Dauerhaft niedrige Biersteuersätze für kleine und mittelständische Brauereien endgültig beschlossen – Bayerisches Landesportal
Der Bund wollte zunächst nach der auf zwei Jahre befristeten Senkung ab 2023 wieder zu den regulären Steuersätzen der Biersteuermengenstaffel zurückkehren. „Das hätte für die Betriebe eine Steuererhöhung zur Unzeit bedeutet. Es freut mich, dass der Bund eingelenkt hat und nun gemeinsam mit den Ländern die dauerhafte Absenkung rechtlich beschlossen hat“, so Füracker weiter.
Mit dem am 22. September und 7. Oktober von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz konnte das langjährige Anliegen Bayerns erreicht werden: Die dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel für kleine und mittelständische Brauereien auf das Niveau des Jahres 2003.
Hintergrund:
• Für kleine und mittelständische Brauereien sieht das Biersteuergesetz gestaffelte ermäßigte Biersteuersätze vor. Diese wurden vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2004 erhöht. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die gestaffelten ermäßigten Steuersätze befristet nur für die Jahre 2021 und 2022 wieder auf das Niveau des Jahres 2003 abgesenkt. In dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zum Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz war zunächst keine Verlängerung der abgesenkten Biersteuermengenstaffelsätze vorgesehen.
• Bayern hat im Bundesrat zusammen mit weiteren Ländern den Antrag gestellt, die bisher befristet niedrigeren Steuersätze der Biersteuermengenstaffel mit dem Niveau von 2003 künftig unbefristet beizubehalten. Nun haben Bundestag und Bundesrat ein entsprechend angepasstes Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz beschlossen.
Original Quelle Bayern.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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