Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 6. Kammer | 6 A 1136/03 | Urteil | Keine Aufnahme eines bekenntnisfremden Kindes in eine katholische Bekenntnisschule

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 6. Kammer | 6 A 1136/03 | Urteil | Keine Aufnahme eines bekenntnisfremden Kindes in eine katholische Bekenntnisschule

VG Hannover 6. Kammer,
Urteil vom
25.06.2003, 6 A 1136/03, ECLI:DE:VGHANNO:2003:0625.6A1136.03.0A

Art 6 Abs 2 GG, Art 6 Abs 4 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 7 Abs 4 GG, § 59 Abs 1 SchulG ND, § 129 Abs 3 SchulG ND

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Aufnahme ihrer nicht-katholischen Tochter in eine erste Klasse an der beklagten Schule zum Beginn des Schuljahres 2003/2004.

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Die Beklagte ist eine Grundschule und wird als Grundschule für Schülerinnen und Schüler des katholischen Bekenntnisses (sog. katholische Bekenntnisschule) in öffentlicher Trägerschaft im Sinne von §§ 129 ff. des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) betrieben. Sie wurde allerdings nicht auf einen Antrag von Erziehungsberechtigten nach §§ 129 Abs. 1, 130 ff. NSchG errichtet. Vielmehr wurde sie bereits im Jahr 1902 als katholische Volksschule gegründet. Während des Zweiten Weltkriegs wurde sie zunächst als katholische Volksschule aufgelöst und als Gemeinschaftsschule weiterbetrieben. Auf Beschluss des Rates der Landeshauptstadt Hannover vom 04.02.1959 (Ratsdrucksdache Nr. 480/58) nach § 12 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14.09.1954 (Nds. GVBl. S. 89) wurde die Schule dann jedoch zum 09.04.1959 wieder als Schule für Schüler des römisch-katholischen Bekenntnisses in Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover errichtet, wobei die entsprechende Genehmigungsurkunde der Schulaufsichtsbehörde nach Angaben der Bezirksregierung Hannover allerdings nicht mehr auffindbar ist. Bis zum 31.07.1975 handelte es sich um eine Grund- und Hauptschule. Durch Vertrag zwischen dem Bischöflichen Stuhl der Diözese Hildesheim und der Landeshauptstadt Hannover vom 27.11.1975 wurde die Hauptschule zum 01.08.1975 in die Trägerschaft des Bischöflichen Stuhls überführt (Art. I § 2 des Vertrages), während die Grundschule „für Schüler des katholischen Bekenntnisses“ weiterhin in der Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover verblieb und den Namen N. behielt (Art. I § 3 des Vertrages).

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Bei der Beklagten sind im ersten Schuljahrgang unstreitig drei Klassen eingerichtet, d.h. sie wird als sog. dreizügige Grundschule betrieben.

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Schulbezirk für die Beklagte ist nach § 2 Abs. 2 der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die allgemeinbildenden Schulen in der Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover vom 27.03.1997 (Abl. RBHan. S. 740), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 23.07.1998 (Abl. RBHan. S. 705), (im Folgenden kurz: Schulbezirkssatzung) das gesamte Stadtgebiet Hannover.

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Die Gesamtkonferenz der Beklagten beschloss am 24.09.2002, im Schuljahr 2003/2004 bei freien Kapazitäten und einer Klassenstärke von bis zu 26 Kindern höchstens 15 % nicht-katholische Kinder aufzunehmen.

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Die im O. geborene Tochter der Kläger, P., ist nicht katholisch, sondern gehört, wie ihre Mutter – die Klägerin zu 1) -, einem evangelischen Bekenntnis an. Lediglich der Vater – der Kläger zu 2) – ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Geschwisterkinder sind, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Das Kind wohnte zunächst zusammen mit den Klägern in der Q. in Hannover. Diese gehört nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Schulbezirkssatzung der Landeshauptstadt Hannover zum Schulbezirk der Grundschule M.. Mittlerweile wohnt jedenfalls die Klägerin zu 2) mit ihrer Tochter unter der Anschrift R. in Hannover. Diese Wohnung gehört nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Schulbezirkssatzung der Landeshauptstadt Hannover zum Schulbezirk der Grundschule C.schule.

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Mit einem unter dem 29.10.2002 unterzeichneten Anmeldebogen beantragten die Kläger die Aufnahme ihrer Tochter bei der Beklagten.

8

Diesen Aufnahmeantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2002 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, nicht-katholische Schüler könnten bis zu einem Anteil von 15 % der Gesamtschülerschaft aufgenommen werden, dies aber nur, soweit überhaupt noch freie Schulplätze vorhanden seien. Dies sei hier nicht der Fall, weil die vorhandene Kapazität auf Grund der Vielzahl von Anmeldungen katholischer Schüler bereits erschöpft sei. Dieser Ablehnungsbescheid ging den Klägern unstreitig am 19.11.2002 zu.

