Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Stade 6. Kammer | 6 A 287/21 | Urteil | Aufstiegsfortbildungsförderung

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Diese Ausführungen zeigen, dass § 6 a.F. und § 9 der gegenwärtig geltenden Fassung im Zusammenhang mit den Fortbildungszielen zu verstehen sein sollen. Als Fortbildungsziel ist in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AFBG a.F. legaldefiniert: Abschlüsse auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 – zuletzt: §§ 53 und 54 – des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45 und 122 – zuletzt: §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 – der Handwerksordnung oder vergleichbare Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen – zuletzt: gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. Diese Fortbildungsziele sind ausschließlich solche, die in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelt sind. Das Fortbildungsziel ist seinerseits nach der oben zitierten Gesetzesbegründung eine Funktion des beruflichen Aufstiegs oberhalb des Niveaus der Gesellen, Facharbeiter oder Gehilfen. Der Ausschluss nach § 6 Absatz 1 Satz 2 a.F. ist für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen diese Funktion des beruflichen Aufstiegs bereits durch den Hochschulabschluss herbeigeführt wird. Einen solchen beruflichen Aufstieg oberhalb des Niveaus der Gesellen, Facharbeiter oder Gehilfen kann ein ausländischer Hochschulabschluss nur bewirken, wenn er im Sinn der Ausführungen der Beklagten in Deutschland „verwertbar“ ist. Eine solche Verwertbarkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn amtlich abgelehnt worden ist, die Gleichwertigkeit anzuerkennen. Denn dann bleibt der Betroffene im Inland trotz seines ausländischen Hochschulabschlusses auf dem Niveau der Gesellen, Facharbeiter oder Gehilfen – wie hier die Klägerin, der nur die Hochschulreife anerkannt wurde, während die Bezirksregierung Hannover es ablehnte, auch die Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses anzuerkennen. Das Gericht lässt es dahinstehen, ob das Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 22. Januar 1999 als Bescheid zu bewerten ist. Denn das Gericht hält es für unerheblich, ob die Anerkennung der Gleichwertigkeit durch Bescheid oder durch eine formlose Mitteilung abgelehnt wurde, sofern diese Ablehnung, wie hier, durch die zuständige Stelle erfolgte und erkennbar endgültig gemeint war. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. November 2012 (3 A 3499/11) ist nicht zu folgen, weil es sich mit der zitierten Begründung des § 6 AFBG a.F. nicht auseinandersetzt. Der Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht Hannover zu beurteilen hatte, unterscheidet sich von dem der Klägerin überdies darin, dass das Kultusministerium für die Klägerin des dortigen Verfahrens mitgeteilt hatte, dass deren bulgarischer Hochschulabschluss lediglich „noch nicht“ anerkannt sei – dort stand daher nicht fest, dass die dortige Klägerin in Deutschland auf dem Niveau der Gesellen, Facharbeiter oder Gehilfen bleiben müsste. Dagegen ist der Klägerin bereits mitgeteilt worden, dass ihr litauischer Hochschulabschluss hier nicht anerkannt werden kann.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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