Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 2. Kammer | 2 A 185/20 | Urteil | Carports jenseits einer faktischen Baugrenze

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 2. Kammer | 2 A 185/20 | Urteil | Carports jenseits einer faktischen Baugrenze

VG Lüneburg 2. Kammer,
Urteil vom
15.07.2022, 2 A 185/20, ECLI:DE:VGLUENE:2022:0715.2A185.20.00

§ 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 23 Abs 5 BauNVO

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Auf der vorderen Seite des Grundstücks befindet sich, unmittelbar an die Straße zur Straße D. E. angrenzend, eine Stellplatzanlage mit 15 Stellplätzen.

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Unter dem 5. November 2019 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer seitlich offenen Kleingarage (Carport) mit vier Stellplätzen. Mit dem Carport sollten vier der vorhandenen, unmittelbar an die Straße grenzenden Stellplätze überdacht werden. Der Kläger wollte geklärt wissen, ob die Anlage bauplanungsrechtlich zulässig sei.

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Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 lehnte die Beklagte die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ab. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei deshalb gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig. Die vorhandene Bebauung bilde eine faktische Baugrenze. Außerhalb der festzustellenden vorderen Baugrenze und der Straßenbegrenzung seien bisher weitgehend nur ebenerdige Anlagen wie befestigte Stellplätze oder befestigte Plätze für Mülltonnen oder Einfriedungen geringer Höhe vorhanden. Die Carportanlage füge sich somit dort nicht ein.

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Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück D. E. 7 befinde sich im vorderen Bereich vor der für die Hauptgebäude maßgeblichen faktischen Baugrenze eine Carportanlage für drei Pkw mit einer geschlossenen Rückwand, die senkrecht zur Straße stehe und deshalb auf jeden Passanten optisch wie ein massives Gebäude wirke. Diese Anlage grenze an sein Grundstück und entfalte darum in besonderem Maße prägende Wirkung. Es handele sich – schon wegen der vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken D. E. 15 und 17 – auch nicht um einen Fremdkörper, der bei der Betrachtung der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ausgeblendet werden könne. Demgegenüber werde sein Carport nicht mit geschlossenen Wänden versehen, es sei somit kein massives Gebäude und wirke auch nicht so. Das Ortsbild werde durch sein Vorhaben nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes komme nur unter bestimmten engen, hier nicht einschlägigen Voraussetzungen in Betracht. Das sei im Rahmen des hier maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB nicht relevant.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er ergänzte und vertiefte sein Vorbringen aus dem ablehnenden Bescheid. Die von dem Kläger benannte Carportanlage könne nicht als Vorbild für eine Bebauung jenseits der faktischen Baugrenze herangezogen werden, weil dieser Carport als Solitär zu betrachten sei und keine Vorbildwirkung entfalte. Der Vorgartencharakter auf dem Grundstück D. E. 7 werde durch den dort befindlichen Ahornbaum und eine Hecke gewahrt. An der Erhaltung der Freiflächen in den Vorgartenbereichen der F. E. bestehe ein hohes städtebauliches Interesse. Prägend für diesen Straßenzug seien seine villenartige und stark aufgelockerte Bebauungsstruktur mit weit überwiegend Wohngebäuden und den dazugehörigen großen Grundstücken aus der Nachkriegszeit. Die bisher von sichtbaren Hochbauten freigehaltenen Vorgartenflächen machten in Verbindung mit dem Alleecharakter des Straßenraums die besondere städtebauliche Qualität des Gebiets aus.