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Mit Schreiben vom 19.12.2002, das – wie mittlerweile ebenfalls unstreitig ist – noch am selben Tag vorab per Telefax bei der Beklagten einging, erhoben die Kläger hiergegen Widerspruch.

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Mit Schreiben ebenfalls vom 19.12.2002 bestätigte die Beklagte gegenüber den Klägern den Eingang des Widerspruchs und erklärte, eine Aufnahme des Kindes komme nicht in Betracht, weil für das Schuljahr 2003/2004 nach der Entscheidung des Schulträgers lediglich drei erste Klassen mit je 28 Plätzen zur Verfügung stünden und bereits 91 katholische Kinder und vier Geschwisterkinder aufgenommen worden seien.

11

Die Kläger begründeten ihren Widerspruch sodann mit Schreiben vom 24.02.2003. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, die Ablehnung der Aufnahme verletze sie, die Kläger, in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 3, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und ihre Tochter in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 Abs. 1 GG, und es bestehe ein Anspruch auf Aufnahme des Kindes. Bei der Ablehnung sei insbesondere auch nicht nachvollziehbar, warum bei einer angeblichen Kapazität von nur 84 Schulplätzen 95 Kinder hätten aufgenommen werden können. Alles in allem habe ein Losverfahren stattfinden und die Tochter der Kläger daran beteiligt werden müssen.

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Die Bezirksregierung Hannover wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 zunächst als unzulässig zurück, weil der Widerspruch vom 19.12.2002 erst am 20.12.2002 per Briefpost bei der Beklagten eingegangen sei.

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Die Kläger haben am 17.03.2003 Klage erhoben.

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Während des Klageverfahrens änderte die Bezirksregierung Hannover mit Schreiben vom 04.04.2003 ihren Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 dahingehend, dass der Widerspruch der Kläger vom 19.12.2002 nicht unzulässig, sondern (nur) unbegründet und deshalb zurückzuweisen gewesen sei. Zur Begründung führte die Bezirksregierung Hannover nunmehr im Wesentlichen an, die bei der Beklagten vorhandenen Kapazitäten würden vorrangig für Schülerinnen und Schüler des katholischen Bekenntnisses genutzt. Schülerinnen und Schüler eines nicht-katholischen Bekenntnisses würden hingegen nur bei freien Restplätzen nachrangig nach dem Losverfahren berücksichtigt. Da für das Schuljahr 2003/2004 nach Berücksichtigung der Anmeldungen katholischer Schülerinnen und Schüler keine Plätze mehr vorhanden seien, habe die Beklagte die Aufnahme der Tochter der Kläger ermessensfehlerfrei ablehnen können.

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Zur Begründung ihrer Klage nehmen die Kläger im vorliegenden Verfahren Bezug auf ihre Widerspruchsbegründung vom 24.02.2003.

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Ergänzend machen sie geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Beklagten um eine katholische Bekenntnisschule nach §§ 129 ff. NSchG handele, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte wirksam als solche eingerichtet worden sei. Zwar möge sie, wie es die Schulchronik ausweist, auf Betreiben von Eltern am 09.04.1959 als „Katholische Volksschule
Bonifatiusplatz
“ eingerichtet worden sein. Die auch damals nach §§ 8 ff. des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14.09.1954 – entsprechend §§ 129 ff. NSchG – erforderliche Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde liege jedoch nicht vor und könne offenbar seitens der Beklagten auch nicht mehr vorgelegt werden. Demzufolge fehle es an einem wirksamen Errichtungsakt als Bekenntnisschule, so dass die Beklagte auch bei späteren Änderungen des Schulrechts keinen Bestandschutz als solche genossen habe. Dementsprechend könne sie sich auch nicht auf den Bestandsschutz nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 26.02.1965 (Nds. GVBl. S. 191, 192) in der Fassung des Änderungsvertrages vom 29.10.1993 (Nds. GVBl. 1994 S. 304, 308) (im Folgenden kurz: Konkordat) berufen. Danach müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Beklagten um eine „normale“ Grundschule in Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover handele und sie, die Kläger, einen regulären Aufnahmeanspruch hätten, zumal Schulbezirk der Beklagten das gesamte Stadtgebiet von Hannover sei.

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Selbst wenn es sich bei der Beklagten jedoch um eine Schule im Sinne von §§ 129 ff. NSchG handeln sollte, hätten die Kläger einen Anspruch auf Aufnahme ihrer Tochter bei der Beklagten.

