Corona-Verordnung verschärft: Baden-Württemberg.de
Seit Montag, 27. Dezember, gilt in Baden-Württemberg eine verschärfte Corona-Verordnung. Unter anderem wurden die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene erweitert sowie eine Sperrstunde in der Gastronomie und eine FFP2-Maskenregelung eingeführt. Gesundheitsminister Manne Lucha appelliert an die Bevölkerung, sich an die neuen Regeln zu halten.
Seit dem heutigen Montag, 27. Dezember 2021, gilt in Baden-Württemberg eine verschärfte Corona-Verordnung. Auch wenn sich eine leichte Entspannung bei den Infektionszahlen abzeichnet, warnt Gesundheitsminister Manne Lucha davor, nachlässig zu werden. „In dieser Phase der vierten Welle und in Erwartung einer exponentiellen Zunahme an Omikron-Fällen haben wir es selbst in der Hand, wie stark wir diese Welle abflachen können. Deshalb appelliere ich an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, sich an die neuen Regeln zu halten, gerade auch über Silvester und Neujahr“, so Lucha am Montag in Stuttgart.
Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene wurden in der neuen Verordnung nochmals erweitert. Außerdem soll von heute an in Innenräumen eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske getragen werden. Mit der neuen Verordnung wird zudem eine Sperrstunde in der Gastronomie eingeführt. Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst. Für Veranstaltungen wird die zulässige Teilnehmendenzahl leicht herabgesetzt.
Hier die wichtigsten Anpassungen noch einmal im Überblick:
Für private Kontakte gilt Folgendes:
Für geimpfte und genesene Personen gilt:
- 10 Personen in Innenräumen
- 50 Personen im Freien
Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen.
Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.
FFP2-Maskenregelung:
Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Dies gilt nicht, sofern das Tragen einer FFP2-Maske in begründeten Einzelfällen nicht möglich ist. Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Regelung fallen hierunter insbesondere Beschaffungsprobleme sowie generell auch medizinische Gründe, wonach FFP2-Masken nicht getragen werden können. Weitere Einzelfälle können sich zudem aus den bundesrechtlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz ergeben.
Sperrstunde für gastronomische Betriebe:
In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.
Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+-Regelung:
In der Alarmstufe II gilt in vielen Bereichen 2G+. Das heißt, der Zugang und die Teilnahme sind dann nur noch geimpften und genesenen Personen mit einem negativen Antigen- oder PCR-Test erlaubt.
Von der Testpflicht ausgenommen sind dann nur noch:
- Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
- Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
- Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben.
- Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.
Teilnehmendenzahl für Veranstaltungen leicht herabgesetzt:
In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen mit bis zu 50 Prozent Kapazität, aber maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern beziehungsweise Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.
Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.
Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 27. Dezember 2021) (PDF)
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
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Original Quelle Baden-Wuerttemberg.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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