BAYERN FORDERT UMFASSENDE ÜBERGANGSREGELUNG BEI VORSTEUERABZUG ZUGUNSTEN VON KURORTGEMEINDEN – Kommunalhaushalte durch Corona-Pandemie stark belastet // Umfangreiche Steuernachzahlungen dringend vermeiden – Bayerisches Landesportal

BAYERN FORDERT UMFASSENDE ÜBERGANGSREGELUNG BEI VORSTEUERABZUG ZUGUNSTEN VON KURORTGEMEINDEN – Kommunalhaushalte durch Corona-Pandemie stark belastet // Umfangreiche Steuernachzahlungen dringend vermeiden – Bayerisches Landesportal

„Unsere Kurortgemeinden schaffen nicht nur Möglichkeiten zur Naherholung, sie sind wichtiger Bestandteil von Bayerns Tourismus- und Gesundheitssektor. Insbesondere diese Gemeinden wurden aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Tourismus von den Auswirkungen der Pandemie mit am härtesten getroffen. Bayern wird sich daher mit Nachdruck weiter dafür einsetzen, dass die Kurorte für öffentliche Investitionen nicht nachträglich mit Umsatzsteuernachzahlungen belastet werden. Die Kurorte brauchen Planungssicherheit. Wir dürfen sie nicht länger drohenden Umsatzsteuerrückzahlungen für bereits vor Jahren getätigte Investitionen aussetzen. Erst Anfang 2021 wurde mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Rechtsprechung aus dem Jahre 2017 umgesetzt. Eine für die Vergangenheit unbegrenzte Anwendung wäre eine unbillige Benachteiligung der Kurortgemeinden und würde zudem das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Finanzverwaltung schwächen! Die im Ergebnis vorgesehene Rückzahlung der Umsatzsteuer auch für Altinvestitionen vor 2018 lehnen wir strikt ab. Ich werde dieses Thema erneut im März in der Finanzministerkonferenz vorbringen“, so Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.

2017 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kurortgemeinden für Investitionen in Kureinrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, entgegen bisheriger Auffassung keinen Vorsteuerabzug vornehmen dürfen. Das betrifft vor allem die Anschaffungs-, Herstellungs- und Unterhaltskosten von öffentlich gewidmeten Marktplätzen und Kurparks. Dieses Urteil setzte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18. Januar 2021 um. Die Erörterungen, ob die Zeitspanne zwischen Urteil und Schreiben des Bundesfinanzministeriums zugunsten der betroffenen Kommunen geregelt werden soll, wurde auf Initiative Mecklenburg-Vorpommerns und Bayern wiederaufgenommen. Mit der aktuell geplanten Änderung bei der Umsatzbesteuerung wird den Kommunen ein geltend gemachter und in Haushaltsrechnungen bereits einkalkulierter Vorsteuerabzug einerseits ab 2018 rückwirkend versagt, andererseits sollen Investitionen der Jahre 2017 und früher nun korrigiert werden. Dies führt im Ergebnis zu einer Rückzahlung großer Summen an Vorsteuerbeträgen und zu finanziellen Belastungen der Kommunen, deren Haushalte durch die Pandemie in der Regel bereits vorher hart getroffen wurden.

Pressemitteilung auf der Seite des Herausgebers

Original Quelle Bayern.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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