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Dies ergebe sich zum einen vorrangig aus ihrem Erziehungsrecht als Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie seien sich nämlich darüber einig, dass ihre Tochter bei der Beklagten auch am katholischen Religionsunterricht teilnehmen solle. Dies entspreche insbesondere dem Erziehungsrecht des Klägers zu 1), der selbst auch dem katholischen Bekenntnis angehöre.

19

Zum anderen sei § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses vom 19.02.1999 (Nds. GVBl. S. 51, berichtigt S. 321), geändert durch Verordnung vom 05.07.2000 (Nds. GVBl. S. 157), (im Folgenden kurz: Aufnahmeverordnung), wonach unter bestimmten Voraussetzungen Geschwisterkinder zwingend aufzunehmen sind, nicht von der Verordnungsermächtigung in § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG gedeckt und daher unwirksam, zumal eine solche Regelung ohnehin nur im Gesetz selbst habe erfolgen dürfen und im Übrigen auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Hierzu verweisen die Kläger auf den Beschluss des OVG Bremen vom 04.10.2001 – OVG 1 B 363/01 – (NVwZ 2003, 122). Dementsprechend sei auch die von der Beklagten zugestandene Aufnahme von vier Geschwisterkindern rechtswidrig erfolgt. Vielmehr hätte jedenfalls zur Vergabe dieser vier Plätze ein Losverfahren nach § 2 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung stattfinden müssen, an dem auch die Tochter der Kläger zu beteiligen gewesen sei.

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Schließlich verweisen die Kläger darauf, dass es ihrem gemeinsamen Willen entspreche, dass ihre Tochter, obwohl sie nicht katholisch, sondern nach dem Bekenntnis der Klägerin zu 2) getauft worden sei, jedenfalls entsprechend dem Bekenntnis des Klägers zu 1) erzogen werden solle. Daher habe sie auch bereits einen katholischen Kindergarten besucht. Diese katholische Erziehung solle nun in der Schule fortgesetzt werden.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2002 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 11.03.2003 in der Gestalt des Schreibens der Bezirksregierung Hannover vom 04.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Kind P. zum Schuljahr 2003/2004 aufzunehmen,

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hilfsweise: den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2002 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 11.03.2003 in der Gestalt des Schreibens der Bezirksregierung Hannover vom 04.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Aufnahmeantrag für das Kind P. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Zur Begründung nimmt die Beklagte im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Schreibens der Bezirksregierung Hannover vom 04.04.2003.

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Ergänzend gibt sie an, von den 95 vergebenen Plätzen seien zwei nachträglich frei geworden, weil u.a. die Anmeldung für ein sog. Kann-Kind zurückgezogen worden sei. Für diese beiden Plätze sei ein Losverfahren unter den seinerzeit noch vorliegenden 25 Anmeldungen einschließlich derjenigen der Tochter der Kläger durchgeführt worden. Dabei sei diese jedoch nicht ausgelost worden. Gegenwärtig – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 25.06.2003 – stünden noch 17 Kinder auf der Warteliste.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Hannover (Beiakte A) verwiesen. Diese sind ihrem wesentlichen Inhalt nach auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 25.06.2003 gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das nach § 68 Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden, indem die Kläger am 19.12.2002 innerhalb der Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht Widerspruch gegen den ihnen am 19.11.2002 zugegangenen Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.11.2002 erhoben haben und die Bezirksregierung Hannover diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 nach § 73 VwGO beschieden hat. Die nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 12.11.2002 durch die Widerspruchsbehörde erfolgte zwar erst durch das Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 04.04.2003. Um dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens Genüge zu tun, hätte es dieses Schreibens indes nicht bedurft.

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Die Klage ist aber insgesamt unbegründet und deshalb in vollem Umfang abzuweisen. Denn die Ablehnung der Aufnahme der Tochter der Kläger bei der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch darauf, dass ihre Tochter zum Schuljahr 2003/2004 im ersten Schuljahrgang bei der Beklagten aufgenommen wird, noch auf eine diesbezügliche Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

31

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger kommt lediglich § 129 Abs. 3 Satz 1 NSchG in Betracht. Nach dieser Vorschrift, die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des NSchG vom 11.12.1997 (Nds. GVBl. S. 503) eingeführt wurde und am 01.10.1998 in Kraft getreten ist, können Schülerinnen und Schüler, die dem Bekenntnis, für das die betreffende Schule errichtet wurde, nicht angehören (sog. bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler), in geringem Umfang aufgenommen werden. „Das Nähere, insbesondere die zulässigen Höchstzahlen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, die Auswahl und das Aufnahmeverfahren“, ist gemäß § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG durch Verordnung des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) zu regeln.