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Am 10. Juli 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Die Frage, wie die Zulässigkeit von Nebenanlagen im unbeplanten Innenbereich außerhalb von sich aus den Hauptgebäuden ergebenden faktischen Baugrenzen zu beurteilen sei, scheine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt zu sein. Einige wenige Oberverwaltungsgerichte verträten die Auffassung, dass in einem solchen Fall auch im unbeplanten Innenbereich eine Entscheidung nach den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensausübung nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine Rolle spielen könnten, zu treffen sei, dass es sich aber um eine gebundene Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB handele. Das erscheine wenig überzeugend und in sich widersprüchlich. Eine Ermessensentscheidung, wie sie nach § 23 Abs. 5 BauNVO zu treffen sei, sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass es keine festen Vorgaben gebe, aus denen das Ergebnis abgeleitet werden könne. Es könne unterschiedliche Gesichtspunkte geben, die teilweise für und teilweise gegen die Zulassung sprechen können. Nicht zuletzt könnten auch Vorstellungen hinsichtlich des städtebaulich als wünschenswert Erscheinenden eine Rolle spielen. Der Versuch, § 23 Abs. 5 BauNVO in den § 34 Abs. 1 BauGB hineinzuinterpretieren, um dann zu Maßstäben für eine gebundene (und gerichtlich voll kontrollierbare) Entscheidung zu kommen, könne nicht gelingen, weil Maßstäbe, aus denen eine (gerichtlich überprüfbare) allein „richtige“ Entscheidung abgeleitet werden könnte, nirgends vorgegeben und nicht vorhanden seien. Zudem führe diese Auffassung im Ergebnis dazu, dass im Anwendungsbereich eines Bebauungsplans, der keinerlei Vorgaben für die Zulässigkeit von Nebenanlagen enthalte, ein Vorhaben durch Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden könne, während es ohne Bebauungsplan allein aufgrund von Kriterien, die dem § 23 Abs. 5 BauNVO zu entnehmen seien, unzulässig sein solle. § 34 Abs. 1 BauGB biete aber keine rechtliche Grundlage für ein solches Ergebnis, bei dem im Innenbereich eine strengere Regulierung gelten sollte als im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

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Richtigerweise sei zunächst die Frage zu stellen, ob eine faktische Baugrenze festzustellen sei. Insoweit sei in der Rechtsprechung geklärt, dass für die Feststellung einer faktischen Baugrenze nur Hauptgebäude und nicht Nebenanlagen zu berücksichtigen seien. Wenn aus den vorhandenen Gebäuden eine faktische vordere oder hintere Baugrenze abzuleiten sei, sei die weitere Fragen zu stellen, ob sich vor der vorderen (oder hinter der hinteren) Baugrenze in der näheren Umgebung überhaupt Nebenanlagen befänden. Wenn jenseits der Baugrenze in der näheren Umgebung Nebenanlagen vorhanden seien, dann sei aus den tatsächlichen Verhältnissen zu schließen, dass die faktische Baugrenze nicht die Funktion habe, Nebenanlagen jenseits der Baugrenze auszuschließen. Dann fügten sich Nebenanlagen in diesem Bereich ein. Für eine Berücksichtigung von Vorstellungen über die städtebauliche Wünschbarkeit und von Abwägungsgesichtspunkten, die im Rahmen einer planerischen Abwägung oder eine Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO eine Rolle spielen könnten, sei im Rahmen der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB hingegen kein Raum. Im vorliegenden Fall sei zwar möglicherweise eine faktische Baugrenze zu erkennen. Diese habe aber offenbar nicht die Funktion, jenseits ihrer Grenzen Nebenanlagen bzw. Garagen oder Carports auszuschließen. Denn gerade auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück D. E. 7 befinde sich im vorderen Grundstücksbereich vor der für die Hauptgebäude maßgeblichen faktischen Baugrenze eine Carportanlage für drei Pkw. Unmaßgeblich sei insoweit, dass der Carport auf dem Nachbargrundstück anders als sein Bauvorhaben nicht unmittelbar an die Straße grenze. Von Bedeutung sei vielmehr, dass auf mehreren Grundstücken in der näheren Umgebung (u.a. auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück D. E. 7) jedenfalls offene Stellplätze an der vordersten Grundstücksgrenze (unmittelbar angrenzend an das Straßengrundstück) vorhanden seien. Auch offene Stellplätze seien bauliche Anlagen. Wenn ein Bebauungsplan den vordersten Grundstücksbereich als nicht überbaubare Fläche festsetzen und die Anwendung des § 23 Abs. 5 BauNVO ausschließen würde, wären auch offene Stellplätze nicht zulässig. Bei Anwendung des § 34 BauGB könnte eine nicht (auch nicht durch Nebenanlagen) überbaubare Fläche deshalb nur angenommen werden, wenn der vorderste Grundstücksbereich in der näheren Umgebung von baulichen Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 BauNVO vollständig frei wäre, sich dort also weder Hochbauten noch ebenerdige Stellplätze befänden. Das sei aber hier nicht der Fall. Stellte man insoweit nur auf andere Hochbauten ab, führe dies dazu, dass die bei der Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Kriterien in unzulässiger Weise vermengt würden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 18. Februar 2020 und ihres Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2020 zu verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung einer Carportanlage auf dem Grundstück A-Straße in Winsen/Luhe zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus: § 23 Abs. 5 BauNVO sei im Rahmen der Prüfung, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, anwendbar. Dadurch sei zwar die Möglichkeit eröffnet, Nebenanlagen auch jenseits der faktischen Baugrenze zuzulassen. Daraus folge aber weder, dass eine Nebenanlage immer schon dann zuzulassen sei, wenn es in der Umgebung irgendwo jenseits der Baugrenze eine Nebenanlage gebe, noch könne die Zulassung einer Nebenanlage allein aufgrund städtebaulicher Wunschvorstellungen oder sachfremder Abwägungskriterien verwehrt werden. Vielmehr gehe es immer um eine Einzelfallentscheidung anhand städtebaulicher Kriterien. Diesbezüglich sei auf den ablehnenden Bauvorbescheid vom

