denn soweit ihr nach der DB-Zuständigkeitsverordnung eine beamtenrechtliche Entscheidung zugewiesen sei, sei sie als „beliehener Unternehmer“ und damit als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG zu betrachten (vgl. Wernicke, ZBR 1998, 266/274 f. m.w.N. in Fußn.71 u. 72), ist überholt durch die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung, der die Kammer folgt.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlt der von ihr angefochtenen Maßnahme die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes, so dass die – mit dem Hauptantrag begehrte – Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs vom 9.4.2003 gemäß § 80 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist – entsprechend ihrem Hilfsantrag – nach § 123 VwGO zu beurteilen; die Voraussetzungen für den Erlass der insoweit begehrten einstweiligen Anordnung sind indes nicht erfüllt.

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Bei der Herausnahme der Antragstellerin aus dem Reisezentrum G. der VL G. und ihrer Zuteilung zum Reisezentrum H. derselben Verkaufsleitung handelt es sich im beamten- und personalvertretungsrechtlichen Sinne weder um eine Versetzung noch um eine Abordnung, sondern um eine innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität. Der Begriff der Versetzung umschließt die Übertragung eines funktionellen Amtes bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (sog. organisationsrechtliche Versetzung) und die Übertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes bei unveränderter Behördenzugehörigkeit (sog. statusberührende Versetzung). Die zuletzt genannte Variante scheidet hier von vornherein aus, da der Status der Antragstellerin von der fraglichen Maßnahme unstreitig unberührt bleibt. Die (den Regelfall der Versetzung bildende) organisationsrechtliche Versetzung ist die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes bei einer anderen als der bisherigen Behörde, wobei die Beziehung zu der bisherigen Behörde endgültig gelöst wird. Die Abordnung ist die vorübergehende Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes bei einer anderen als der bisherigen Dienststelle oder Behörde. Von diesen beiden Maßnahmen, die unstreitig Verwaltungsakt-Charakter haben, unterscheidet sich die Umsetzung – eine bloße innerorganisatorische Maßnahme, die mangels der erforderlichen unmittelbaren Außenwirkung kein Verwaltungsakt ist – dadurch, dass sie die Übertragung eines anderen Dienstpostens bei derselben Behörde darstellt. Für die Frage, ob eine Versetzung oder Abordnung einerseits oder eine Umsetzung andererseits vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob mit dem Wechsel der Dienststelle ein Ortswechsel verbunden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich bei der Dienststelle, bei der der Beamte künftig tätig sein soll, um ein anderes selbständiges Organ des Dienstherrn handelt oder lediglich um eine Zweigstelle oder Außenstelle. Der Wechsel von einer Hauptdienststelle zur unselbständigen Zweigstelle und der Wechsel von einer unselbständigen Zweigstelle zu einer anderen unselbständigen Zweigstelle ist daher keine Versetzung, sondern eine Umsetzung, und zwar auch dann, wenn sie mit einem Ortswechsel verbunden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.1989 – 5 OVG B 82/88 –; Summer in: GKÖD Band I, Beamtenrecht, Stand: Mai 2003, K § 26 Rdn. 8; Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: April 2003, Teil C, Vorbem. vor §§ 28 f. Rdn. 36).

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Stellt man auf die somit insbesondere maßgeblichen organisatorischen Gesichtspunkte ab (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.1989, aaO; BVerwG, Urteil vom 20.4.1977 – VI C 154.73 –, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18), so ergibt sich, dass der Wechsel innerhalb der VL G. der Beigeladenen von einem Reisezentrum (hier: G.) zu einem anderen Reisezentrum (hier: H.) keine Versetzung oder Abordnung sein kann. Beschäftigungsbehörde mit selbständigem Aufgabenbereich ist bei der Beigeladenen nur die VL G. Die Reisezentren sind, wie sich insbesondere aus dem mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 11.6.2003 vorgelegten Organigramm der VL G. (Bl. 62 der Gerichtsakte) ergibt, nur Glieder dieser Verkaufsleitung, sozusagen ihre Außenstellen. Sämtliche bei den 20 einzelnen Reisezentren, – wozu auch dasjenige in H. gehört – tätigen Beamten und anderen Bediensteten sind dienstaufsichtlich und personalwirtschaftlich in die Organisation der VL G. einbezogen. Dieser Rechtslage entsprechend war mit dem Entzug der der Antragstellerin bisher übertragenen Dienstaufgaben einer Reiseberaterin beim Reisezentrum G. und der Zuweisung von Dienstaufgaben einer Reiseberaterin beim Reisezentrum H. weder eine Änderung des statusrechtlichen Amtes der Antragstellerin noch ihres abstrakt-funktionellen Amtes verbunden. Sie hat vielmehr unverändert das Amt einer Bundesbahnobersekretärin der Besoldungsgruppe A 7 BBesO bei der VL G. im Regionalbereich Nord der Beigeladenen inne. Geändert haben sich nur die ihr in dieser Eigenschaft übertragenen konkreten Dienstaufgaben unter Beibehaltung der personalorganisatorischen Eingliederung in den Aufbau der Beschäftigungsbehörde VL G. Es liegt daher nur ein Wechsel des Dienstpostens innerhalb der Beschäftigungsbehörde vor. Demzufolge stellt sich die hier strittige Maßnahme als bloße – wenn auch mit einem Dienstortwechsel verbundene – Umsetzung innerhalb eines Betriebes der Beigeladenen im Sinne von § 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung dar. Wegen des Dienstortwechsels bedurfte die Umsetzung gemäß § 23 Satz 1 und § 17 Abs. 2 DBGrG i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG sowohl der – hier erteilten – Zustimmung des Besonderen Personalrats bei der Dienststelle Nord des Antragsgegners als auch gemäß § 23 Satz 1 und § 19 Abs. 1 DBGrG i.V.m. §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrVG der – ebenfalls erteilten – Zustimmung des zuständigen Betriebsrats Ha.