32

Die danach erlassene Verordnung des MK über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses vom 19.02.1999 (Nds. GVBl. S. 51, berichtigt S. 321), geändert durch Verordnung vom 05.07.2000 (Nds. GVBl. S. 157), (im Folgenden kurz: Aufnahmeverordnung) sieht in ihrem § 1 vor, dass bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler in Bekenntnisschulen aufgenommen werden können, soweit der Anteil 15 % der Gesamtschülerschaft der Schule nicht überschreitet. Über die Aufnahme entscheidet nach § 2 Abs. 1 der Aufnahmeverordnung grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter. Liegen für die Aufnahme in eine Bekenntnisschule mehr Anmeldungen vor, als die Schule im Rahmen der Höchstzahl nach § 1 „aufzunehmen beabsichtigt“, so ist nach § 2 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung ein Losverfahren in Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters des Schulträgers durchzuführen. Ferner sind nach § 2 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler unter Anrechnung auf die Höchstzahl nach § 1 aufzunehmen, wenn ihnen der Besuch einer Bekenntnisschule nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG – also entweder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG) oder aus pädagogischen Gründen (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG) – gestattet wird (Nr. 1) oder mindestens ein Geschwisterkind den 1. bis 3. Schuljahrgang der Schule besucht (Nr. 2).

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Die Entscheidung, wie viele bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Höchstzahl nach § 1 der Aufnahmeverordnung überhaupt aufgenommen werden sollen, bleibt schließlich grundsätzlich der jeweiligen Schule selbst überlassen (vgl. § 2 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung: „mehr … als die Schule … aufzunehmen beabsichtigt“).

34

Im Übrigen steht die Entscheidung über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler im Ermessen der Schule, die dieses Ermessen gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 3 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat. Nach niedersächsischem Landesrecht besteht mithin keinesfalls ein gebundener gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in eine Bekenntnisschule. Vielmehr können solche Kinder und ihre Erziehungsberechtigten (§ 55 NSchG) lediglich verlangen, dass über ihren Aufnahmeantrag unter Beachtung der einschlägigen Zuständigkeits-, Form- und Verfahrensvorschriften, insbesondere denen der nach § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG erlassenen Aufnahmeverordnung, ermessensfehlerfrei, d.h. insbesondere nicht willkürlich entschieden wird (Kammer, Beschluss vom 07.09.1999 – 6 B 3834/99 – n.v.; vgl. Woltering/Bräth, NSchG, Kommentar, 4. Aufl., § 129 Anm. 8.).

35

Die Kammer geht zunächst davon aus, dass es sich bei der Beklagten um eine katholische Bekenntnisschule im Sinne von §§ 129 ff. NSchG handelt. Maßgeblich hierfür ist letztlich, dass die Schule im Jahr 1959 durch Entscheidung der Landeshauptstadt Hannover als katholische Bekenntnisschule in städtischer Trägerschaft errichtet wurde und als solche bei Inkrafttreten des Konkordats vom 26.02.1965 jedenfalls faktisch vorhanden war, so dass sie unter die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Konkordats fällt, wonach das Land Niedersachsen die Beibehaltung vorhandener katholischer Bekenntnisschulen im Primarbereich gewährleistet. Dementsprechend setzt auch das NSchG das (bloß faktische) Vorhandensein von Bekenntnisschulen voraus und schützt sie gemäß § 135 entsprechend Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Konkordats in gewissen Grenzen vor der Zusammenlegung mit anderen Schulen oder der Umwandlung in eine Schule anderer Art. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Veranlassung, näher aufzuklären, ob und ggf. wie die Beklagte nach den Vorschriften des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14.09.1954 wirksam genehmigt wurde. Denn zum einen bestehen trotz des Nichtvorliegens der Genehmigungsurkunde als solcher entgegen dem Vorbringen der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der ordnungsgemäßen und wirksamen Errichtung der Beklagten als katholische Bekenntnisschule. Zum anderen genügt nach Auffassung der Kammer der Umstand, dass die Beklagte auf Beschluss des Rates der Landeshauptstadt Hannover im Jahr 1959 als katholische Bekenntnisschule errichtet wurde und seither auch unzweifelhaft jedenfalls faktisch als solche betrieben und unterhalten wird. Auf die Wirksamkeit der Genehmigung kommt es demgegenüber nicht mehr an, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es sich bei der Beklagten um eine Schule im Sinne von §§ 129 ff. NSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Konkordats handelt. 

36

Die danach einschlägigen Vorschriften des § 129 Abs. 3 Satz 1 NSchG und der Aufnahmeverordnung nach § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG sind, jedenfalls soweit hier entscheidungserheblich, auch wirksam und anwendbar. Insbesondere verstößt die vom niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsgeber gewählte, oben dargelegte Regelungssystematik nicht gegen Grundrechte der Kläger oder ihrer Tochter.

