Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 12. Kammer | 12 D 4771/21 | Beschluss | Gegenstandswert bei Vollstreckung nach § 172 VwGO
Denn maßgeblich ist in der Sache jeweils der Wert, den die Angelegenheit für denjenigen hat, der das Verfahren betreibt. Dies ist bei Vollstreckungen eines Verpflichtungsausspruches der Wert des vorangegangenen Hauptsachverfahrens (vgl. die Nachweise in VG München, Beschl. v. 30.08.2019 – M 22 M 19.32599 -, juris Rn. 10; ebenso hinsichtlich einer Streitwertfestsetzung Nds. OVG, Beschl. v. 09.09.2002 – 10 OB 97/02 -, juris Rn. 9). Zwar ist mittlerweile geklärt, dass im Rahmen von § 30 Abs. 2 RVG nicht nur in Einzelfällen, sondern auch in bestimmten typischen Konstellationen der Wert reduziert werden kann, der nach § 30 Abs. 1 RVG anzunehmen ist (vgl. zur reinen Untätigkeitsklage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur bloßen Bescheidung beschränkt ist, BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 – 1 C 18/17 -, juris Rn. 3 ff.; anders noch VG Freiburg, Beschl. v. 21.08.2017 – A 1 K 5172/17 -, V.n.b.). Eine Orientierung an Ziffer 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013), wie die Vollstreckungsschuldnerin sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (aktuell VG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2021 – A 11 K 1281/21 -, juris Rn. 8 ff.) fordert, ist jedoch nicht sachgerecht, da sich diese Empfehlung auf die Verwaltungsvollstreckung und nicht auf die Urteilsvollstreckung bezieht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 06.05.2022 – 18a M 2/22 -, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2019 – 9 M 123/19 -, juris Rn. 10 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2018 – 19 AV 7077/17 -, juris Rn. 8). Sofern die Vollstreckungsschuldnerin zutreffend anführt, dass der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren regelmäßig geringer sei als im vorausgehenden Erkenntnisverfahren, übersieht sie, dass diesem Umstand bereits im Vergütungsverzeichnis in Anlage I des RVG Rechnung getragen wurde. Nach Ziffer 3100 des Gebührenverzeichnisses beträgt die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug 1,3, während die Verfahrensgebühr in der Vollstreckung lediglich mit 0,3 angesetzt ist (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 06.05.2022 – 18a M 2/22 -, juris Rn. 11; VG München, Beschl. v. 30.08.2019 – M 22 M 19.32599 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2019 – 9 M 123/19 -, juris Rn. 12 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2018 – 19 AV 7077/17 -, juris Rn. 8).
Original Quelle Niedersachsen.de
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