Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 3. Kammer | 3 A 174/18 | Urteil | Kostenerstattungsanspruch für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen

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Zum anderen sind der Erstattungsanspruch hinsichtlich des Regenwasserkanalanschlusses um weitere 3,99 EUR auf 4.095,37 EUR und der Erstattungsanspruch hinsichtlich des Niederschlagswasserkanalanschlusses ebenfalls um weitere 3,99 EUR auf 8.230,62 EUR zu reduzieren. Dies ergibt sich daraus, dass die Firma S. jeweils 21,00 EUR (Rechnungsposition 99.98) an Aufwendungen berechnet hat, die sich aus der Gebühr der Stadt A-Stadt für die verkehrsbehördliche Anordnung in Höhe von insgesamt 42,00 EUR ergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gebühr in Höhe von jeweils 21,00 EUR für die verkehrsbehördliche Genehmigung, die von der Firma S. zunächst verauslagt wurde, an die Beklagte weiterberechnet wird und damit im Ergebnis von den Klägern zu erstatten ist. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass die Firma S. insoweit Umsatzsteuer auf diesen verauslagten Betrag ausgewiesen hat, die von den Klägern nicht zu erstatten ist. Die entsprechende Rechnungsposition der Firma S. beläuft sich auf jeweils netto 23,10 EUR, da insoweit ein Zuschlag in Höhe von 10 % als „Bearbeitungsgebühr“ erhoben wurde. Der Betrag von 23,10 EUR ist jeweils in der Nettogesamtrechnungssumme von 3.120,76 EUR (Regenwasser) bzw. von 7.848,95 EUR (Schmutzwasser) enthalten und hierauf wird Umsatzsteuer in Höhe 19 %, d. h. 592,94 EUR (Regenwasser) bzw. 1.253,19 EUR (Schmutzwasser) ausgewiesen. Umsatzsteuerbar ist hinsichtlich der genannten Rechnungsposition 99.98 aber nur der in Höhe von 10 % (2,10 EUR) berechnete Zuschlag der Firma S. als eigene Leistung. Bei dem Betrag von 21,00 EUR handelt es sich dagegen um eine verauslagte Gebühr. Unabhängig davon, dass mit der insoweit unzutreffenden Rechnungslegung die Umsatzsteuer tatsächlich entstanden ist und von der Firma S. abzuführen war, scheidet eine Erstattung der von der Firma S. auf die Gebühr der Stadt A-Stadt deklarierten Umsatzsteuer durch die Kläger jedoch aus. Die Beklagte wäre insoweit gehalten gewesen, auf eine korrigierte Rechnungslegung hinzuwirken.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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