Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Oldenburg (Oldenburg) 13. Kammer | 13 B 1152/03 | Beschluss | Anforderungen an Träger der freien Jugendhilfe

Sprengschutzmatten, Probesprengung, erfüllen Zweck.

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Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, mit ihr Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII für die Erbringung von Leistungen nach § 35 a SGB VIII und nach §§ 27, 28, 29 und 31 SGV VIII abzuschließen, in der Hauptsache mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Nach § 77 Satz 1 1. Halbsatz SGB VIII sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen dem öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben, wenn Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift betrifft zwar die von der Antragstellerin erbrachten bzw. beabsichtigten Leistungen, weil es sich dabei um ambulant erbrachte Leistungen nach § 35 a SGB VIII und um solche der Hilfe zur Erziehung handelt, auf die nach § 78 a Abs. 1 SGB VIII nicht die Regelungen der §§ 78 b bis 78 g SGB VIII Anwendung finden. Fraglich ist aber schon, ob die Antragstellerin ein Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 77 SGB VIII ist. So wird teilweise angenommen, dass Einzelpersonen oder eine von dem Inhaber oder der Inhaberin geführte Einrichtung oder Praxis nicht ein freier Träger der Jugendhilfe sein könne (Schellhorn, Kommentar SGB VIII, § 3 Rn. 9; Papenheim in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 3 Rn. 10, VG Sigmaringen, Beschluss v. 16. Juli 1998 – Az. 3 K 1340/98 – v. n. b.; a. A. Wiesner u. a., Kommentar SGB VIII, 2. Aufl., § 3 Rn. 10; Gerlach, ZFSH/SGB 2000, 145). Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass sie als Träger der freien Jugendhilfe qualifiziert werden könnte, folgt aus § 77 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VIII kein Anspruch eines freien Trägers auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 77 Satz 1 1. Halbsatz. Diese Vorschrift beschreibt lediglich eine vom Gesetz dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe – hier dem Antragsgegner – auferlegte Verpflichtung, aus der dem Träger der freien Jugendhilfe kein eigenes Recht, insbesondere kein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung erwächst (VG Hamburg, Beschluss v. 21. Februar 1994 – 8 VG 4089/93 – RsDE 27, 84 – zit. n. juris; Schellhorn a.a.O. § 77 Rn. 14; Wiesner, a.a.O., § 77 Rn. 6). Weiter kommt hinzu, das in § 77 S. 1, 2. Halbsatz SGB VIII bestimmt ist, dass „das Nähere“ durch Landesrecht geregelt wird. Da in Niedersachsen entsprechendes Landesrecht nicht besteht, erscheint durchaus zweifelhaft, ob aus § 77 SGB VIII in Niedersachsen überhaupt Ansprüche hergeleitet werden können (Vgl. dazu Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 11.01.1995 – 4 L 3850/94 – Nds. Rpfl. 1996,64 zu § 26 S.1 SGB VIII). Überdies wäre es im Rahmen des dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch § 77 SGB VIII eingeräumten Ermessens nicht von vornherein ermessenswidrig, den Abschluss einer Vereinbarung dann abzulehnen, wenn eine Vereinbarung daran scheitert, dass unterschiedliche Auffassungen über die angemessenen Kosten einzelner pädagogischer oder therapeutischer Maßnahmen bestehen. Ob hiervon eine Ausnahme deshalb zu machen ist, weil – nach Auffassung der Antragstellerin – der Antragsgegner von ungeeigneten Kalkulationsgrundlagen für die Kosten einzelner Maßnahmen ausgeht, wäre im Hauptsacheverfahren eingehend unter umfassender Würdigung der von der Antragstellerin vorgelegten Nachweise über Personal- und Sachkosten sowie der vom Antragsgegner gegen die angesetzten Kalkulationsgrundlagen erhobenen Bedenken – gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu klären. Das Ergebnis der Klärung dieser rechtlichen und tatsächlichen Fragen kann die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorwegnehmen.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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