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Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am Samstag, den 12. Dezember 2020 in Kraft.
Fragen und Antworten zu den Ausgangsbeschränkungen
Ab dem 12. Dezember gelten in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema.
Um die Infektionszahlen zu senken und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen, müssen die Kontakte zwischen Menschen reduziert werden. Deshalb müssen wir jetzt abends zu Hause bleiben.
Die Erfahrungen in den Städten, die aufgrund der hohen Infektionszahlen bereits nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen haben, sind durchweg positiv. Auch in anderen Ländern hat sich gezeigt, dass durch Ausgangsbeschränkungen die Infektionszahlen gesenkt werden konnten.
Die Menschen sollen das Haus auch tagsüber nur noch mit einem besonderen Grund und zielgerichtet verlassen. Leider haben die vergangenen Wochen gezeigt, dass im öffentlichen Raum immer noch Gruppenbildungen stattfinden und sich an vielen Orten zu viele Personen aufhalten. Das ist angesichts der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
- Erledigung von Einkäufen.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Die Teilnahme an sonstigen nicht der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen (siehe § 10 Absatz 3 CoronVO).
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
- Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
Es genügt eine Glaubhaftmachung. Wenn bei Kontrollen an der Glaubhaftmachung Zweifel bestehen, wird nachgehakt. In der Praxis gibt es bislang keine Probleme.
Der Begriff „Wohnung“ beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die eigene Wohnung. Hierdurch ist klargestellt, dass es sich bei den Regelungen um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt und dabei der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss. Der Aufenthalt kann daher auch in einer anderen Wohnung erfolgen, sofern die Vorgaben der Kontaktbeschränkung nach § 9 der Corona-Verordnung eingehalten werden. Das heißt das Übernachten bei dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin ist nicht untersagt.
Ja, Verwandte in gerader Linie sind von der Beschränkung, dass sich nur Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen ausgenommen. Jedoch dürfen auch hier nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die ab 12. Dezember geltende Ausgangsbeschränkung sieht Ausnahmen für die Wahrnemung des Umgangs- und Sorgerechts vor.
Wer einen triftigen Grund hat, Verwandte oder Freunde zu besuchen, darf dort auch übernachten.
Sie dürfen nach 20 Uhr nicht mehr aus dem Haus, um zu Ihrem Partner fahren. Dies ist jedoch erlaubt, wenn Sie nach der Arbeit auf direktem Weg zu Ihrem Partner fahren.
Wenn Sie nach 20 Uhr noch bei Ihrem Partner sind, müssen Sie über Nacht bleiben und dürfen nicht mehr Heim fahren.
Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.
Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.
Allerdings dürften Privatpersonen ab 20 Uhr kein Essen mehr abholen, da die Abholung von Essen bei Restaurants nicht als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung anzusehen ist. Daher ist ein Angebot nach 20 Uhr nur mit Lieferdienst möglich.
Der Aufenthalt draußen zur Bewegung ist tagsüber nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt.
In dieser extrem herausfordernden Zeit setzen wir insbesondere auch auf die Entscheidungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger. Deshalb haben wir in der Verordnung den sogenannten Auffangtatbestand „aus sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründen“ aufgenommen, wenn zum Beispiel der ausdrücklich im Gesetz genannte Grund „Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen“ nicht hinreichend ist, um alle relevanten Lebenssachverhalte abzudecken.
Auch Sport und Bewegung an der frischen Luft sind tagsüber in den Grenzen des § 1a Absatz 3 Nr. 6 Corona Verordnung erlaubt. Keinesfalls wollen wir Menschen einsperren, vielmehr wollen wir Menschen schützen – auch die, die auf unsere Hilfe angewiesen sind.