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18. Februar 2020 sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2020 zu verweisen. Das Vorhaben verenge und beeinträchtige das großzügige, weite Straßenbild. Es verdecke die Sicht auf die durchweg sehenswerten Hauptgebäude von der Straße aus, die ansonsten überall im Gebiet gewährleistet sei. Alle anderen Grundstücksbereiche zwischen der Straße und den Hauptgebäuden seien gärtnerisch gestaltet. Der Carportanlage in der Nachbarschaft komme eine Vorbildwirkung nicht zu, weil sie nicht nur auf dem Grundstück anders gelegen und anders angeordnet sei, sondern auch die übrige Gestaltung des vorgelagerten Bereichs des Nachbargrundstücks den genannten städtebaulichen Prinzipien Rechnung trage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den begehrten Verwaltungsakt ist § 73 Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Danach ist auf Antrag über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden.

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Nach diesen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich, da es im unbeplanten Innenbereich errichtet werden soll, nach § 34 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

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1. Für die Prüfung, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist zunächst der Rahmen der näheren Umgebung zu bestimmen. Entscheidend ist insoweit, welche Bebauung das Baugrundstück prägt und im Falle seiner Bebauung ihrerseits von ihm geprägt werden würde. Abzustellen ist dabei auf das in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich Vorhandene, und zwar unabhängig davon, ob diese Anlagen materiell-rechtlich zulässig sind und ob sie aufgrund einer Baugenehmigung errichtet wurden. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf nicht vorgenommen werden (BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 – 4 C 23/86 -, juris Rn. 12). Für die Frage, ob sich das Vorhaben in den ermittelten Rahmen einfügt, ist sodann zu prüfen, ob es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ist dies der Fall, fügt es sich in der Regel in seine Umgebung ein (BVerwG, Urt. v. 26. 5. 1978 – 4 C 9.77 -, juris Rn. 46). Bei einer Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens ist in der Regel davon auszugehen, dass die gegebene Situation durch die Zulassung des Vorhabens verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird und sich das Vorhaben deshalb nicht einfügt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 – 4 C 13.93 -, juris Rn. 21 sowie Urt. v. 4.7.1980 – 4 C 99.77 -, juris Rn. 22). Anderes gilt nur, wenn durch das Überschreiten des Rahmens ausnahmsweise keine bodenrechtlichen Spannungen ausgelöst werden (BVerwG, Urt. v. 26. 5. 1978 – 4 C 9.77 -, juris Rn. 47).