37

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Erziehungsgrundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der von ihrem Kind zu besuchenden Schule umfasst und ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ihnen auch und gerade in diesem Zusammenhang das Recht verleiht, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. Dieses Wahlrecht wird in § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG auf der Ebene des einfachen Gesetzesrechts konkretisiert, indem danach die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungswegen haben.

38

Andererseits räumen Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NV, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates (des Landes Niedersachsen) steht, dem Landesgesetzgeber einen weiten Spielraum bei der organisatorischen Ausgestaltung des Schulwesens ein. Dabei muss der Staat zwar die Grundrechte der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 GG beachten und darf Eltern und Kinder, die eine bekenntnisgebundene religiöse Erziehung wünschen, durch die Organisation des Schulwesens nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt bringen. Auf der anderen Seite übt er aber nach Art. 7 Abs. 1 GG, 4 Abs. 2 Satz 2 NV in der Schulerziehung eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern einen eigenen Erziehungsauftrag aus. Diesen kann er wiederum unproblematisch dadurch erfüllen, dass er als Regelschule eine Gemeinschaftsschule zur Verfügung stellt, in der Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse und Weltanschauungen ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung gemeinsam erzogen und unterrichtet werden, wie dies in den öffentlichen Schulen in Niedersachsen gem. § 3 Abs. 1 und 2 NSchG grundsätzlich der Fall ist. Eine solche Schule führt Eltern und Kinder, die eine bekenntnisgebundene religiöse Schulerziehung wünschen, nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt. Vielmehr kann der Staat ohne Weiteres der Gemeinschaftsschule auch eine bevorzugte Stellung vor der Bekenntnisschule einräumen und wäre sogar berechtigt, allein die Gemeinschaftsschule als Pflichtschule einzuführen, ohne dadurch die Grundrechte der Eltern und Kinder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 4 Abs. 1 GG zu verletzen. Stellt der Gesetzgeber allerdings neben der Gemeinschaftsschule auch die Bekenntnisschule weiterhin als Angebotsschule zur Verfügung, muss er darauf achten, dass das Wahlrecht der Eltern zwischen diesen beiden Schulformen nicht unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt wird; die Beschränkung des Zugangs zu Bekenntnisschulen muss mithin sachlich vertretbar sein (vgl. zum Ganzen insbesondere BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975 – 1 BvR 63/68 – BVerfGE 41, 29 [44 ff.] und – 1 BvR 548/68 – BVerfGE 41, 88 [106 ff.]; zum nordrhein-westfälischen Landesrecht auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.1981 – 5 A 1128/80 – OVGE MüLü 36, 31 sowie Beschluss vom 03.01.1989 – 19 B 2262/88 – juris Web, jeweils m.w.N.).

39

Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat sich, wie dargelegt, mit den Regelungen des NSchG dafür entschieden, seinen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, 4 Abs. 2 Satz 2 NV wie auch den grundrechtlichen Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Bildung aus Art. 4 Abs. 1 NV grundsätzlich dadurch zu erfüllen, dass für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse und Weltanschauungen die öffentlichen (Gemeinschafts-) Schulen nach § 3 NSchG und für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses daneben auch entsprechende Bekenntnisschulen in öffentlicher Trägerschaft nach § 129 Abs. 1 NSchG angeboten werden. Darüber hinaus hat er mit § 129 Abs. 3 Satz 1 NSchG die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler „in geringem Umfang“ an Bekenntnisschulen in öffentlicher Trägerschaft aufzunehmen. Eine derartige gesetzliche Organisation des Schulwesens verstößt nach den obigen Ausführungen nicht gegen die Grundrechte der Eltern und Schülerinnen und Schüler aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 GG (so auch Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Kommentar, Stand: 20. Nachlieferung, September 2002, § 129 Erl. 4.2).

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Sie verstößt ferner auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Beschränkung der Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Bekenntnisschulen auf einen „geringen Umfang“ ist ersichtlich von einem sachlichen Grund getragen und damit nicht willkürlich. Es würde dem Zweck einer Bekenntnisschule nämlich offenkundig zuwider laufen, die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in größerem Umfang zu ermöglichen, zumal wenn dann regelmäßig auch gemäß § 124 Abs. 1 Satz 2 NSchG bekenntnisfremder Religionsunterricht eingerichtet werden müsste (ähnlich auch Seyderhelm/Nagel/Brockmann, a.a.O., § 129 Erl. 4.2; vgl. insoweit auch Art. 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz des Konkordats i.V.m. Nr. 6. b) des diesbezüglichen Abschließenden Sitzungsprotokolls vom 26.02.1965, Nds. MBl. 1966 S. 1099).