Dies ist bis 20 Uhr im Rahmen der allgemeinen Regelungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum (zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts) erlaubt. Zwischen 20 und 5 Uhr nur noch nach der Regelung § 1a Absatz 2 Nummer 6 der Corona-Verordnung (Versorgung von Tieren). Dazu bedarf es nur einer Person. Es soll ja gerade vermieden werden, dass Gassigehen zu längeren Aufenthalten im öffentlichen Raum führt.
Nein, der Einzelhandel muss nicht ab 20 Uhr schließen, da es keine Änderung der Ladenschlusszeiten gibt. Faktisch dürfte es aber unwirtschaftlich sein, da ab 20 Uhr es keine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung zum Einkaufen gibt.
Nein, das Einkaufen nach 20 Uhr ist kein triftiger Grund für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung, auch nicht auf dem Weg zu oder von der Arbeit.
Da Einkaufen von 5 Uhr bis 20 Uhr als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung erlaubt ist, sind notwendige Besorgungen innerhalb dieses Zeitraums vorzunehmen.
Bei den Spielplätzen sind keine Änderungen geplant. Der Aufenthalt dort ist möglich, da er der Bewegung dient und aufgrund der Aufsichtspflicht, auch die Anwesenheit von Erwachsenen erfordert. Allerdings setzen wir auf die Vernunft und auf das Verantwortungsbewusstsein der Erwachsenen, die darauf achten müssen, den Abstand zu anderen Familien bestmöglich einzuhalten und den Abstand der Eltern untereinander einzuhalten und nicht im Pulk zusammenzustehen. Auch hier gilt, der Aufenthalt draußen zur Bewegung nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.
Der zum Haus gehörende Garten darf auf jeden Fall genauso wie Terrasse und Balkon tagsüber und nachts genutzt werden. Ein separater Garten wie ein Schrebergarten im Nachbardorf oder ein Stückle darf tagsüber zur Bewegung an der freien Luft aufgesucht werden. Nachts darf es nur mit triftigem Grund aufgesucht werden. Beispielsweise, wenn ein Tier versorgt werden muss, oder Sicherungsarbeiten nötig sind.
Bezüglich der Öffnung von Tankstellen gibt es keine Änderungen.
Das Tanken ist aber nur dann erlaubt, wenn es unter die Ausnahme fällt, dass es als „sonstiger gewichtiger und unabweisbarer Grund“ notwendig ist. Das heißt, dass das Tanken ab 20 Uhr besonders zu rechtfertigen ist – vorsorgliches Tanken gilt nicht als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung.
Dann darf man direkt in die eigene Wohnung nach Hause oder in die Wohnung des Partners fahren.
Wenn die Person ansonsten keine Möglichkeit (Taxi oder Nahverkehr) hat nach Hause zu kommen, fällt das unter sonstige vergleichbare gewichtige und unabweisbare Gründe.
Man darf in die eigene Wohnung oder die Wohnung des Partners fahren.
Für die Fahrschulen sind zum 12. Dezember 2020 keine Änderungen vorgesehen.
Ja, das ist tagsüber weiter erlaubt.
Nein, das gilt nur für den privaten Raum. Hier gilt weiter die Regelung wie bisher. Es dürfen sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.
Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.
Ansammlung im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner sind nicht gestattet.
Sport und Bewegung an der frischen Luft ist ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt.
Ja, wenn es etwa um Wandern geht und es der Bewegung dient. Allerdings ist in Baden-Württemberg der Aufenthalt draußen zur Bewegung nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt.
Auch hier gilt aber ganz klar die Bitte, Tagesausflüge nach Möglichkeit zu unterlassen und wenn, auf die unmittelbare Umgebung zu beschränken.
Wir wollen nicht alles regeln, sondern setzen auch auf die Eigenverantwortung jedes Einzelnen.
Quelle: baden-wuerttemberg.de
Der Beitrag Baden-Württemberg: Alle Fragen und Antworten zu den Ausgangsbeschränkungen ab 12.Dezember.2020 erschien zuerst auf Wertheim24.de.
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Original Quelle by Wertheim24.de
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