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2. Nach diesen Vorgaben ist das Vorhaben unzulässig, weil es sich hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht einfügt. Es geht insoweit um die konkrete Größe der Grundfläche eines Bauvorhabens und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also um den Standort des Bauvorhabens im Sinne des § 23 BauNVO (BVerwG, Beschl. v. 13. 5.2014 – 4 B 38.13 -, juris Rn. 8 und Beschl. v. 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, juris Rn. 4).

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Insoweit ist zunächst prüfen, ob sich aus der vorhandenen Bebauung eine faktische Baugrenze ergibt. Hier lässt sich, was auch der Kläger letztlich nicht in Frage stellt, eine faktische Baugrenze entlang der vorderen Fassaden der Hauptgebäude auf den Grundstücken D. E. 1 bis 25 als der insoweit maßgeblichen näheren Umgebung feststellen (vgl. dazu grundsätzlich Nds. OVG, Beschl. v. 26.8.2019 – 1 LA 41/19 -, juris Rn. 8). Denn die Hauptgebäude weisen mit ihren vorderen Fassaden allesamt einen im Wesentlichen gleichen Abstand zur Straße auf, so dass die nähere Umgebung von großzügigen Vorgartenbereichen geprägt ist. Der Annahme, dass eine faktische Baugrenze vorliege, steht nicht entgegen, dass sich jenseits der vorderen Fassaden durchaus Nebenanlagen befinden, denn den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen „Rahmen“ bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschl. v. 6.11.1997 – 4 B 172.97 -, juris Rn. 6; deutlicher OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.7.2012 – 2 L 94/11 -, juris Rn. 13; Thür. OVG, Urt. v. 26.4.2017 – 1 KO 347/14 -, juris Rn. 41).

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Die genannte faktische Baugrenze schließt jedoch bauliche Anlagen nicht von vornherein aus. So befinden sich auf dem Baugrundstück Stellplätze, die bis an die Straße heranreichen. Auch auf dem Nachbargrundstück D. E. 7 befinden sich jenseits der durch die Fassaden der Wohnhäuser gebildeten Baugrenze Stellplätze, die ebenfalls unmittelbar an der Straße gelegen sind, ferner eine – allerdings nicht unmittelbar an die Straße grenzende und zudem zum dahinterliegenden Wohnhaus leicht versetzt angeordnete – Carportanlage. Daraus folgt, dass sich auch jenseits der festgestellten Baugrenze Stellplätze und auch überdachte Stellplätze (Carports, Garagen), also Anlagen im Sinne des § 12 BauNVO, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen können (vgl. hierzu auch Thür. OVG, Urt. v. 26.4.2017 – 1 KO 347/14 -, juris Rn. 43 f.; OVG NRW, Urt. v. 19.6.2008 – 7 A 2053/07 -, juris Rn. 27 ff.).

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Die Frage, ob sich die von dem Kläger geplante Carportanlage an dem vorgesehenen Standort in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist damit indes noch nicht beantwortet. Allein aus dem Umstand, dass die faktische Baugrenze Anlagen im Sinne des § 12 BauNVO jenseits der Baugrenze nicht ausschließt, folgt nicht, dass Nebenanlagen an jedwedem Standort jenseits der Baugrenzen zulässig wären. § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet auch für den Standort von Nebenanlagen jenseits einer Nebenanlagen nicht ausschließenden Baugrenze steuernde Wirkung. Es ist also zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben des Klägers jenseits der Baugrenze hinsichtlich seines Standorts in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Insofern stellt sich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, nach welchen Maßstäben diese Prüfung zu erfolgen hat.

