Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 2. Kammer | 2 A 3808/21 | Urteil

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Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 2. Kammer | 2 A 3808/21 | Urteil

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VG Hannover 2. Kammer,
Urteil vom
21.07.2022, 2 A 3808/21, ECLI:DE:VGHANNO:2022:0721.2A3808.21.00

§ 1 HygPV, § 18 BhV ND 2011, § 2 COVID-19-VSt-SchutzV, § 80 BG ND

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Zahlung weiterer Beihilfe für Hygienemaßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie.

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Die Klägerin ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent. Ihr wurden durch zwei ärztliche Verordnungen vom 19. November 2020 jeweils sechs Mal Krankengymnastik verordnet. Sie nahm daraufhin die Leistungen einer Heilpraktikerin der Physiotherapie zwölf Mal in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 wurde der Klägerin „12 x Desinfektionspauschale“ zu jeweils 1,50 EUR, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 18,00 EUR berechnet. Mit Beihilfebescheid vom 1. März 2021 setzte der Beklagte den beihilfefähigen Betrag auf 3,00 EUR fest und erstattete 1,50 EUR. Er verwies hierzu auf § 2 Abs. 7 COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) und führte aus, dass eine Abrechnung der Hygienepauschale pro Behandlungseinheit nicht zulässig sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2021 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, Aufwendungen für die Hygienepauschale seien nur einmal je Verordnung beihilfefähig. Hier lägen zwei Verordnungen vor, sodass insgesamt 3,00 EUR erstattungsfähig seien. Dass der Hygieneaufwand bei jeder Therapiestunde erneut erforderlich und erbracht worden sei, sei für die beihilferechtliche Beurteilung nach der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) ohne Belang. Maßgeblich sei ausschließlich § 2 Abs. 7 COVID-19-VSt-SchutzV.

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Die Klägerin hat am 19. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das Bundesministerium für Gesundheit habe in der Verordnung zur pauschalen Abgeltung erhöhter Kosten für Hygieneaufwendungen im Heilmittelbereich (Hygienepauschaleverordnung – HygPV) verfügt, dass die Leistungserbringer für jede in einem bestimmten Zeitraum abgerechnete Heilmittelverordnung einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 EUR gegenüber den Krankenkassen geltend machen könnten. Die in Rede stehende Verordnung habe nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit das Ziel, Mehrkosten für Hygienemittel auszugleichen. Es gehe um eine nachhaltige Entwicklung im Hinblick auf die Vermeidung von Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit. Diese Zielsetzung als Basis und die Tatsache, dass eine Heilmittelverordnung auf einem einheitlich geltenden speziellen Verordnungsvordruck verfügt sei, ließen den Schluss zu, dass das physisch vorliegende Papier inhaltlich jeweils sechs Mal eine krankengymnastische Behandlung verordne. Ärztlicherseits müsse jede Anwendung verordnet sein, da andernfalls keine Erstattung erfolgen würde. Es würde dem Ziel des Referentenentwurfs und damit dem Inhalt der Verordnung zur pauschalen Abgeltung erhöhter Kosten für Hygieneaufwendungen zuwiderlaufen, die Pauschale von 1,50 EUR auf eine Verordnung und nicht auf eine Anwendung zu beziehen. Von allen gesetzlichen und privaten Krankenkassen, der Beihilfe des Bundes und einigen Länderbeihilfestellen würden Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 7 COVID-19-VSt-SchutzV pro Anwendung als erstattungs- und beihilfefähig anerkannt. Nichts anderes könne in der Hygienepauschaleverordnung gemeint sein. Folge man der Argumentation des Beklagten, würde pro Behandlung nur ein Hygieneaufwand von 0,25 EUR abgedeckt, was unrealistisch sei.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2021 insoweit aufzuheben, dass die Aufwendungen zur pauschalen Abgeltung der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der CODIV-19-Epidemie in Höhe von insgesamt 18,00 EUR als beihilfefähig anerkannt werden, d. h., dass die vorgenommene Kürzung um 15,00 EUR korrigiert wird und der Beihilfebetrag auf insgesamt 9,00 EUR festgesetzt wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, gemäß § 18 Abs. 1 NBhVO seien Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel beihilfefähig, wenn das Heilmittel in Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 NBhVO aufgeführt sei, die dort genannten Voraussetzungen vorlägen und das Heilmittel von einer Person angewandt worden sei, die die Anforderungen nach Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 NBhVO erfülle. Bei der „Desinfektionspauschale“ in Höhe von 18,00 EUR handele es sich nicht um ein solches Heilmittel. Demnach bestehe grundsätzlich kein Beihilfeanspruch, denn eine Hygienepauschale oder Ähnliches sei nach den niedersächsischen Beihilfevorschriften nicht vorgesehen. Nach § 2 Abs. 7 COVID-19-VSt-SchutzV sei ein Betrag in Höhe von 1,50 EUR für jede Heilmittelverordnung – mithin je Rezept – erstattungsfähig. Dieser Handhabung habe sich das Niedersächsische Finanzministerium angeschlossen. Eine Berücksichtigung für jede Therapieeinheit komme nicht in Betracht. Dies stelle auch kein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht dar. Sie gebiete keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Von einem besonderen Härtefall könne hier keine Rede sein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 80 NBG i.V.m. der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urt. v. 29.7.2021 – 5 C 18/19 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

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In Bezug auf das klägerische Begehren fehlt eine Anspruchsgrundlage, weshalb die berechnete „Desinfektionspauschale“ nicht als beihilfefähig anerkannt werden kann. Der Beklagte führt zu recht aus, dass es sich bei dieser Rechnungsposition nicht um Heilmittel im Sinne der Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 NBhVO handelt. Auch sonst sehen weder die Niedersächsische Beihilfeverordnung noch das Niedersächsische Beamtengesetz eine Beihilfefähigkeit für die hier streitigen Aufwendungen vor.

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Dass es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, ist nicht zu beanstanden. Die Niedersächsische Beihilfeverordnung ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet sie den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von in Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten (vgl. zur Bundesbeihilfeverordnung BVerwG, Urt. v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

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Aus diesem Grund ist es nicht rechtswidrig, wenn der Beklagte gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 COVID-19-VSt-SchutzV Aufwendungen für erhöhte Hygienemaßnahmen entsprechend des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift „für jede Heilmittelverordnung“ und nicht pro Anwendung als erstattungs- und beihilfefähig anerkennt. Auch aus § 1 HygPV kann die Klägerin keine weitergehenden Rechte herleiten, denn auch nach dieser Norm können bestimmte Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen nur für jede Heilmittelverordnung einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 EUR gegenüber den Krankenkassen geltend machen. Der von der Klägerin vorgetragenen Argumentation folgt der Berichterstatter daher nicht. Sie muss die klageweise geltend gemachten Aufwendungen selbst tragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

 


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