Bildung der Wahlorgane zur Durchführung der Bundestags- und Europawahl
Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag auf Vorschlag der niedersächsischen Ministerin für Inneres und Sport, Daniela Behrens, eine Änderung der geltenden Beschlüsse der Niedersächsischen Landesregierung vom 14.12.2004 (Bildung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung) und vom 27.01.2004 (Bildung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung) beschlossen.
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Wahlvorstände zukünftig auch für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises (bei Bundestagswahlen) eingesetzt werden. Diese Anordnung konnte bisher nur die Landeswahlleiterin treffen. Nach der Änderung der Beschlüsse können die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter beziehungsweise die Stadtwahlleiterinnen und Stadtwahlleiter im Einvernehmen mit den Gemeinden, Samtgemeinden oder Landkreisen eine entsprechende Anordnung direkt treffen. Für die Landtagswahl besteht diese Möglichkeit bereits seit der Wahl am 09.10.2022. Daneben bleibt die Möglichkeit, Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Wahlvorstände auch für einen Wahlkreis einzusetzen.
Mit der Änderung der Beschlüsse der Niedersächsischen Landesregierung vom 14.12.2004 und vom 27.01.2004 erfolgt eine Anpassung an die geltende Rechtslage im Landeswahlrecht und eine Harmonisierung des Wahlrechts.
Die Verlagerung der Anordnungsbefugnisse von der Landeswahlleiterin auf die Kreiswahlleitungen und Stadtwahlleitungen ermöglicht individuelle Lösungen vor Ort. Die beabsichtigte Regelung dient auch der Verwaltungsvereinfachung und der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Hinzu kommt, dass es einen engen örtlichen Bezug gibt und eine Regelung vor Ort insoweit angezeigt erscheint.
Original Quelle Niedersachsen.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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