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Ausgangspunkt muss das in § 34 Abs. 1 BauGB normierte Einfügensgebot sein. Es ist allgemein anerkannt, dass zur Auslegung bzw. Konkretisierung des Begriffs des Einfügens auf die Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zurückgegriffen werden kann (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Jan. 2022, § 34 Rn.36). Das gilt auch hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche. Insoweit ist die Regelung des § 23 BauNVO heranzuziehen (Bay. VGH, Beschl. v. 10.2.2022 – 2 ZB 21.1560 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 19.10.2020 – 15 ZB 20.280 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urt. v. 19.6.2008 – 7 A 2053/07 -, juris Rn. 27 ff.; Thür. OVG, Urt. v. 26.4.2017 – 1 KO 347/14 -, juris Rn. 44 ff.).

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Aus § 23 Abs. 5 BauNVO ergibt sich zunächst, dass jenseits einer (faktischen) Baugrenze Vorhaben – nämlich zum einen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, zum anderen nach Abstandsflächenrecht zulässige oder zulassungsfähige Anlagen – errichtet werden dürfen. Dies stimmt mit der bereits oben unmittelbar aus § 34 Abs. 1 BauGB gewonnenen Erkenntnis überein. Insoweit führt also die Anwendung des § 23 Abs. 5 BauNVO nicht zu einer Modifizierung des § 34 Abs. 1 BauGB.

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Bezüglich der hier relevanten Frage, inwieweit Anlagen jenseits einer Baugrenze zulässig sind, regelt § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden können, was gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO in gleicher Weise für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, gilt. Die Vorschrift räumt der Bauaufsichtsbehörde einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum ein, innerhalb dessen sie die Interessen des Bauherrn, der Nachbarn und der Allgemeinheit bezüglich des Standorts einer Nebenanlage oder einer Garage „frei“ untereinander und gegeneinander abwägen kann, ohne durch die Planfestsetzung in einer bestimmten Richtung präjudiziert zu sein. Es handelt sich bei § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO mithin um eine gesetzlich uneingeschränkte „Kann“-Vorschrift (Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl., § 23 Rn. 19; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 143. EL 2021, § 23 BauNVO m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.1.1995 – 3 S 3125/94 -, juris Rn. 8). Materielle Voraussetzungen für die Zulassung normiert § 23 Abs. 5 BauNVO indes nicht. Tatbestandsvoraussetzung ist nur, dass der Bebauungsplan keine Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen sowie in den Abstandsflächen zulässigen bzw. zulassungsfähigen Anlagen enthält, was im unbeplanten Innenbereich naturgemäß ohne Bedeutung ist.

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Der Kläger kritisiert vor diesem Hintergrund, dass einige Obergerichte gleichwohl aus § 23 Abs. 5 BauNVO materielle Maßstäbe für die Zulässigkeit von Nebenanlagen und in den Abstandsflächen zulässigen bzw. zulassungsfähigen Anlagen im unbeplanten Innenbereich gewinnen wollten und die im Rahmen des § 23 Abs. 5 BauNVO maßgeblichen Ermessenskriterien zu Voraussetzungen für die gebundene Entscheidung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB machten. In den von dem Kläger in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen wird – soweit ersichtlich einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2008 folgend (OVG NRW, Urt. v. 19.6.2008 – 7 A 2053/07 -, juris Rn. 27 ff.) – im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei im unbeplanten Innenbereich anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 BauNVO keine Ermessensentscheidung zu treffen. Allerdings seien die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO, nach denen bei der Ermessensentscheidung vor allem die städtebaulichen Folgen einer Zulassung von Nebenanlagen nach Satz 1 sowie von (sonstigen) baulichen Anlagen nach Satz 2 außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu beachten seien, bei der Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB von Bedeutung. Sprächen städtebauliche Gründe gegen die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 23 Abs. 5 BauNVO rechtfertigen könnten, lasse sich bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB feststellen, dass sich solche Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne dieser Bestimmung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten und daher bauplanungsrechtlich unzulässig seien (Bay. VGH, Beschl. v. 19.10.2020 – 15 ZB 20.280 -, juris Rn. 9, juris; Beschl. v. 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 -, juris Rn. 16 ff., 24; Thür. OVG, Urt. v. 26.4.2017, juris Rn. 44 ff; OVG NRW, Urt. v. 19.6.2008 – 7 A 2053/07 -, juris Rn. 27 ff.).

