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Füracker weiter: „Dies ist sehr bedauerlich für unsere Erholungsorte. Wir setzen uns auch weiter für das Nichtantasten der vergangenen Jahre ein. Unsere Kurortgemeinden schaffen nicht nur Möglichkeiten zur Naherholung, sie sind wichtiger Bestandteil von Bayerns Tourismus- und Gesundheitssektor.“
2017 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kurortgemeinden für Investitionen in Kureinrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, entgegen bisheriger Auffassung keinen Vorsteuerabzug vornehmen dürfen. Das betrifft vor allem die Anschaffungs-, Herstellungs- und Unterhaltskosten von öffentlich gewidmeten Marktplätzen und Kurparks. Dieses Urteil setzte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18. Januar 2021 um. Die Frage, ob die Zeitspanne zwischen Urteil und Schreiben des Bundesfinanzministeriums zugunsten der betroffenen Kommunen geregelt werden soll, wurde nun mehrheitlich gegen die Stimme Bayerns entschieden.
Titel Bilder: Symbolbilder Bayern by Pixabay.com
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Original Quelle by Wertheim24.de
Bildergalerie 196.Michaelismesse Wertheim – Tag der Firmen , Donnerstag 05.10.2017
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