Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 1. Kammer | 1 A 154/19 | Urteil | Fräsen von Dauergrünland als Pflügen im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

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Die Beklagte nahm mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Juni 2018 den Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2016 teilweise zurück und forderte die Klägerin auf, Zuwendungen in Höhe von insgesamt 2.690,50 EUR zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Zur Begründung führte Sie aus: Die für das Antragsjahr 2016 gewährten Direktzahlungen seien aufgrund von Verstößen gegen Cross-Compliance-Vorschriften insgesamt um 26 % statt um 23 % zu kürzen. Auf der Grundlage der am 18. August 2016 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sei die Klägerin im Hinblick auf den Verstoß gegen die Viehverkehrsverordnung lediglich mit der Maßgabe verwarnt worden, die festgestellten Fehler zu beheben. Der Abzug sei aufgrund einer sog. Frühwarnung auf 0 % gesetzt worden. Die Verstöße, die bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 15. März 2017 festgestellt worden seien, hätten gemäß Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Folge, dass rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet worden sei, eine Kürzung von mindestens 1 % vorgenommen werde, wenn – wie hier – keine Abhilfemaßnahmen getroffen und festgestellt worden sei, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt worden sei. Da die Klägerin bereits im Jahr 2015 einen gleichartigen Verstoß begangen habe, liege zudem ein Wiederholungsfall im Sinne des Art. 39 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vor, so dass die angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren sei. Der Kürzungssatz, der im Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2016 wegen Verstößen gegen die Viehverkehrsverordnung zugrunde gelegt worden sei, sei daher rückwirkend von 1 % auf 3 % hochzusetzen. Zudem seien die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze eines Wiederholungsverstoß gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 mit denen eines anderen Verstoßes zu addieren, so dass sich für das Antragsjahr 2016 eine zusätzliche Kürzung um 3 % ergebe. Die Basisprämie sei somit um 1.646,45 EUR, die Umverteilungsprämie um 58,76 EUR und die Greeningprämie um 725,85 EUR zu kürzen. Aufgrund eines Abgleichs von Luftbildern und einer Neudigitalisierung seien außerdem Flächendifferenzen bei den Schlägen 2, 16, 32, 36, 104, 122, 127, 141, 1236, 1282, 1287, 1329, 1338, 1341 und 9318 festgestellt und Referenzanpassungen vorgenommen worden. Die förderfähige Fläche der Antragsflächen habe sich um 0,8160 ha verringert. Mithin sei die Basisprämie in Höhe von 153,68 EUR und die Greeningprämie in Höhe von 69,04 EUR zurückzufordern. Im Hinblick auf die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin seien – unter Berücksichtigung der weiteren Cross-Compliance-Kürzung von 3 % und der Flächendifferenzen – 36,72 EUR in Abzug zu bringen.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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