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Ob der rechtsgrundsätzlichen Kritik des Klägers an diesem Vorgehen zu folgen ist, kann nach Auffassung der Kammer vorliegend jedoch dahinstehen. Denn auch ohne Rückgriff auf die (insoweit unsichtbaren) materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO ist das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig, weil es sich nicht in dem durch die nähere Umgebung gebildeten Rahmen hält und zu städtebaulichen Spannungen führt.

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Das Bauvorhaben überschreitet den durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen, weil es zum einen vollständig innerhalb der Flucht des hinterliegenden Hauptgebäudes liegen und zum anderen unmittelbar an die Straße heranrücken würde. Für eine solche Bebauung gibt es in der maßstabsbildenden näheren Umgebung kein Vorbild.

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Der Carport auf dem Nachbargrundstück, der sich ebenfalls jenseits der faktischen Baugrenze befindet, grenzt nicht unmittelbar an die Straße, sondern liegt um eine ganze Breite versetzt näher an der Baugrenze als das streitgegenständliche Vorhaben. Außerdem ist der Carport auf dem Nachbargrundstück kleiner und zum dahinter liegenden Haus größtenteils versetzt angeordnet.

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Das Bauvorhaben hält den Rahmen auch nicht deshalb ein, weil sowohl auf dem Baugrundstück selbst als auch auf dem Nachbargrundstücke D. E. 7 ebenerdige Stellplätze vorhanden sind, die unmittelbar an die Straße heranreichen und sich zudem in der Flucht der Häuser befinden. Zwar dürften diese Stellplätze, auch wenn sie die nähere Umgebung nicht in gleicher Weise prägen wie eine Carportanlage oder eine Garage, ebenfalls den maßgeblichen Rahmen mitbestimmen und deshalb bei Prüfung des Einfügens zu berücksichtigen sein. Das Bauvorhaben überschreitet den unter Berücksichtigung dieser Stellplätze gebildeten Rahmen gleichwohl. Denn anders als die Stellplätze handelt es sich bei dem Bauvorhaben des Klägers um einen Hochbau.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, zwischen Hochbauten, d h. Carports/Garagen, und ebenerdigen Anlagen wie Stellplätzen zu differenzieren. Zwar sind die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG, Beschl. v. 6.11.1997 – 4 B 172.97 -, juris Rn. 5). Fügt sich etwa ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, also darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 – 4 C 19.93 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 6.11.1997 – 4 B 172/97 -, juris Rn. 5). Soweit der Kläger argumentiert, die Differenzierung zwischen Carports/Garagen auf der einen und Stellplätzen auf der anderen Seite führe zu einer unzulässigen Vermischung zwischen den Einfügenskriterien der überbaubaren Grundstücksfläche auf der einen und dem Maß der baulichen Nutzung auf der anderen Seite, kann dem dennoch in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Denn eine unzulässige Vermischung liegt nicht vor, soweit eine Berücksichtigung weiterer Kriterien normativ vorgegeben ist. Ein solcher Fall liegt im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche vor. Die maßgebliche und insoweit auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB als Auslegungshilfe heranzuziehende Vorschrift des § 23 Abs. 5 BauNVO differenziert zunächst hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, indem sie zum einen zwischen Hauptanlagen und untergeordneten Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO unterscheidet. Nur die Errichtung von Hauptanlagen ist jenseits der Baugrenze ausgeschlossen; hingegen sind untergeordnete Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO je nach den Umständen des Einzelfalls zulässig. Zum anderen sind im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche auch Maßkriterien maßgeblich. Insbesondere ist die hier als Differenzierungsmerkmal ausschlaggebende Ebenerdigkeit von Stellplätzen von Relevanz.