41

Wenn dies aber so ist, dann ist der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, in weiterem Umfang, als er es mit den Regelungen in § 129 Abs. 3 Satz 1 NSchG und der Aufnahmeverordnung nach § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG getan hat, den Zugang zu den Bekenntnisschulen für bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler zu eröffnen. Diese und ihre Erziehungsberechtigten können vielmehr auch von Verfassungs wegen keinen weitergehenden Zugang zu Bekenntnisschulen verlangen als er ihnen durch diese Regelungen des einfachen Gesetzes- und Verordnungsrechts eröffnet wird.

42

Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnungsentscheidung der Beklagten nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

43

In formeller Hinsicht sind zunächst die einzuhaltenden Zuständigkeitsregelungen beachtet worden.

44

Zuständig für die grundsätzliche Entscheidung, wie viele bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler die Schule überhaupt aufzunehmen beabsichtigt, war hier die Gesamtkonferenz der Beklagten. Denn jedenfalls dann, wenn die Ausschöpfung der in § 1 der Aufnahmeverordnung vorgesehenen Höchstzahl im Hinblick auf die der Schule zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in einem Umfang ermöglicht, der zur Einrichtung bekenntnisfremden Religionsunterrichts nach § 124 Abs. 1 Satz 2 NSchG verpflichten könnte, mithin mehr als 11 bekenntnisfremde Kinder desselben fremden Bekenntnisses aufgenommen werden könnten (vgl. zu diesem Aspekt auch Gallas, Schulverwaltung 1998, 282), ist eine „wesentliche Angelegenheit“ der Schule betroffen, über die nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 NSchG die Gesamtkonferenz zu entscheiden hat (so auch schon die Kammer in ihrem Beschluss vom 07.09.1999 – 6 B 3834/99 – n.v.). So liegt es hier. Denn die insoweit maßgebliche rechtliche Aufnahmekapazität, die sich aus der vom Schulträger zu bestimmenden Zügigkeit der Schule und der Obergrenze der jeweiligen Klassenbandbreite nach dem Erlass des MK über Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen vom 28.02.1995 (SVBl. S. 95) (im Folgenden kurz: Klassenbildungserlass) errechnet (vgl. dazu auch Seyderhelm/Nagel/Brockmann, a.a.O., § 33 Erl. 7 und § 63 Erl. 4.5 jeweils m.w.N.; Woltering/Bräth, a.a.O., § 106 Anm. 1; für das nordrhein-westfälische Landesrecht auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.1992 – 19 B 3241/92 – juris Web), beträgt hier für den ersten Schuljahrgang bei der Beklagten 84 Schülerinnen und Schüler, da es sich um eine dreizügige Grundschule handelt und die Obergrenze der Bandbreite für Klassen an Grundschulen nach Nr. 3.1 des Klassenbildungserlasses 28 Schülerinnen und Schüler beträgt. Dementsprechend würde die Ausschöpfung der Höchstgrenze nach § 1 der Aufnahmeverordnung die Aufnahme von bis zu 12 bekenntnisfremden Schülerinnen und Schülern ermöglichen. Die Gesamtkonferenz der Beklagten hat hier indes am 24.09.2002 einen entsprechenden Beschluss gefasst, indem sie festgelegt hat, dass die Höchstgrenze nach § 1 der Aufnahmeverordnung nur ausgeschöpft werden soll, wenn und soweit nach Berücksichtigung aller Anmeldungen katholischer Kinder noch freie Aufnahmekapazitäten vorhanden sein sollten.

45

Im Übrigen war die Entscheidung über die Aufnahme im Einzelfall von der Schulleiterin der Beklagten zu treffen (§ 2 Abs. 1 der Aufnahmeverordnung). Dies ist auch im Fall der Kläger geschehen.

46

Schließlich sind auch die formellen Verfahrensvorschriften beachtet worden. Ein Losverfahren nach § 2 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung unter Beteiligung der Anmeldung der Tochter der Kläger war nicht durchzuführen. Denn diese Verfahrensvorschrift kommt nach dem offenkundigen Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann zur Anwendung, soweit die Schule überhaupt (noch) bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler aufzunehmen beabsichtigt und mehr Anmeldungen für solche Schülerinnen und Schüler vorliegen als noch freie Aufnahmekapazitäten bei der Schule vorhanden sind. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn die Beklagte hatte sich, wie bereits dargelegt, dafür entschieden, bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler nur aufzunehmen, soweit nach Berücksichtigung aller Anmeldungen katholischer Schülerinnen und Schüler noch freie Aufnahmekapazitäten vorhanden sein sollten. Dies ist nicht der Fall.

