Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 4. Kammer | 4 A 5979/20 | Urteil | Abgrenzung zwischenn Innen- und Außenbereich bei Grundstücken mit wohnakzessorischer (Garten-)Nutzung im hinteren Bereich

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 4. Kammer | 4 A 5979/20 | Urteil | Abgrenzung zwischenn Innen- und Außenbereich bei Grundstücken mit wohnakzessorischer (Garten-)Nutzung im hinteren Bereich

Zwar gehören zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 – 4 C 5/14 –, Rn. 15 m. w. N., juris). Allerdings folgt daraus nicht zwangsläufig, dass das maßgebliche Gebiet bei Vorhandensein solcher „Nebenanlagen“ als Außenbereich zu qualifizieren ist. Denn der Grundsatz, dass der maßgebliche Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper der Ortslage endet, betrifft in erster Linie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unbebaute Grundstücke in Ortsrandlagen noch Teil des Bebauungszusammenhangs sind. Dies steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 – 9 C 7/13 –, Rn. 25, juris; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 23.10.2000 – 1 D 33/00 –, Rn. 39, juris). Durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche sind gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen (OVG Münster, Urt. v. 20.04.2016 – 7 A 1366/14 –, Rn. 30, juris; OVG Saarlouis, Urt. v. 02.10.1981 – 2 Z 2/80 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 144. EL 2021, BauGB § 34 Rn. 25). Zum Innenbereich gehören insoweit nicht nur die Hauptgebäude, sondern auch Nebenanlagen wie etwa Gartenhäuser, Schuppen o.ä., die häufig im hinteren Teil des Grundstücks errichtet werden (Dürr in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, 121. EL, Januar 2022, § 34 Rn. 29). Insoweit gehört der hintere Grundstücksbereich zwar noch zum Innenbereich, dort sind planungsrechtlich in aller Regel aber nur Vorhaben zulässig, die diese Funktion als Ergänzung zur Hauptnutzung erfüllen; eine Wohnhauserrichtung wird dort hingegen regelmäßig unzulässig sein (OVG Saarlouis, Urt. v. 02.10.1981 – 2 Z 2/80 –, juris; Dürr in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, 121. EL, Januar 2022, § 34 Rn. 29).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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