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Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus § 23 Abs. 3 BauNVO, auch wenn sich nach dem Wortlaut dieser Vorschrift Baugrenzen nur auf „Gebäude und Gebäudeteile“ beziehen, also auf – nach der auch im Rahmen der BauNVO anwendbaren (Mann, in: Große-Suchsdorf, 10. Aufl. 2020, NBauO § 2 Rn. 37 m. w. Nachw.) bauordnungsrechtlichen Definition in § 2 Abs. 2 NBauO – „selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen“. Dazu zählen zwar nicht überdachte Stellplätze nicht. Es ist inzwischen aber allgemein anerkannt, dass Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht nur für Gebäude, sondern über den Wortlaut hinaus generell für „bauliche Anlagen“ gelten (BVerwG, Urt. v. 7.6.2001 – 4 C 1.01 -, juris Rn. 13 ff.; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, 29. Ed. 15.4.2022, BauNVO § 23 Rn. 26 m.w.N.).

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Die Differenzierung zwischen baulichen Anlagen, die ebenerdig sind und solchen, die über die Geländeoberfläche aufragen, ist jedoch jedenfalls in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO angelegt. Die Vorschrift erlaubt die Zulassung von baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig oder zulassungsfähig sind. Die danach maßgeblichen Abstandsregeln des § 5 NBauO differenzieren aber ihrerseits zwischen Gebäuden bzw. gebäudegleichen Anlagen und ebenerdigen Anlagen. Nur erstere müssen nach § 5 Abs. 1 NBauO Abstand halten, und das auch nur mit ihren „oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten“. Während Stellplätze den Beschränkungen des Abstandsflächenrechts mithin von vornherein nicht unterliegen, sind Garagen und Carports lediglich nach § 5 Abs. 8 Satz 4 und 5 NBauO in bestimmtem Umfang privilegiert. Wenn also nicht schon über § 23 Abs. 3 BauNVO macht jedenfalls die Inbezugnahme des landesrechtliches Abstandsflächenrechts in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO deutlich, dass hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zwischen ebenerdigen Anlagen und Hochbauten differenziert werden darf (vgl. auch zu § 23 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplangebiet: BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010 – 4 B 27.10 -, juris Rn. 4 f.; vgl. im Übrigen OVG NRW, Urt. v. 19.6.2008 – 7 A 2053/07 -, juris Rn. 34). Eine entsprechende Differenzierung ist darum auch im Rahmen der Prüfung des Einfügensgebots nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig und geboten.

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Bei einer Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens ist in der Regel davon auszugehen, dass die gegebene Situation durch die Zulassung des Vorhabens verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird und sich das Vorhaben deshalb nicht einfügt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 – 4 C 13.93 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 4.7.1980 – 4 C 99.77 -, juris Rn. 19 ff.). Anderes gilt nur, wenn durch das Überschreiten des Rahmens ausnahmsweise keine bodenrechtlichen Spannungen ausgelöst werden. Das ist hier nicht zu erkennen. Insoweit ist im vorliegenden Fall – bezogen auf die Straße Große Gänseweide – von Bedeutung, dass die Flächen zwischen der vorderen Baugrenze und der Straßenbegrenzung jedenfalls in den jeweiligen Häuserfluchten von Hochbauten bisher völlig frei sind und einen Blick auf die Fassaden ermöglichen. Mit der Zulassung des Bauvorhabens würde demgegenüber erstmals eine bauliche Anlage den Freiraum vor einem Hauptgebäude einnehmen, und zwar bis etwa zur Höhe eines Geschosses (2,70 m). Das Straßenbild würde sich insgesamt deutlich verengen und seine im hier interessierenden Bereich noch gegebene Großzügigkeit und Weite deutlich verlieren. Allein der Hinweis auf die vorhandene Carportanlage auf dem Nachbargrundstück und auf die im Vergleich auf die Nachbaranlage filigrane Bauweise des streitgegenständlichen Carports hilft insoweit nicht weiter, weil die streitgegenständliche Carportanlage, wie ausgeführt, anders als das Vorhaben des Klägers nicht unmittelbar an die Straße grenzt und auch nicht zentral vor dem dahinterliegenden Wohnhaus liegt (und nach den Angaben des Beklagten überdies zur Straße hin durch einen hohen Baum und eine Hecke abgeschirmt ist).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

 


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