Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Osnabrück 3. Kammer | 3 A 205/16 | Urteil | Tierkörperbeseitigung, Widerruf der Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht
Die Klagebefugnis eines Anfechtungsklägers liegt vor, wenn sich aus dem Klagevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ergibt. Die Klagebefugnis ist dementsprechend nur zu verneinen, wenn das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017, – BVerwG 6 A 6.16 -, NVwZ 2018, 731; BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1996, – BVerwG 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1994, – BVerwG 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133). Demgegenüber liegt in Fällen, in denen das Bestehen einer subjektiven Rechtsposition zumindest offen ist, die notwendige Klagebefugnis vor. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 VwGO, der darin besteht, Popularklagen auszuschließen, nicht aber, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der materielle Klageerfolg abhängt, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003, – BVerwG 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2004, – BVerwG 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 380 f).
Original Quelle Niedersachsen.de
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