47

Zu Grunde zu legen ist in diesem Zusammenhang eine Aufnahmekapazität von maximal 84 Schülerinnen und Schülern. Diese ergibt sich, wie dargelegt, aus dem für die Beklagte verbindlichen Klassenbildungserlass und der für die Beklagte ebenfalls verbindlichen Entscheidung des Schulträgers, der Landeshauptstadt Hannover, die Schule als dreizügige Grundschule zu betreiben.

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Eine höhere Aufnahmekapazität steht der Beklagten rechtlich nicht zur Verfügung. Zwar spricht es, wie den Klägern zuzugeben ist, für eine (vermeintlich) höhere tatsächliche Aufnahmekapazität der Beklagten, dass sie zunächst 95 Schülerinnen und Schüler aufgenommen und offenbar hinsichtlich der zwei nachträglich frei gewordenen Plätze doch noch ein Losverfahren unter Beteiligung der Tochter der Kläger durchgeführt hat; insbesondere der letztgenannte Umstand würde in der Tat an sich nur Sinn ergeben, wenn die Beklagte selbst davon ausginge, dass ihr eine Aufnahmekapazität von 95 Plätzen zur Verfügung stehe. Dies kann jedoch nicht zu Gunsten der Kläger gehen. Denn selbst wenn die Beklagte sich irrtümlich für berechtigt halten sollte, mehr Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, als sie es nach dem Klassenbildungserlass tun dürfte, so können die Kläger aus diesem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Schulleiterin, das im Übrigen auch im Widerspruch zu dem Beschluss der Gesamtkonferenz der Beklagten vom 24.09.2002 stehen dürfte, keinen Vorteil erlangen. Eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ ist auch insoweit ausgeschlossen.

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Standen der Beklagten mithin nur 84 Plätze zur Verfügung, so scheidet ein Losverfahren nach § 2 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung offensichtlich aus, da alle diese Plätze unstreitig mit katholischen Schülerinnen und Schülern besetzt sind.

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Einen Anspruch auf Durchführung eines solchen Losverfahrens hätten die Kläger schließlich auch nicht, wenn, wie sie meinen, § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Aufnahmeverordnung hinsichtlich der darin geregelten Bevorzugung von Geschwisterkindern unwirksam sein sollte. Denn die Vorschrift besagt nur, dass solche Kinder unter Umständen einen vorrangigen Anspruch auf Aufnahme haben sollen. Wäre die Vorschrift unwirksam, hätten auch diese Kinder folglich keine bevorzugte Stellung mehr inne und müssten ggf. als „normale“ bekenntnisfremde Kinder am Losverfahren teilnehmen, vorausgesetzt allerdings, dass ein solches überhaupt durchzuführen wäre. Dies wäre hier indes nicht der Fall. Denn wenn die vier betroffenen Geschwisterkinder nicht in den Genuss der Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Aufnahmeverordnung gekommen wären, wäre ihre Aufnahme, ebenso wie die der Tochter der Kläger, angesichts der bereits erschöpften Aufnahmekapazität der Beklagten abzulehnen gewesen. Dies hätte aber nicht dazu geführt, dass die vier Plätze frei geworden und unter allen überschüssigen Anmeldungen im Wege des Losverfahrens hätten vergeben werden müssen. Vielmehr hat sich die Beklagte hier offenbar auf Grund von § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Aufnahmeverordnung verpflichtet gesehen, die Zahl der aufzunehmenden Kinder um diese vier Plätze zu erhöhen mit der Folge, dass diese vier Plätze im Falle der Unwirksamkeit der genannten Vorschrift einfach weggefallen wären. Insofern ist die Situation für die Tochter der Kläger nicht, wie die Kläger meinen, mit einem Konkurrentenstreit vergleichbar, bei dem die rechtswidrige Vergabe eines Platzes an einen bestimmten Konkurrenten regelmäßig zur Neueröffnung des Vergabeverfahrens für diesen Platz unter den übrigen Konkurrenten führt. Denn die von den Klägern angenommene Rechtswidrigkeit der Vergabe der betreffenden vier Plätze an Geschwisterkinder würde hier ggf. gleichzeitig zum Wegfall dieser vier Plätze führen und damit angesichts der im Übrigen erschöpften Aufnahmekapazität keinen Raum mehr für eine Neuvergabe dieser Plätze eröffnen. Dass die Beklagte sich hier – offenbar in Verkennung der Rechtslage – hinsichtlich der zwei nachträglich frei gewordenen Plätze anders verhalten hat, kann, wie dargelegt, den Klägern nicht zum Vorteil gereichen.