11

Fehlt der angefochtenen Maßnahme mithin der Charakter eines Verwaltungsaktes, so richten sich die Möglichkeiten vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO – so dass der Hauptantrag schon aus diesem Grunde abzulehnen ist –, sondern allein nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.1989, aaO, BA S. 8, und Beschluss vom 17.12.1992 – 5 M 5479/92 – BA S. 5; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdn. 1166).

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Die Voraussetzungen für den Erlass der mit dem Hilfsantrag begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind nicht erfüllt.

13

Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Regelung durch eine die Hauptsache faktisch vorwegnehmende einstweilige Anordnung „nötig“ im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, zumal es an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, die innerhalb des Bereichs der VL G. von G. nach H. umgesetzte Antragstellerin werde einen schwer oder gar nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden, wenn der Rechtsschutz erst in einem Klageverfahren gewährt würde.

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Jedenfalls sind im vorliegenden Fall die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Ein Recht, sein bisheriges funktionelles Amt beibehalten zu können, steht einem Beamten grundsätzlich nicht zu. Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs muss ein Beamter grundsätzlich hinnehmen, solange sein Amt im statusrechtlichen Sinne unberührt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 – 2 C 30.78 –, BVerwGE 60, 144/150; Urteil vom 12.2.1982 – 2 C 42.78 –, DVBl. 1981, 495/496 f.). Bei einer Umsetzung steht dem Dienstherrn ein sehr weites Ermessen zu. Die Ermessenserwägungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur darauf hin überprüft, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 – 2 C 41.89 –, BVerwGE 89, 199/202; OVG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2000 – 3 M 33/00 –; OVG Bremen, Beschluss vom 8.11.2000 – 2 A 19/00 –; VGH Mannheim, Beschluss vom 12.5.1999 – 4 S 660/99 –). Davon, dass im vorliegenden Fall von diesem Umsetzungsermessen in einer missbräuchlichen Weise Gebrauch gemacht worden wäre, ist nichts ersichtlich. Auch im Übrigen sind nach der hier gegebenen Sachlage Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO nicht erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich – so auch hier – dienstliche Belange den Vorrang genießen und nur ganz ausnahmsweise schwerwiegende Gründe oder persönliche Härten eine Umsetzung mit Dienstortwechsel als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) erscheinen lassen.

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Wie der Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.5.2003 zeigt, sind die von der Antragstellerin geltend gemachten persönlichen Belange abgewogen, jedoch aus sachlichen Gründen als nicht umsetzungshindernd bewertet worden. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat – entgegen ihrer Ansicht – keinen Rechtsanspruch auf Rückkehr auf den vor ihrer Elternzeit innegehabten Arbeitsplatz. Ihr wurde bereits im Dezember 2002 – also nahezu ein Vierteljahr vor Beendigung ihrer Elternzeit – mitgeteilt, dass zur Zeit im Reisezentrum G. kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Gleichzeitig wurde ihr regelmäßig das DB-interne Mitteilungsblatt „Stellenmarkt aktuell“ zugesandt, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich selbst um einen geeigneten Arbeitsplatz in der Nähe ihres Wohnortes zu bemühen. Nachvollziehbare Initiativen in dieser Richtung hat es indes von Seiten der Antragstellerin nicht gegeben. Ihr Augenmerk war offensichtlich allein auf die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes in G. gerichtet. Da sich die Beigeladene jedoch aufgrund in G. nicht vorhandener Arbeitsplätze außerstande sah, diesem Wunsch zu entsprechen, wurde der Antragstellerin – nicht zuletzt, um ihr überhaupt den beruflichen Wiedereinstieg im Bereich der VL G. zu ermöglichen – ein Arbeitsplatz in H. zugewiesen, wo wegen akuten Personalmangels die Arbeitsfähigkeit des dortigen Reisezentrums gefährdet war. In diesem Zusammenhang wurde der Antragstellerin auch erklärt, dass ihr Dienst in H. ausschließlich in Tagesschichten zwischen 8.30 Uhr und 16.30 bzw. 17.30 Uhr zu leisten sei, und dass sie, sobald in G. ein geeigneter Arbeitsplatz frei werde, nach dorthin zurückkehren könne.

