Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 4. Kammer | 4 A 2385/21 | Urteil | Klage eines Umweltverbands gegen die Erteilung einer Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen umweltbezogene Vorschriften des Bebauungsplans

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Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 4. Kammer | 4 A 2385/21 | Urteil | Klage eines Umweltverbands gegen die Erteilung einer Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen umweltbezogene Vorschriften des Bebauungsplans

Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Dabei ist die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB in den Prozess der Abwägung integriert, so dass Vermeidung und Ausgleich bei ihrer Anwendung in der Bauleitplanung keine strikt zu beachtenden Gebote bilden, sondern die planende Gemeinde über diese der Wahrung der Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geltenden Aspekte abwägend zu entscheiden hat (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 96. EL, September 2021, BNatSchG, § 18 Rn. 9). Mangels gesetzlicher Vorgaben obliegt es der planenden Gemeinde in eigener Verantwortung, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 07.11.2007 – 4 BN 45.07 -, Rn. 6, juris). Für diese Bewertungen und abwägenden Gewichtungen ist davon auszugehen, dass für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfungen, die (zumindest auch) Wertungen einschließen, sich bislang keine gesicherte Erkenntnislage und anerkannten Standards herausgebildet haben. Die Folge, dass bei naturschutzfachlichen Bewertungen sich je nachdem, welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden, unterschiedliche Ergebnisse ergeben können, ist hinzunehmen, solange die dem konkreten Bewertungsverfahren zu Grunde liegenden Ansätze naturschutzfachlich vertretbar sind (Beutling in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage, § 18 Rn. 12). Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt daher eine sachgerechte Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sowie der sich mit ihnen verbindenden nachteiligen Folgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild voraus (OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 13/16 -, Rn. 115, juris). Ermittlungsdefizite, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, können sich dabei sowohl bei der Bestandsaufnahme des Plangebiets als auch bei der Bestandsaufnahme der Kompensationsflächen ergeben (vgl. hierzu nur OVG Bautzen, Beschl. v. 23.03.2021 – 1 B 406/20, Rn. 77-88). Allerdings ist im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vom Umfang her nur eine Ermittlungstiefe geschuldet, die eine sachgerechte Planungsentscheidung ermöglicht: eine vollständige Erfassung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten ist regelmäßig nicht erforderlich. Vielmehr kann es ausreichen, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Repräsentanten an Tier- und Pflanzengruppen festgestellt werden und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt wird (BVerwG, Beschl. v. 21.02.1997 – 4 B 177/96 -, Rn. 3.4, juris).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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