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In diesem Zusammenhang unterscheidet sich die Konstellation im vorliegenden Verfahren auch maßgeblich von derjenigen, die der von den Klägern herangezogenen Entscheidung des OVG Bremen (a.a.O.) zu Grunde lag. Zwar ist es zutreffend, wie auch das OVG Bremen a.a.O. ausführt, dass aus dem Wahlrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (hier konkretisiert durch § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG) grundsätzlich ein Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes an der ausgewählten Schule folgt, der nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn die Zahl der Bewerber die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt und ein rechtmäßiges Auswahlverfahren durchgeführt worden ist, das nicht zur Auswahl des betreffenden Kindes geführt hat. Dementsprechend führt regelmäßig ein Rechtsfehler im Auswahlverfahren zu einem Anspruch auf Aufnahme, jedenfalls aber auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Dies gilt hier jedoch nicht. Denn das Wahlrecht aus § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG erstreckt sich nicht uneingeschränkt auf die Auswahl einer Bekenntnisschule nach §§ 129 ff. NSchG. Diese Schulen stehen nämlich nicht (frei) zur Verfügung, sondern werden grundsätzlich nur für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses angeboten. Nur für solche Schülerinnen und Schüler, die dem Schulbekenntnis angehören, zählen die Bekenntnisschulen folglich zu den „Angebotsschulen“. Für bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler kommt hingegen die Aufnahme an einer solchen Schule, wie dargelegt, nur nach Ermessen und in geringem Umfang in Betracht, und dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dementsprechend führen etwaige Rechtsfehler im Auswahlverfahren oder bei der Auswahlentscheidung der Bekenntnisschule im Einzelfall auch nicht dazu, ohne Weiteres einen Aufnahmeanspruch annehmen zu können. Vielmehr besteht, wie ebenfalls bereits dargelegt, lediglich ein Anspruch auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Entscheidung.

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Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist die Ablehnungsentscheidung der Beklagten auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden.

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Wie bereits ausgeführt, steht die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler bei Bekenntnisschulen nach § 129 Abs. 3 NSchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung grundsätzlich im Ermessen der Schule, hier der Beklagten, wobei § 1 der Aufnahmeverordnung lediglich konkretisiert, was unter einem „geringen Umfang“ i.S.v. § 129 Abs. 3 Satz 1 NSchG zu verstehen ist, und somit die Ermessensausübung der Schule der Höhe nach begrenzt. Innerhalb dieser Höchstgrenze von 15 % der Gesamtschülerschaft ist die Schule hingegen frei und muss nach § 40 VwVfG lediglich den Zweck der Ermächtigung in § 129 Abs. 3 Satz 1 NSchG beachten und die allgemeinen Grenzen des Ermessens einhalten, wozu insbesondere die Beachtung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG gehört. Den danach allenfalls verbleibenden Anspruch der Kläger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag hat die Beklagte indes erfüllt.

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Denn zum einen begegnet die bereits in Ausübung des der Schule nach § 129 Abs. 3 Satz 1 NSchG eingeräumten Ermessens getroffene Entscheidung der Gesamtkonferenz der Beklagten vom 24.09.2002, bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler nur bei freien Aufnahmekapazitäten aufzunehmen, keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wäre es möglicherweise rechtlich bedenklich, die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler trotz vorhandener Aufnahmekapazität vollständig abzulehnen (vgl. dazu Seyderhelm/Nagel/Brockmann, a.a.O., § 129 Erl. 4.2). Eine solche Entscheidung ist hier jedoch nicht getroffen worden. Vielmehr hat sich die Beklagte dafür entschieden, die vorhandene Aufnahmekapazität zunächst in vollem Umfang für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des katholischen Bekenntnisses auszunutzen und nur dann, wenn danach noch freie Plätze vorhanden sind, diese an bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler zu vergeben. Eine solche Entscheidung hält sich aber unzweifelhaft im Rahmen des der Schule eingeräumten Ermessensspielraums. Insbesondere verstößt eine solche Entscheidung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn sie ist nicht willkürlich, sondern vielmehr von einem sachlichen Grund getragen, indem sie sich offenkundig an dem in § 129 Abs. 1 NSchG bestimmten gesetzlichen Anstaltszweck (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 NSchG) orientiert.

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Zum anderen hält sich die von der Schulleiterin der Beklagten gegenüber den Klägern getroffene Einzelfallentscheidung auch im Rahmen dieses Beschlusses der Gesamtkonferenz und ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Jedenfalls können die Kläger nicht beanspruchen, dass ihre Tochter aufgenommen wird, obwohl, wie dargelegt, die der Beklagten rechtlich zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität von 84 Plätzen restlos durch Vergabe dieser Plätze an katholische Schülerinnen und Schüler verbraucht ist.

 


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