Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 MN 478/21 | Beschluss | Vorläufiger Rechtsschutz gegen die coronabedingte Weihnachts- und Neujahrsuhe im Land Niedersachsen
(3) 1Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt sich nach der landesweiten Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz). 2Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. 3Die Fallzahl wird mittels der Sonderlage des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt.
(4) 1Der Indikator „Neuinfizierte“ richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz). 2Dabei sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.
(5) 1Der Indikator „Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. 2Die Intensivbettenkapazität beträgt 2 350 Betten. 3Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird mittels der Sonderlage des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt.
(6) Das für Gesundheit zuständige Ministerium veröffentlicht die aktuellen Werte der Indikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ täglich auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html.
(7) Soweit der Bundestag nicht die epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG feststellt, bedarf es insbesondere im Hinblick auf Warnstufe 3 für Maßnahmen, die über den Maßnahmenkatalog des § 28a Abs. 7 IfSG hinausgehen, eines vorherigen Beschlusses des Landtages nach § 28a Abs. 8 IfSG.
§ 3
Feststellung der Warnstufen
(1) 1Erreichen der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Intensivbetten“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, (Fünftagesabschnitt) jeweils mindestens den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich, so stellt das für Gesundheit zuständige Ministerium durch öffentlich auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige landesweite Warnstufe in Niedersachsen gilt; die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nach Halbsatz 1. 3Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 6 erkennbar wurde, dass die jeweiligen Wertebereiche erreicht sind.
(2) 1Erreichen in Bezug auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“ in einem Fünftagesabschnitt jeweils mindestens den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige regionale Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt; die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nach Halbsatz 1. 2Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der nach § 2 Abs. 4 Satz 2 vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen und der Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 6 erkennbar wurde, dass die jeweiligen Wertebereiche erreicht sind. 3Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt darf von der Feststellung der Warnstufe 1 nach Satz 1 absehen, solange das Erreichen des für die Feststellung maßgeblichen Wertebereichs auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht.
(3) 1Erreichen sowohl der Indikator „Hospitalisierung“ als auch der Indikator „Intensivbetten“ in einem Fünftagesabschnitt den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich nicht mehr, so stellt das für Gesundheit zuständige Ministerium durch öffentlich auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige landesweite Warnstufe in Niedersachsen nicht mehr gilt; die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nach Halbsatz 1 nicht mehr. 2Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 6 erkennbar wurde, dass die jeweiligen Wertebereiche nicht mehr erreicht sind.
(4) 1Erreicht in Bezug auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt der Indikator „Neuinfizierte“ in einem Fünftagesabschnitt den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich der in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgestellten Warnstufe nicht mehr und liegt gleichzeitig der Indikator „Hospitalisierung“ oder der Indikator „Intensivbetten“ oder liegen beide in einem Fünftagesabschnitt unterhalb des in dieser Verordnung festgelegten Wertebereichs der in dem Landkreis oder kreisfreien Stadt festgestellten Warnstufe, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige regionale Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet nicht mehr gilt; die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nach Halbsatz 1 nicht mehr. 2Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der nach § 2 Abs. 4 Satz 2 vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen und der Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 6 erkennbar wurde, dass die jeweiligen Wertebereiche nicht mehr erreicht sind.
(5) 1Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt. 2Das für Gesundheit zuständige Ministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte stellen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und des § 2 die jeweils ab dem 3. Januar 2022 geltende Warnstufe fest.
§ 4
Mund-Nasen-Bedeckung
…
(1a) 1Im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, für den oder die die Warnstufe 2 oder 3 gilt, haben Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern, nutzen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen; Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer sind von der Pflicht nach Halbsatz 1 ausgenommen. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden für die Nutzung von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs, die im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt beginnen, für den oder die keine oder eine niedrigere Warnstufe als die Warnstufe 2 gilt.“ (Hervorhebung durch den Senat)
Original Quelle Niedersachsen.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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