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Dies werde voraussichtlich etwa in einem halben Jahr der Fall sein. Nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, benutzt die Antragstellerin für die Fahrt von ihrer Wohnung zum bisherigen Arbeitsplatz in G. keineswegs ausschließlich die Eisenbahn, vielmehr fährt sie regelmäßig von O-Oe. bis Of. mit dem Pkw und steigt erst dort in die Bahn um (Fahrtzeit ca. 45 Minuten). Es ist ihr daher nach Ansicht der Kammer auch zuzumuten, über einen ersichtlich begrenzten Zeitraum mit dem Pkw von O. bis in das ca. 93 km entfernte H. zu fahren. Hierfür werden etwa 1 Stunde und 30 Minuten Fahrzeit pro Strecke benötigt, was im Berufspendlerverkehr als keineswegs ungewöhnlich erscheint. Die dem Dienstherrn ihm Rahmen seiner Fürsorgepflicht auferlegten Grenzen werden dadurch jedenfalls bei einer vollzeitbeschäftigten Bundesbeamtin wie der Antragstellerin nicht überschritten. Dass der nicht gewünschte Ortswechsel nach H. die Antragstellerin und ihre Familie belastet und wegen der Einschränkung des familiären Kontakts mit ihren Kindern von ihr als wesentlich ungünstiger empfunden wird als der gewünschte Verbleib am bisherigen Dienstort G., ist keine besondere persönliche Härte, sondern liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer mit einem Dienstortwechsel verbundenen Umsetzung, die grundsätzlich – so auch hier – in Kauf genommen werden müssen (vgl. Beschluss der Kammer vom 1.8.2001 – 3 B 3117/01 – BA S. 3).

17

Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie müsse ihre pflegebedürftigen Familienangehörigen in O. pflegen, kann sie damit aus Rechtsgründen nicht durchdringen. Denn bei einer Pflegebedürftigkeit von Angehörigen liegt keine außergewöhnliche, in der Person der Beamtin selbst begründete Härte vor. Im Falle der Antragstellerin müssten deren pflegebedürftige Angehörige, sofern andere Hilfe – beispielsweise die in G. wohnenden Geschwister der Antragstellerin – nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, professionelle mobile Pflegedienste – notfalls auch die (vorübergehende) Heimunterbringung – in Kauf nehmen (vgl. Beschluss der Kammer vom 31.7.2002 – 3 B 3317/02 – BA S. 3; VG Schleswig, Beschluss vom 12.9.2001 – 16 B 57/01 – BA S. 5). Soweit die Antragstellerin meint, vor ihrer Umsetzung nach H. hätte eine „Sozialauswahl“ unter den im Reisezentrum G. Beschäftigten vorgenommen werden müssen, kann ihr aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – keine Versetzung, sondern nur eine Umsetzung mit Dienstortwechsel ausgesprochen wird, ist der Dienstherr, dem die beamtenrechtlichen Entscheidungen der Beigeladenen zuzurechnen sind, bei summarischer Prüfung rechtlich nicht verpflichtet, eine permanente „Sozialauswahl“ zu Gunsten von aus der Elternzeit zurückkehrenden Beamtinnen vorzunehmen. Denn dies hätte – zum einen – einen unverhältnismäßig hohen Kosten- und Personalaufwand zur Folge und wäre – zum anderen – ersichtlich unvereinbar mit der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen und dem damit korrespondierenden Fehlen eines Anspruchs der Beamtin oder des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihr oder ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 – 2 C 30.78 –, BVerwGE 60, 144/150, sowie Urteil vom 12.2.1981 – 2 C 42.78 –, DVBl. 1981, 495/496 f.).

18

Die Anträge sind hiernach insgesamt abzulehnen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der seiner Rechtsnatur nach unteilbare Auffangwert in Höhe von 4.000 Euro festzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.1999 – 5 M 3617/99 –).

 


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